Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2026, GZ **-28, nach öffentlicher Berufungsverhandlung am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Tödling sowie des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Hämmerle zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche dahin Folgegegeben, dass über A* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird, von der gemäß § 43a Abs 1 StGB der Teil von 120 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitstrafe, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, und der Privatbeteiligtenzuspruch an B* C* aufgehoben und die Erklärung der Genannten, sich dem Verfahren gegen A* als Privatbeteiligte anzuschließen, in diesem Umfang zurückgewiesen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Nach § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte ferner verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* EUR 3.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit weiteren Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte nach § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 3. August 2025 in ** B* C* dadurch, dass er sie an den Haaren erfasste und gegen eine Mauer stieß, wodurch diese zu Boden ging, vorsätzlich am Körper misshandelt und zumindest fahrlässig schwer am Körper verletzt, wobei die Verletzung eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Riss des hinteren Kreuzbandes im linken Knie, Zerrung des vorderen Kreuzbandes im linken Knie, Prellung des vorderen äußeren Anteils des linken Schienbeinkopfes sowie ausgerissenes Haarbüschel).
Betreffs des Sachverhalts und der Beweiswürdigung wird auf die Urteilsseiten 3ff verwiesen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, „in eventu lit b“, Z 10 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche (ON 33).
Die Berufung ist im Umfang des Spruchs berechtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO kritisiert der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Radiologie zum Beweis dafür, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte schwere Knieverletzung der B* C* nicht erst am 3. August 2025, sondern bereits zuvor verursacht worden sei.
Die Kritik ist unberechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Ergänzung des Beweisthemas im Rechtsmittel unzulässig ist, da bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 38/1; RIS-Justiz RS0099618). Dass – wie in der Berufung vorgebracht – der Beweis auch der Widerlegung des Eintritts einer Knieverletzung dienen sollte, hat folglich bei der Beurteilung des Beweisantrags unbedacht zu bleiben.
Der Erstrichter wies den Beweisantrag mit der „wesentlichen“ Begründung ab, dass sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Vorschädigung im Knie der B* C* ergeben hätten, dies insbesondere da der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die im schriftlichen MRT-Befund angeführten Vorschädigungen nichts mit der nunmehr in Rede stehenden Kreuzbandverletzung zu tun hätten und auch der Krankengeschichte Dris. D* keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechend schwere Vorschädigung im Kniegelenk zu entnehmen seien (ON 27.2, 15).
Entgegen dem Berufungsvorbringen erfolgte damit keine vorgreifende Beweiswürdigung. Unter einer vorgreifenden Beweiswürdigung versteht man die Würdigung des vermutlichen Beweiswerts eines prinzipiell zum Beweis tauglichen Beweismittels, die etwa dann vorläge, wenn der Aussage der zum Alibibeweis angebotenen Lebensgefährtin eines Angeklagten ohne Vernehmung die Glaubwürdigkeit abgesprochen würde. Ein sogenannter Erkundungsbeweis liegt indes vor, wenn nicht plausibel wird, dass das Beweismittel ungeachtet seines Beweiswerts zur Beweisführung hinsichtlich des Beweisthemas tauglich ist ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 330). Warum aber fallkonkret vor dem Hintergrund des MRT-Befunds vom 11. August 2025 (ON 24, 3), der Krankengeschichte (ON 24) und der Expertise des Sachverständigen über den Eintritt der Verletzungen, welche Verfahrensergebnisse allesamt gegen eine frühere Verursachung des Kreuzbandrisses sprechen, die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, wurde vom Angeklagten nicht dargelegt, weshalb von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen ist. Durch die Abweisung des Beweisantrags wurden folglich Verteidigungsrechte nicht verletzt. Insoweit der Angeklagte die Diagnose des Sachverständigen (Riss des hinteren Kreuzbandes im linken Knie, Zerrung des vorderen Kreuzbandes im linken Knie, Prellung des vorderen äußeren Anteils des linken Schienbeinkopfes und Ausreißen eines Haarbüschels, vgl Seite 10 des Gutachtens ON 9.2 samt Erläuterung in der Hauptverhandlung in ON 27.2, 9ff) anzweifelt und behauptet, dass die Expertise nicht mit dem MRT-Befund des Kniegelenks der B* C* (ON 24.3), in welchem nur der Verdacht auf eine Verletzung des hinteren Kreuzbandes beschrieben worden sei und dies – unter Hinweis auf die Feststellung „ Einige Fasern noch durchgehend erkennbar “ – bedeute, dass das hintere Kreuzband „ nur wahrscheinlich angerissen bzw allenfalls teilweise gerissen “ sei, sich die vom Sachverständigen diagnostizierten Verletzungen gerade nicht aus dem MRT-Befund ergeben würden und sich der Sachverständige das MRT gar nicht angesehen habe, wird bloß die Beweiswürdigung bekämpft und solcherart der gesetzliche Bezugspunkt der Verfahrensrüge verfehlt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO moniert der Angeklagte ferner, dass der Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch und zudem auch aktenwidrig sei.
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der HV vorgekommene Verfahrensergebnisse nicht würdigt. Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge in Bezug auf Unvollständigkeit der Beweiswürdigung bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand ( Kirchbacher , aaO § 281 Rz 54/1). Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn zwischen Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder zwischen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen oder zwischen beweiswürdigenden Erwägungen oder zwischen Feststellungen in den Entscheidungsgründen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch ein Widerspruch besteht. Ein Widerspruch liegt somit vor, wenn das Urteil entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den logischen Denkgesetzen ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist schließlich gegeben, wenn das Urteil in der Beweiswürdigung den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Tatsächlich besteht das in der Art einer – an dieser Stelle unzulässigen – Schuldberufung erstattete Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund aber einmal mehr in einer Kritik an der Beweiswürdigung und dem Vorwurf, das Erstgericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel (vgl zu den Zeugen E* und F* C* in US 11ff; außerdem zum Gebot der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen vgl Ratz,aaO Rz 428) nicht oder nicht den Intentionen des Angeklagten entsprechend berücksichtigt und seien nicht die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse, sondern andere Schlussfolgerungen lebensnah, sodass die Mängelrüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0099599).
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf den weiters geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund zu prüfen ist, ruft keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die dazu angestellte Beweiswürdigung hervor und bleibt daher erfolglos. Das Erstgericht konnte sich vom Angeklagten und den Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle erheblichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch intersubjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den Aussagen seiner Lebensgefährtin G* und des E*, soweit diese Darstellungen von den Deponaten der Zeugin B* C* abwichen, keinen Glauben schenkte. Die Glaubwürdigkeit der B* C* stützte das Erstgericht indes höchst plausibel auf das Fehlen von Belastungstendenzen sowie darauf, dass die Verletzungen nach der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren (dazu noch im Folgenden) Expertise des Sachverständigen gut mit dem von ihr geschilderten Tathergang in Einklang zu bringen sind.
Die vom Zeugen F* C* geschilderten Schläge und Fußtritte nahm das Erstgericht unter Hinweis auf die „spärlichen Beleuchtungsverhältnisse“ und dem „dislozierten Standpunkt“ des seine Notdurft verrichtenden und die Vorfälle nur zum Teil beobachtenden Zeugen ohnehin nicht an, zumal die Zeugin B* C* derartige Tathandlungen nicht bestätigen konnte, was das Erstgericht wiederum durchaus lebensnah als Beleg für die fehlende Neigung, die Vorfälle zu dramatisieren, wertete. Ob außerdem der Angeklagte B* C* noch an den Haaren hielt, als sie sich am Boden auf den Knien befand, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Warum unter Bezugnahme auf die abgebildete Tatörtlichkeit Beilage ./ A der von der Zeugin B* C* geschilderte Tatablauf nicht möglich sein könne, erhellt das Rechtsmittel nicht. Tatsächlich erweist sich auch die Argumentation, B* C* habe der Zugkraft an ihren Haaren zur Minderung des Schmerzes nachgegeben (US 15; vgl auch SV in ON 27.2, Seite 13 und 14), als überzeugend und lebensnah. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, warum das Gewicht der B* C* oder die notwendige Wucht des Stoßes gegen die Wand der Annahme des Angriffs entgegenstehen sollten. Die Kritik, das Erstgericht habe vorliegende Lichtbilder und eingezeichnete Standorte nicht berücksichtigt, zeigt nicht auf, inwiefern eine Befassung damit zu anderen (relevanten) Schlussfolgerungen hätte führen müssen. Der Behauptung, der Angeklagte habe B* C* zumindest 2,5 Meter weit gegen die Wand geschleudert, ist zu erwidern, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, bei dem eine exakte Festlegung der Standortpositionen der Beteiligten gar nicht möglich ist. Unplausibel ist der von B* C* geschilderte Tathergang auch mit Blick auf die Lichtbilder (Beilagen) nicht. Zur Frage des Alters der Knieverletzung nahm das Erstgericht überzeugend Stellung (US 7f). Der Vorwurf, die Beweiswürdigung lasse offen, wie B* C* gegen die Wand geschleudert worden und letztlich auf die Knie gegangen sei und wie es letztlich zum Ausreißen des Haarbüschels kam, kann nicht nachvollzogen werden, weil das Erstgericht die angenommene Tathandlung des Erfassens der Haare der B* C* und des Stoßes gegen die Mauer in erster Linie auf deren als glaubhaft eingeschätzten Schilderungen stützte, ohne dass es dazu weiterer beweiswürdigender Erwägungen bedurfte. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ferner davon auszugehen, dass das Ausreißen eines Haarbüschels nicht zwingend mit einer Verletzung an der Kopfhaut einhergehen muss, weshalb fehlende Verletzungen an der Kopfhaut den getroffenen Feststellungen nicht entgegenstehen. Mit welchen räumlichen Gegebenheiten und Spuren sich das Erstgericht noch auseinandersetzen hätte müssen, zeigt die Berufung nicht auf. Ebenso wenig erhellt die Relevanz der Darstellung des Fundortes des Haarbüschels.
Die Feststellung des Kreuzbandrisses stützt sich nicht nur auf den MRT-Befund vom 11. August 2025 (ON 24,3), sondern auch auf die Krankengeschichte (ON 24) und das Sachverständigengutachten (ON 9.2). Der Sachverständige verwertete den MRT-Befund, die Krankengeschichte, die Therapiedokumentation und die Angaben der B* C*, welche mit der Diagnose in Einklang stehen, sodass von einer umfassenden und mängelfreien Expertise auszugehen ist. Dass der Sachverständige in die MRT-Bilder nicht selbst Einsicht nahm, begründete er nachvollziehbar damit, dass es ihm als Facharzt für Gerichtsmedizin nicht zustehe, MRT-Bilder zu befunden, er aber einen schriftlichen Befund beurteilen könne (ON 27.2, 14). Nur darauf kommt es im vorliegenden Fall aber an. Dem an anderer Stelle erhobenen Vorwurf, wonach sich die vom Sachverständigen diagnostizierten Verletzungen gerade nicht aus dem MRT-Befund ergeben würden, in Verbindung mit dem Hinweis, dass laut MRT-Befund einige Fasern noch durchgehend erkennbar waren, ist zu erwidern, dass letzterer Umstand der Annahme des Abrisses des Kreuzbandes nicht entgegensteht, was sich sowohl aus dem Befund („ vereinbar mit Ruptur “ – vgl ON 24,3) als auch aus dem Gutachten (ON 9.2,10) ergibt.
Die Anmerkung im Ambulanzbefund der Unfallchirurgie vom 4. August 2025, wonach B* C* sich an die „gesamte Sturzsituation aufgrund Stresssituation“ nicht mehr erinnern könne (ON 2.12, 1), tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht, auch wenn sie vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sehr wohl in der Lage war, den Tathergang zu schildern. Im Krankenhaus liegt der Fokus bekanntermaßen bei den Verletzungen und nicht beim Zustandekommen derselben, weshalb Erklärungen der verletzten Person dazu oftmals nur rudimentär erfragt bzw festgehalten werden. Immerhin gab B* C* auch im Krankenhaus an, dass sie von einer männlichen Person angegriffen worden und gestürzt sei sowie nach dem Sturz Schmerzen im linken Kniegelenk gespürt habe, was mit ihren weiteren Angaben im Einklang steht. Insgesamt erweisen sich die Erwägungen des Erstgerichts zur Verursachung der Verletzungen durch den Angeklagten als intersubjektiv überzeugend. Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist auch nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hegt daher keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen versagt die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Diese übergeht schlichtweg die Annahmen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite und bekämpft erneut die erstrichterliche Beweiswürdigung, weshalb sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist. Soweit der Angeklagte außerdem den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) ins Treffen führt, macht er keine Nichtigkeit geltend. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Grundsatz keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet ist, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]).
Vorbringen über eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10 wurde nicht erstattet. Von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit liegt nicht vor.
Die Strafberufung zielt auf eine Herabsetzung der Strafe bzw auf eine (teilbedingte) Geldstrafe ab.
Bei der Strafbemessung ist von der in § 84 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Erschwerend ist die zweifache Deliktsqualifikation (an sich schwere Körperverletzung [vgl Gutachten ON 9.2,10 iVm Gutachtenserörterung ON 27.2,12] sowie eine länger als 24-tägige Gesundheitsschädigung), mildernd die bisherige Unbescholtenheit und der auffallende Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten sowie dessen alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt.
Dass das Opfer sich in einen Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin einmischte, wirkt nicht mildernd, ebenso wenig ist aber auch erschwerend, „dass das Opfer des körperlich ausgesprochen robusten Angeklagten weiblichen Geschlechts ist“ (vgl US 16).
Da es sich im vorliegenden Fall offenkundig um ein einmaliges, wohl auch alkoholbedingtes Ereignis im Rahmen eines Konflikts handelt und angenommen werden kann, dass es präventiv nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten, kann dem Berufungsbegehren entsprechend § 37 Abs 1 StGB angewendet und über den Angeklagten eine schuld-und tatangemessene Geldstrafe von 240 Tagessätzen verhängt werden. Mit Blick auf die Unbescholtenheit kann der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach § 19 Abs 3 StGB. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB), der als selbständig Erwerbstätiger über ein Einkommen von EUR 2.500,00 monatlich netto verfügt und zumindest noch für ein achtzehnjähriges Kind unterhaltspflichtig ist (vgl seine Angaben in der Berufungsverhandlung).
Der vom Angeklagten bekämpfte Privatbeteiligtenzuspruch erfüllt, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, die formellen Voraussetzungen nach § 67 Abs 3 StPO (Bezifferung des Schadenersatzes bis zum Schluss des Beweisverfahrens, vgl aber Erklärung der Privatbeteiligtenvertreterin erst nach Schluss des Beweisverfahrens in ON 27.2,16) nicht, weshalb er zu kassieren und nach § 67 Abs 4 Z 3 StPO die Privatbeteiligtenanschlusserklärung der B* C* insoweit zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden