Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen A* C* wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 14. November 2025, GZ 315 Hv 74/25t 73.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* C* des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie von Anfang Dezember 2022 bis zum 25. März 2024 in S* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verurteilten B* C* gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, wobei sie die Tat gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte, * T* durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper, des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung zu nachfolgenden Handlungen genötigt, die diesen am Vermögen schädigen und schädigen sollten, indem sie mit T* über eine soziale Plattform in Kontakt trat, ihn zur Anfertigung und Übersendung von Lichtbildern über sexuelle Handlungen an sich selbst überredete, wiederholt die Übermittlung dieser Nacktfotos sowie des Chatverlaufs mit ihr während der Vornahme sexueller Handlungen an seine Familie, die Veröffentlichung auf sozialen Plattformen, gegenüber den Geschäftspartnern des T* sowie in Printmedien in Aussicht stellte, und ihm Nachrichten des B* C* des Inhalts übermittelte, wonach dieser zuerst den Kindern und weiteren Familienangehörigen des T* etwas antun und es mit T* enden werde und zwar:
1./ Mitte Februar 2023 zur Übergabe von 2.000 Euro in bar an B* C*,
2./ Mitte März 2023 zur Übergabe von 1.000 Euro in bar an B* C*,
3./ am 31. März 2023 zur Überweisung von 2.000 Euro auf das Konto des B* C*,
4./ am 17. Juli 2023 zur Überweisung von 1.500 Euro auf das Konto des B* C*,
5./ im Mai und Juni 2023 zur Zahlung von 80.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
6./ zwischen Mitte Juli 2023 bis Ende August 2023 zur Überweisung von insgesamt 128.500 Euro in mehreren Teilbeträgen,
7./ im März 2024 zur Zahlung von 48.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb.
[3] Die dagegen auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung einer vor Ort anwesenden „Dame“ zum Beweis dafür, „dass der Ehemann [gemeint: B* C*] die Angeklagte geschlagen hat“, und diese bezeugen könne, „dass der Ehemann die Angeklagte Ende 2022/Anfang 2023 aufgefordert hat, Nachrichten an Herrn T* zu schreiben“ (ON 73.5, S 35), schon mangels Bekanntgabe der Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht verletzt (vgl RIS Justiz RS0118444 [insb T2]). Das im Rechtsmittel zur Fundierung des Antrags erstattete Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht hätte der Angeklagten eine in der Schweiz begangene Tat ähnlichen Inhalts wie der ihr hier angelasteten unterstellt, entfernt sie sich von den diesbezüglichen, bloß eine Verdachtslage ins Auge fassenden Erwägungen der Tatrichter (US 11 f). Solcherart entzieht sich die Beschwerde einer inhaltlichen Erwiderung.
[6] Der weiteren Beschwerde zuwider stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn das Schöffengericht den Angaben des B* C* in Bezug auf den gemeinsamen Tatplan folgte und in Betreff einer Geldübergabe (Faktum 5./) den Glauben versagte (vgl RIS Justiz RS0098372).
[7] Schließlich versagt auch der Einwand unterbliebener Begründung zur Frage der Glaubwürdigkeit des Ehemannes. Denn der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Schluss ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS Justiz RS0106588; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.128).
[8] Die von der Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) vermisste Konstatierung zu der auch das Zeitmoment des § 145 Abs 2 Z 2 StGB erfassenden Intention der Angeklagten findet sich auf US 9.
[9] Aus welchem Grund die Feststellungen, wonach die Angeklagte „wusste, dass sie auf die Vermögensverschiebung keinen Anspruch hatte, dies aber wollte“ (US 10), die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht tragen sollen, erklärt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (siehe aber RIS Justiz RS0116565).
[10]
[11] Soweit sich die Beschwerde gegen die Fakten 5./ und 7./ richtet, bekämpft sie bloß Einzelkomponenten dieser Handlungseinheit und spricht demnach keine entscheidenden Tatsachen an, weil auch bei gedanklicher Eliminierung dieser beiden Erpressungshandlungen der vorliegende Schuldspruch unverändert bestehen bleibt.
[12] Da die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis (hier: im Sinn der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gemäß § 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) einzuflößen, eine Rechts und keine Tatfrage darstellt (vgl RIS Justiz RS0092538), geht die Kritik an fehlenden Feststellungen zu diesem Kriterium im Ansatz fehl (siehe zu den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen US 4 f, 10 und 15).
[13] Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 145 Abs 2 Z 1 iVm § 70 Abs 1 StGB) im Hinblick auf die – wie oben dargelegt – Feststellungen zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (als bloß eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn) rechtlich verfehlt ist (vgl hiezu bereits 12 Os 7/20a). Dieses Subsumtionsdefizit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) blieb aber aufgrund der dennoch zutreffenden Strafrahmenbildung nach § 145 Abs 1 StGB ohne Nachteil für die Angeklagte, womit sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt sieht. Angesichts dieser Klarstellung besteht bei der Entscheidung über die Straffrage keine Bindung an den insoweit unrichtigen Schuldspruch (vgl RIS Justiz RS0118870, RS0129614 [T1]); ebenso wenig bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS Justiz RS0129614).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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