Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 2026, GZ 126 Hv 4/25v-97.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in L* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt „wurde bzw werden sollte, indem sie kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG-Gelder wie möglich zu erlangen, entstammten, und zwar im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2022 Mitarbeiter bzw Organe nachgenannter steuerlicher Vertreter der S* AG [...] sowie der St* KG [...], dazu bestimmt, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die S* AG und die St* KG in Österreich operativ tätig seien und entsprechende Umsätze nach den gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz erlassenen Verordnungen betreffend Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erzielt hätten, sowie durch die Darstellung hoher Betriebsaufwendungen aufgrund von mit der A* Consulting lediglich zum Schein abgeschlossenen Rahmenverträgen, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur nachstehenden Gewährung von Zuschüssen an die S* AG sowie an die St* KG zu bewegen, sohin zu Handlungen zu verleiten, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.898.996,58 Euro (1.036.274,33 Euro betreffend die S* AG, 4.862.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigte bzw schädigen sollte, wobei es hinsichtlich der S* AG in einem Betrag von 1.007.382,18 Euro und hinsichtlich der St* KG in einem Betrag von 4.845.722,25 Euro beim Versuch geblieben ist“ und zwar
I/ Verantwortliche der R* GmbH,
1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Fixkostenzuschusses I in Höhe von 21.392,15 Euro, des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 2.400 Euro und des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 98.646,47 Euro, wobei es hinsichtlich des letztgenannten Zuschusses beim Versuch geblieben ist,
2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.750 Euro,
II/ Verantwortliche der L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Ausfallsbonus III in vier Tranchen in einer Gesamthöhe von 5.100 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 369.375,28 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 225.242,77 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 314.117,67 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,
2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus II in zwei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro, des Ausfallsbonus III in fünf Tranchen in einer Gesamthöhe von 9.750 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 1.417.941,83 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 1.400.478,32 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 2.027.302,10 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung (ON 97.5 S 107) des in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 2026 gestellten Antrags, „der Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, drei Projekte zu präsentieren zum Beweis dafür, dass es diese Projekte sehr wohl gegeben hat und auch entsprechende Interessenten dafür vorhanden waren“ (ON 97.5 S 106 f), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
[5] Denn der Antrag ließ nicht erkennen, weshalb (allein) eine „Projektpräsentation“ seitens der Angeklagten geeignet sein sollte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage (siehe dazu US 26 ff) zu den (entscheidenden) Fragen eines operativen Geschäftsbetriebs der von der Angeklagten vertretenen Unternehmen in Österreich sowie einer Umsatzerzielung im Sinn der einschlägigen Förderrichtlinien (Waren- und/oder Leistungserlöse aus Gewerbebetrieb) zu den jeweils relevanten Zeitpunkten (siehe dazu US 6 ff) maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [T5], RS0099189 [T3, T9, T11, T12, T13, T14, T17], RS0107445 [T1], RS0116987).
[6] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), schließt in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen – insbesondere bei umfangreichem Aktenmaterial – zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0124172).
[8] Schon daran scheitert die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), soweit sie kritisiert, die Tatrichter hätten es verabsäumt, sich mit bestimmten Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen.
[9] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
[10] Indem die Rechtsmittelwerberin selbständig beweiswürdigend aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung ihr gegenüber erklärte Umsätze „zunächst als steuerbare Umsätze“ behandelt und „Fixkostenzuschuss I sowie Ausfallsboni I und III gewährt“ habe, für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet, begibt sie sich auf die Ebene einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098400 [T10]).
[11] Gleiches gilt für die Beweiswerterwägungen (Z 5 vierter Fall) zur subjektiven Tatseite der Angeklagten.
[12] Das Schöffengericht hat mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung dargetan, weshalb es – selbst unter Berücksichtigung der eingebrachten Umsatzvorsteueranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen (US 8 ff, 29 f) sowie der Inanspruchnahme steuerlicher Vertretungen durch berufliche Parteienvertreter (US 33 f) – zu dem Schluss kam, dass tatsächlich keine für einen Auszahlungsanspruch maßgeblichen Umsätze (Erlöse) aus einer Geschäftstätigkeit („Unternehmensberatung“) der beiden Unternehmen erzielt werden konnten (US 29 ff), ferner keine operative Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde (US 26 ff), die als betrieblicher Aufwand deklarierten „Forderungen“ der A* Consulting auf bloßen Scheinverträgen beruhten (US 30 ff) und die Angeklagte mit tatbestandsmäßigem Vorsatz handelte (US 34 f).
[13] Der Erledigung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810). Eine mit Nichtigkeitsbeschwerde angestrebte rechtliche Konsequenz ist überdies nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).
[14] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) – im Kern – die Begründung jener Urteilskonstatierungen kritisiert, wonach den in (wahrheitswidrig gestellten) Förderanträgen ausgewiesenen „Aufwendungen“ weder ein tatsächlicher Leistungsaustausch zu Grunde lag, noch ein solcher jemals beabsichtigt war, weil bloß „Scheinverträge“ vorgeschützt worden waren (US 10, 15 f, 19, 21 ff), bekämpft sie der Sache nach bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter zur Existenz von (für einen Auszahlungsanspruch) maßgeblichen Umsätzen (Erlösen). Damit verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 [T28, T33]).
[15] Gleiches gilt für das gegen die Urteilsaussagen zum Tatplan und Vorsatz der Angeklagten (US 23 f, 34 f) gerichtete Vorbringen, ein (Bestimmungs-)Vorsatz sei „nicht begründbar“. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde in diesem Kontext, dass Tatplan und Vorsatz der Angeklagten nach den Feststellungen der Tatrichter erst nach Bekanntwerden der von der österreichischen Bundesregierung beschlossenen „Corona-Fördermaßnahmen“ für Unternehmen, aber jedenfalls vor dem 11. Jänner 2021 gefasst und die relevanten – als „Scheinverträge“ bezeichneten – „Rahmenverträge“ und „Ergänzungen“ tatsächlich erst nach dem 29. Dezember 2020 erstellt und gezielt falsch datiert worden sind (US 23, 9 f).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17] Ebenso war mit der (ausgeführten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 150.2 S 9 ff) zu verfahren. Denn die Angeklagte hatte – abgesehen von der innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO mit einem Schriftsatz eingebrachten Anmeldung (bloß) einer Nichtigkeitsbeschwerde (ON 98) – unmittelbar nach der Verkündung des Urteils nach Rücksprache mit ihrer (als Substitutin [§ 14 RAO] für den damals beigegebenen Amtsverteidiger [§ 61 Abs 3 zweiter Satz StPO] eingeschrittenen [ON 86.2, ON 87]) Verteidigerin (bloß) die (mündliche) Erklärung abgegeben, „Berufung wegen Schuld“ anzumelden (ON 97.1 und ON 97.5 S 112). Solcherart hat sie innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO keine (zulässige) Berufung im Sinn des § 283 Abs 1 StPO angemeldet. Fehlt eine solche Anmeldung, besteht kein Recht zur Ausführung des Rechtsmittels der Berufung (RIS-Justiz RS0115811 [T3], RS0100304 [T4], 14 Os 159/02; 11 Os 107/94). Somit war die (ausgeführte) Berufung bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung (zur Gänze) zurückzuweisen (§ 294 Abs 4, § 296 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS-Justiz , , ).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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