31Bs32/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Privatbeteiligten B* wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024, GZ **-18.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Andreas Strobl sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tina Mende am 5. August 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird nicht Folge gegeben, die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat der Privatbeteiligte die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 12. Juni 2024 in ** B* am Körper misshandelt, indem er ihm einen Stoß versetzt habe, wodurch B* zu Boden gestürzt sei und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Prellung des Kopfes, des rechten Knies sowie eine Rissquetschwunde an der rechten Kinnseite und einen Abbruch des rechten oberen Schneidezahns, zugefügt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Privatbeteiligte B* wurde mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19.1) und zu ON 21 wegen Nichtigkeit und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung des Privatbeteiligten, mit der er eine Aufhebung des Urteils, die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeitgeht fehl. Die §§ 489 Abs 1 iVm 465 Abs 3 iVm 282 Abs 2 StPO berechtigen den Privatbeteiligten – eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO - zur Ergreifung einer Berufung wegen Nichtigkeit gegen den Freispruch von einer selbständigen Tat. Die Verfahrensrüge kann vom Privatbeteiligten – unter Einhaltung der allgemein geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen - nur wegen der Abweisung eines Beweisantrags geltend gemacht werden und es muss plausibel („erkennbar“) sein, dass die Abweisung des mit Nichtigkeitsberufung geltend gemachten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche des Rechtsmittelwerbers nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (vgl Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 281 Rz 300 und § 282 Rz 43 ff). Der Antrag des Privatbeteiligten auf Vernehmung einer bestimmten Zeugin (ON 18.1, 8) ließ nicht erkennen, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antrag-steller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118444 [insb T3, T4, T5 und T7]). Der solcherart nicht prozessordnungskonform gestellte Beweisantrag wurde im Hauptverfahren zu Recht abgewiesen.
Das in der Berufungsausführung erstmals erstattete Vorbringen zur Relevanz des Beweisantrags (ON 21, 3 ff) stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar (RIS-Justiz RS0099618) .
Der Freispruch des Angeklagten hat die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zwingend zur Folge (§ 366 Abs 1 StPO). Gegen eine Verweisung nach § 366 Abs 1 StPO ist eine Berufung von vornherein nicht zulässig, weshalb die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüchezurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0101316; Spenling in Fuchs/Ratz § 366 Rz 17).