JudikaturJustiz9Os188/80

9Os188/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. November 1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Joachim A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 16.Oktober 1980, GZ. 20 Vr 462/80-126, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ullmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.März 1939 geborene Fuhrunternehmer Joachim A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen schuldig erkannt, das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB. dadurch begangen zu haben, daß er am 13.Dezember 1979 im Gemeindegebiet Volders die Katharina B vorsätzlich tätete, indem er sie erwürgte bzw. erdrosselte.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z. 1, 4, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 des § 345 Abs 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.

1. Den Nichtigkeitsgrund der Z. 1 des § 345 Abs 1

StPO. will der Beschwerdeführer daraus ableiten, daß an der Beratung und Abstimmung der Geschwornen zwei Ersatzgeschworne teilgenommen haben, die erst nach Schluß der Verhandlung an die Stelle der wegen körperlicher Erschöpfung entlassenen Geschwornen Maria C und Charlotte D getreten waren; infolgedessen sei die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit liegt indes nicht vor.

Richtig ist, daß das Gesetz den Eintritt von Ersatzgeschwornen anstelle verhinderter Mitglieder der Geschwornenbank ausdrücklich nur vor Schluß der Verhandlung vorsieht (§ 320 Abs 2 StPO.), die demnach, wenn nach ihrem Schluß ein Geschworner ersetzt werden muß, zu diesem Zweck wieder zu eröffnen ist. Daß eine solche färmliche Wiedereröffnung der (vom Vorsitzenden eben erst für geschlossen erklärten: S. 147/V) Verhandlung im vorliegenden Fall unterblieben ist, begründet jedoch keine Nichtigkeit (Mayerhofer-Rieder, StPO./2 Nr. 2 zu § 320). Nicht gehörig besetzt im Sinne des § 345 Abs 1 Z. 1 StPO. wäre die Geschwornenbank nach ständiger Rechtsprechung nur dann gewesen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Geschwornen aufgewiesen hätte oder wenn ein Geschworner zu diesem Amt unfähig gewesen wäre (EvBl 1962/ 203 u.a.). Dies trifft hier nicht zu und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auf sein im Akteninhalt nicht gedecktes, zum Teil bloß auf Mutmaßungen über den Grund des Ausscheidens der beiden (ersetzten) Geschwornen beruhendes Vorbringen zu diesem - nach dem bereits Gesagten nicht gegebenen - Nichtigkeitsgrund ist darum nicht weiter einzugehen.

2. Den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 345 Abs 1

StPO. erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung der Bestimmungen des § 221 StPO. (durch Verkürzung der achttägigen Vorbereitungsfrist infolge Einlangens bedeutsamer Aktenstücke erst an den beiden letzten Tagen vor der Hauptverhandlung), des § 222 StPO. (da ihm der Name eines auf Antrag der Staatsanwaltschaft neu zu ladenden Zeugen nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei), des § 271 StPO. (da das Stenogramm des Schriftführers nicht dem Protokoll beigeschlossen worden sei), des § 307 StPO. (durch die Anwesenheit der Sachverständigen während der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen) und - der Sache nach in Verbindung mit dem zuvor behaupteten Verstoß gegen § 221 StPO. - des § 322 StPO. (durch Mitgabe eines verspätet zu seiner Kenntnis gelangten und in der Hauptverhandlung zudem nicht verlesenen schriftlichen Sachverständigengutachtens mit den übrigen Akten in das Beratungszimmer der Geschwornen). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang außer auf die angeführten Vorschriften der Strafprozeßordnung auch noch auf ein 'Prinzip der Waffengleichheit' beruft, ist er darauf zu verweisen, daß der von ihm relevierte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 4 StPO.

nur durch die (in der Hauptverhandlung erfolgte) Verletzung einer der in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Vorschriften verwirklicht werden kann, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.

Im einzelnen ist dem Beschwerdevorbringen folgendes zu erwidern:

Gemäß § 221 (Abs 1) StPO. steht nur die rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion. Ein Recht des Angeklagten darauf, daß ein - wie hier nach der Anklageschrift und dem über den Einspruch dagegen ergangenen Erkenntnis (§ 214 Abs 2 StPO.) von dem psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Heinz E - in der Hauptverhandlung zu erstattendes Gutachten schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung schriftlich vorgelegt werde, ergibt sich daraus nicht. Dadurch, daß ein schriftliches Gutachten des zur Hauptverhandlung geladenen Sachverständigen nur zwei Tage vor deren Beginn bei Gericht einlangte (S. 1/V) und der Beschwerdeführer davon - wie er vorbringt - erst während der Verhandlung erfuhr, wurde demnach weder § 221 Abs 1 StPO. noch sonst eine die Verteidigung sichernde Verfahrensvorschrift verletzt.

Den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit entspricht es, daß Sachverständige bei der Hauptverhandlung abgehört werden (vgl. §§ 247 bis 249 StPO.).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. E vor der Hauptverhandlung ausgearbeitete schriftliche Gutachten (ON. 121), weil es in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen wurde, gemäß § 322

StPO. nicht mit den übrigen Akten den Geschwornen in ihr Beratungszimmer mitgegeben werden hätte dürfen, so läßt er außeracht, daß der Inhalt dieses schriftlichen Gutachtens - wie ein Vergleich dieses Gutachtens mit dem protokollierten Gutachten zeigt - von dem genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen worden ist (S. 130 ff./V), weshalb der gerügte Vorgang den Prozeßgrundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit keineswegs zuwiderläuft; im übrigen wäre selbst ein Verstoß gegen § 322 StPO. vom Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer-Rieder, StPO./2 Nr. 1 und 2 zu § 322).

Auch der Umstand, daß ein am Tag vor der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft eingelangter und von ihr (sogleich) dem Gericht übermittelter Bericht der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol (ON. 123), aus dem u.a. hervorgeht, daß Dieter F als Zeuge in Betracht kommt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht noch vor Verhandlungsbeginn zur Kenntnis gebracht worden ist, stellt keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 221 StPO. dar, dessen einzige unter Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung, wie bereits erwähnt, vorliegend eingehalten wurde. Im Anschluß an die (gemäß § 252 Abs 2 StPO. erfolgte) Verlesung dieses Erhebungsberichtes den darin genannten (neuen) Zeugen Dieter F sogleich zu vernehmen, war der Vorsitzende kraft der ihm durch § 254 StPO. eingeräumten diskretionären Gewalt auch ohne Zustimmung des Verteidigers berechtigt (vgl. § 222 Abs 2 letzter Halbsatz StPO.). Im übrigen stünde ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 222 StPO. gleichfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion (Mayerhofer-Rieder, StPO./1 Nr. 10 und 11 zu § 222).

Die Nichtigkeitsdrohung des § 307 StPO. bezieht sich ausschließlich darauf, daß die Anklageschrift - zur Einleitung der Hauptverhandlung im Sinne des Anklagegrundsatzes - tatsächlich verlesen wird (vgl. SSt. 38/13). Im übrigen verweist diese Gesetzesstelle ausdrücklich auf die Vorschrift des § 241 StPO., nach dessen Absatz 2 der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen kann, daß die Sachverständigen - die sonst (wie die vorgeladenen Zeugen) noch vor der Verlesung der Anklageschrift abtreten müßten (Abs 1) - sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaal bleiben. Ungeachtet der Behauptung des Beschwerdeführer, die betreffende Protokollierung (S. 99/V) sei unrichtig - was allenfalls Anlaß für einen Protokollberichtungsantrag sein hätte können, der indessen nicht gestellt wurde -, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß eine Verfügung im Sinne des § 241 Abs 2 StPO. vom Vorsitzenden, der dies auch in einem aus Anlaß des Beschwerdevorbringens verfaßten Aktenvermerk ausdrücklich bestätigt hat (S. 275/V), tatsächlich getroffen wurde; ist doch nicht anzunehmen, daß die Sachverständigen gegen den Willen des Vorsitzenden im Verhandlungssaal verblieben wären. Zudem wäre es dem Verteidiger freigestanden, seine allfälligen Bedenken gegen diese - von ihm jedenfalls wahrgenommene - Anwesenheit auf dem im § 238 StPO. vorgesehenen Weg rechtzeitig geltend zu machen, was jedoch nicht geschehen ist.

Bloß im Fall der Anordnung, die 'Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge' stenographisch vorzunehmen, sind die betreffenden stenographischen Aufzeichnungen 'dem Protokoll beizuschließen' (§ 271 Abs 4 StPO.). Eine Anordnung im Sinne des § 271 Abs 4 StPO. wurde jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Behauptung des Beschwerführers nicht getroffen (und übrigens auch nicht beantragt). Während der Hauptverhandlung angefertigte Notizen (des Schriftführers) sind hingegen - mögen sie auch zur Abfassung des Hauptverhandlungsprotokolls gedient haben - nicht zum Gerichtsakt zu nehmen, sondern nur das den Erfordernissen des § 271 StPO. entsprechende Protokoll selbst (SSt. 48/74). Eine Verletzung von Vorschriften des § 271

StPO. liegt darum nicht vor. Mit Nichtigkeit ist zudem nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolls bedroht (Mayerhofer-Rieder, StPO./2 Nr. 51

zu § 281 Z. 3); ein solcher Fehler wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Das angefochtene Urteil ist somit in keiner Richtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 345 Abs 1 StPO.

behaftet.

3. Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 345 Abs 1 StPO. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (S. 145- 146/V) gestellten Anträge auf a) Ausforschung und Vernehmung der Lenker, die am 13.Dezember 1979 gegen 18,00 Uhr die mit den Autofunkanlagen Funkcode 'Lupo 1' und 'Lupo 2' ausgestatteten Lastkraftwagen der Firma G Co. gelenkt haben, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte um diese Zeit bereits in Angath gewesen und mit ihnen in Funkkontakt getreten ist;

b) Durchführung eines Lokalaugenscheins an der Stelle (der Inntal-Autobahn bei Jenbach), an der die Leiche der Katharina B aufgefunden wurde, mit einem typengleichen Lastkraftwagen (gemeint: Sattelkraftfahrzeug) zum Beweis dafür, daß es dem Angeklagten nicht möglich war, die Leiche aus der Schlafkoje zu entfernen, ohne selbst das Führerhaus zu verlassen und die Leiche dabei im Genitalbereich in aufrechte Stellung zu bringen, sowie daß die Leiche an dieser Stelle auch aus einem Personenkraftwagen über die Leitplanke geworfen werden konnte;

c) Vernehmung des Zeugen Heinz H zum Beweis dafür, daß sich Richard

B (der Gatte der Getöteten) am 14.Dezember 1979 und somit auch am Tag der Tat in Tirol aufgehalten hat; und d) Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fach der (gerichtlichen) Medizin zum Beweis dafür, daß Speisen und insbesondere ein Schinken-Käse-Toast länger als 90 Minuten im Magen verweilen können. Auch den Verfahrensrügen kommt keine Berechtigung zu. Den ersten Beweisantrag hatte der Schwurgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, die Begehung der Mordtat durch den Angeklagten könne selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn er zum angegebenen Zeitpunkt (gegen 18 Uhr) bereits in Angath gewesen sein sollte (S. 146/V).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß ein positives Ergebnis der von ihm beantragten Beweisaufnahme sehr wohl die Überzeugung der Geschwornen in der Schuldfrage zu erschüttern vermocht hätte, zumal dafür ihrer Niederschrift zufolge (S. 167/V) die Aussage des Zeugen Dieter F von entscheidender Bedeutung gewesen sei; dessen Aussage aber, daß ein LKW., bei dem es sich (dem Aussehen nach) um das Fahrzeug des Angeklagten gehandelt haben könnte, am Tag der Tat um 18 Uhr an jener Stelle der Inntal-Autobahn bei Jenbach gestanden sei, wo am nächsten Morgen die Leiche der Katharina B gefunden wurde, habe es zu widerlegen gegolten. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Zeitpunkt, zu dem der Zeuge F die erwähnte Wahrnehmung machte (nicht aus der Zeugenaussage selbst, sondern) auf Grund der Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (S. 87/V) in Verbindung mit den für sein Fahrzeug bei den Grenzzollämtern Brennerpaß und Kiefersfelden ermittelten Abfertigungszeiten mit ungefähr 18 Uhr nur annähernd ergibt (S. 61, 63, 127/V). Andererseits hätten sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst auch nur annähernd behaupteten und - ohne Angabe, aus welchen Gründen ein (nach den Umständen überaus fraglicher) Erfolg der beantragten Beweisaufnahme (dennoch) überhaupt zu erwarten sei - unter Beweis gestellten Zeitpunkt des in Rede stehenden, von ihm vor der Vernehmung des Zeugen F noch nie auch nur andeutungsweise erwähnten Funkverkehrs 'gegen 18 Uhr' (S. 130, 145/V) im Hinblick auf die mögliche Reichweite der beteiligten Funkanlagen - nach der Darstellung des Angeklagten bis zu 10 Kilometer (S. 103/V) - auf den Standort des Angeklagten im betreffenden Zeitpunkt nur vage Rückschlüsse ziehen lassen. Wird dabei noch berücksichtigt, daß die Entfernung vom Leichenfundort bei Jenbach bis zum Rastplatz Angath, wo der Angeklagte gegen 18 Uhr eingetroffen sein will (S. 130/V), nur 29 Kilometer beträgt (S. 79/I), so zeigt sich, daß von der beantragten Beweisaufnahme ein sachdienliches Ergebnis von vornherein nicht zu erwarten war (vgl. SSt. 28/4 u.a.). Denn die für die Rekonstruktion des Tatgeschehens selbst maßgeblichen Zeitberechnungen konnte, den Beschwerdeausführungen zuwider, durch den hier unter Beweis gestellten Umstand überhaupt nicht berührt werden, zumal darnach für den Aufenthalt des Angeklagten am Parkplatz bei der Volderer Karlskirche als angenommenem Tatort jedenfalls ein Zeitraum bis zu einer ganzen Stunde in Betracht kommt (S. 137/IV). Der Beweisantrag auf Ausforschung und Vernehmung des genannten Funkpartners war daher schon aus objektiv nach dem Akteninhalt überprüfbaren Gründen als unerheblich erkennbar und wurde sohin vom Schwurgerichtshof ohne Vorgriff auf die den Geschwornen vorbehaltene Beweiswürdigung zu Recht abgewiesen, sodaß daraus eine Nichtigkeit des Urteils nicht gefolgert werden kann. Die Vornahme eines Lokalaugenscheins lehnte der Schwurgerichtshof mit der Begründung ab, daß aus den vorhandenen Lichtbildern hinreichend Aufschluß über die Verhältnisse am Auffindungsort der Leiche und im Fahrzeug des Angeklagten zu gewinnen sei und (nähere) objektive Anhaltspunkte über die Art, wie der Täter wirklich die Leiche in ihre Endlage brachte, nicht vorlägen (S. 146/V). Dem Schwurgerichtshof ist darin beizupflichten, daß die Abhaltung eines Lokalaugenscheins durch das erkennende Gericht im vorliegenden Fall entbehrlich war: Die die Endlage der Leiche insbesondere in bezug auf die Leitplanke mit genauen Maßangaben veranschaulichenden Lichtbilder (insbesondere S. 87, 89/I) sowie die Aufnahmen des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeugs (S. 627 ff./II, 21 ff./IV sowie 149/V), dessen Höhenmaße im Bereich des Fahrerhauses aus einer Typenbeschreibung mit Skizze zu ersehen waren (S. 623/II), ermöglichten den Geschwornen eine hinreichend verläßliche Beurteilung der Frage, ob die Leiche aus dem Fahrerhaus dieses auf dem Pannenstreifen stehenden Fahrzeugs entfernt und auf die Böschung neben der Autobahn geworfen werden konnte, ohne die (75 cm hohe) Leitplanke zu berühren (siehe hiezu S. 15/I).

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine derartige Annahme geäußerten Bedenken finden im Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. I nicht die behauptete Stütze; dieser bezeichnete vielmehr gerade die in Rede stehende Annahme als die nach der Endlage der Leiche und den an ihr konstatierten Aufschlagund Schürfverletzungen wahrscheinlichste (S. 135-136/V). Das während eines solchen Vorgangs etwa erforderliche (selbst nach dem Beschwerdevorbringen dazu aber auch ausreichende) Erfassen der Leiche unter den Armen und Kniekehlen mußte nach den Ausführungen des zweiten gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. J, denen die vom Sachverständigen Dr. I (S. 136/V) erwähnte medizinische Erfahrungstatsache einer nach 10 bis 15 Minuten eintretenden Verflüssigung von Sperma nicht entgegensteht, ein Ausfließen von deponiertem Scheideninhalt nicht notwendigerweise zur Folge haben (S. 144/V).

Selbst durch den angestrebten Nachweis, daß beim Entfernen der Leiche aus dem Fahrerhaus eine Manipulation wie die eben beschriebene nicht zu vermeiden gewesen wäre, hätte daher für die Verteidigung des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden können. Daß die Hypothese, der Zeuge Richard B könne den Mord an seiner Ehefrau begangen haben, durch keinerlei konkrete Verdachtsgründe fundiert ist, gibt der Beschwerdeführer selbst zu. Schon aus diesem Grund war aber die Abweisung des Antrags, dessen Alibi durch zeugenschaftliche Vernehmung des (von B selbst bei seinen Vernehmungen genannten: S. 47/I; 113/V) Heinz H zu überprüfen, berechtigk vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO./2 Nr. 22

zu § 345 Z. 5). Im übrigen hatte B von Anfang an bekundet, er sei am 12. Dezember 1979 in Kitzbühel gewesen und von dort nach Übernachtung in Kufstein (in S. 113/V ist offensichtlich irrtümlich 'Kitzbühel' angeführt) am nächsten Tag mit der Bahn nach seinem Beschäftigungsort Ennepetal (Bundesrepublik Deutschland) gereist (S. 47/I, 113/V); sein Alibi für die Tatzeit wurde seinerzeit sofort überprüft und als einwandfrei befunden (S. 21/I).

Darnach erübrigt es sich, auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde dennoch angestellten Kombinationen im Zusammenhang mit der Beobachtung eines LKW. mit (möglicherweise deutschem) Unterscheidungszeichen 'EN' (oder 'PN') im Bereich des späteren Leichenfundortes einzugehen (siehe hiezu S. 35, 113-114/I, 473/IV, 116-117/V). Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei das Alibi des Zeugen Ivaldo K nicht nachgewiesen worden (S. 23/I), ist schon mangels jedweder Verdachtskonkretisierung, aber auch irgendeines erkennbaren Zusammenhangs mit den gestellten Anträgen, deren Abweisung gerügt wird, in keiner Weise zielführend. Gleichermaßen versagt schließlich die Rüge, der Schwurgerichtshof habe dadurch Verteidigungsrechte verkürzt, daß er es ablehnte, einen weiteren (dritten) gerichtsmedizinischen Sachverständigen beizuziehen.

Vorweg ist festzuhalten, daß der gestellte Beweisantrag nur auf die - für die Schuldfrage hier im Zusammenhang mit anderen Umständen bedeutsame - Todeszeitbestimmung nach dem Magen- und Darminhalt der Leiche gerichtet war (S. 146/V). Alle jene Beschwerdeausführungen, mit denen auf andere von den beigezogenen Sachverständigen behandelte forensisch-medizinische Fachfragen als die vorhin erwähnte Bezug genommen wird, können darum bei Erledigung dieser Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden.

Die der Beschwerde sinngemäß zu entnehmende Behauptung, das Gutachten des Sachverständigen Dr. I zur Todeszeitbestimmung stehe mit dem erhobenen Befund und mit sich selbst im Widerspruch, erweist sich jedoch als unzutreffend. Aus dem Obduktionsbefund, wonach auch bei Lupenuntersuchung von dem (nach seiner Zusammensetzung differenzierbaren) Mageninhalt praktisch noch nichts in den Zwälffingerdarm übergetreten war (S. 425/I), haben die beiden gerichtsmedizinischen Sachverständigen übereinstimmend und folgerichtig an Hand wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen den Schluß gezogen, daß der Tod der Katharina B spätestens 90 Minuten nach der (letzten) Nahrungsaufnahme, eher sogar etwas früher eingetreten sein muß (S. 399/I; 439/III; 137 f., 143/V). Die in der Beschwerde ungenau wiedergegebene Deposition des Sachverständigen Dr. I, daß (bei einem Todeseintritt) 'nach 90 Minuten ..... etwas' (vom Mageninhalt) - und zwar Weißbrot zumindest mit pflanzlichen Partikeln -

hätte in den Zwälffingerdarm gelangt sein müssen (S. 138/V), steht damit in vollem Einklang. Hingegen wurde das Intervall von einer Stunde (präzise: 59 Minuten) in den Gutachten bloß als für die Magenentleerung nach einer halbfetten Testmahlzeit (ohne pflanzliche Produkte) ermittelter Durchschnittswert angeführt (S. 399/I; 138, 143/V).

In keinem Widerspruch zum übrigen Inhalt des Gutachtens steht auch die Bekundung des Sachverständigen Dr. I, 'noch nach Stunden' könnten Speiseteile erbrochen werden (S. 139/V); hatte doch derselbe Sachverständige zuvor betont, daß die (vollständige) Magenentleerung unter Umständen mehrere Stunden dauern kann (S. 137/V; vgl. abermals S. 399/I), wogegen hier bedeutsam war, daß die Magenentleerung im Todeszeitpunkt noch gar nicht begonnen hatte. Hielt aber der Beschwerdeführer, wie er schließlich noch vorbringt, die bei der Befundaufnahme angewendeten Untersuchungsmethoden - makroskopische (einschließlich Lupen ) Untersuchung im Magen und Zwälffingerdarm neben chemisch-toxikologischer Untersuchung des Mageninhalts (S. 425, 431 ff./I) - für unzulänglich, so wäre es ihm freigestanden, seine diesbezüglichen Bedenken wegen der vermeintlich unzureichende Begutachtungsbasis zum Anlaß entsprechender Fragen an die Sachverständigen (§ 249 in Verbindung mit §§ 125, 126 Abs 1 StPO.) zu nehmen, was aber nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht geschehen ist. Sohin vermag der Beschwerdeführer keinen Umstand darzutun, der nach den Regeln der §§ 125, 126 Abs 1

StPO. die Beiziehung eines anderen (dritten) gerichtsmedizinischen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte;

auch die Abweisung seines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof begründet demnach keine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z. 5 StPO.

4. Den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z. 6 StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Vorschrift des § 313 StPO. zuwider keine Zusatzfrage nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund gestellt worden sei, obwohl eine solche Frage dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. E zufolge erforderlich gewesen wäre;

dieser Sachverständige habe nämlich ausgeführt, daß die Tat unter dem Einfluß einer fixierten abnormen sexuellen Einstellung begangen worden sei, die aber nach Ansicht des Beschwerdeführers den zum Tatbestand des Mordes erforderlichen Vorsatz ausschließe. Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Tatbestandsvorsatz (nach § 75 StGB.: Tötungsvorsatz) Gegenstand der Hauptfrage (' .... vorsätzlich getötet ....') war (S. 163, 165/V). Vom Tatbestandsvorsatz dogmatisch zu unterscheiden ist die Schuld des Täters; sie wird - worauf die Beschwerdeausführungen erkennbar abzielen - (u.a.) durch Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB.) ausgeschlossen. Eine Zusatzfrage nach jenem Schuldausschließungsgrund kam aber im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil nach dem Gutachten des psychatrischen Sachverständigen trotz Vorliegens einer fixierten abnormen sexuellen Einstellung beim Angeklagten keine solche geistige oder seelische Verfassung anzunehmen ist, die zur Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit geführt hätte (S. 134/V). Weder nach diesem (Befund und) Gutachten - auf das (allein) sich der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich beruft - noch auch nach den übrigen Verfahrensergebnissen besteht ein substantiierter Anhaltspunkt für die allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11

StGB. rechtfertigende Annahme, dem Beschwerdeführer habe zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit oder eines anderen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen geistigseelischen Zustands die Diskretionsfähigkeit (das Einsichts- oder Unterscheidungsvermögen) oder die Dispositionsfähigkeit (das Steuerungs- oder Hemmungsvermögen) gemangelt. Damit war aber eine Zusatzfrage der Art, wie sie nunmehr in der Beschwerde reklamiert wird - und die im übrigen nach Verlesung der Fragestellung von keiner Seite beantragt worden war (S. 147/V), was allerdings die Rüge nach der Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO. nicht ausschließt - nicht indiziert, sodaß sie zu Recht unterblieben und die Vorschrift des § 313 StPO. demnach nicht verletzt worden ist (vgl. EvBl 1978/82).

5. Den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. anrufend, vermißt der Beschwerdeführer eine nachdrückliche Belehrung der Geschwornen darüber, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern die Anklagebehörde dessen Schuld zu beweisen habe und daß sie einen Schuldspruch nur bei 'hundertprozentiger' Überzeugung von der Schuld des Angeklagten fällen dürften, bei dem geringsten Zweifel daran hingegen einen 'Freispruch' zu fällen hätten. Die schriftliche Rechtsbelehrung, deren Richtigkeit unter der bezogenen Nichtigkeitssanktion steht, hatte indes (nur) eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die (einzige Haupt ) Frage gerichtet war, sowie eine Auslegung der in der Frage vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und die Folgen der Bejahung oder Verneinung eben dieser (einzigen) Frage klarzulegen (§ 321 Abs 2 StPO.). Beweisgrundsätze, wie etwa ein Hinweis, daß im Zweifelsfall mit einem Freispruch vorzugehen sei, gehören hingegen nicht in die Rechtsbelehrung (EvBl 1963/240, 1967/447 u.a.); sie sind vielmehr Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung stattfindenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO.), deren Inhalt nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden kann (EvBl 1954/439 u.a.). Zudem werden die Geschwornen schon am Beginn der Hauptverhandlung durch ihren Eid (§ 305 StPO.) verpflichtet und durch die ihnen von ihrem Obmann am Beginn ihrer Beratung vorzulesende - außerdem im Beratungszimmer angeschlagene -

(allgemeine) Belehrung gemäß § 325 StPO. auch noch daran erinnert, ihren Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten allein nach den für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismitteln und ihrer darauf gegründeten Überzeugung - mithin in voller Gewißheit -

zu fällen, worin klar zum Ausdruck kommt, nach welchen Grundsätzen die Geschwornen ihren Wahrspruch zu fällen haben.

6. Als Mängel des Wahrspruchs nach § 345 Abs 1 Z. 9 StPO. rügt der Beschwerdeführer, daß die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO. nicht erkennen lasse, auf Grund welcher (bestimmten) Beweisergebnisse außer der darin besonders erwähnten Aussage des Zeugen Dieter F der Wahrspruch ergangen sei, wobei aber (gerade) die erwähnte Zeugenaussage als mit sich selbst und mit den übrigen Beweisergebnissen im Widerspruch stehend zur Wahrheitsfindung ungeeignet sei.

Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, der nur aus der 'Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen' abgeleitet werden kann, niemals aber aus der vom Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO. zu verfassenden Niederschrift. Diese Niederschrift fällt nämlich nicht unter den Begriff der 'Antwort auf die gestellten Fragen' und es kommt ihr auch die Funktion einer anfechtbaren Begründung des Wahrspruchs im technischen Sinn nicht zu, sodaß weder aus ihr allenfalls anhaftenden Mängeln - gleich welcher Art immer - noch aus einer Vergleichung ihres Inhalts mit tatsächlichen (oder vom Beschwerdeführer angenommenen) Ergebnissen des Beweisverfahrens der bezeichnete Nichtigkeitsgrund gefolgert werden kann (SSt. 33/25 u. v.a.; vgl. jüngst EvBl 1981/14).

7. Eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z. 11

StPO. (gemeint: lit a dieser Gesetzesstelle) soll nach dem Beschwerdevorbringen schließlich deshalb gegeben sein, weil im Beweisverfahren die Täterschaft des Angeklagten nicht eindeutig geklärt worden sei und die 'einzig richtige' Antwort der Geschwornen daher nur in einer Verneinung der an sie gerichteten Schuldfrage habe bestehen können.

Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist es jedoch, daß sich die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen und damit festgestellten (vgl. § 351, zweiter Satz, StPO.) Tatsachen mit dem darauf im Urteil angewendeten Strafgesetz ergibt. Ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung gefunden haben, ist ausgeschlossen; der Wahrspruch als solcher und die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung sind einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt (Mayerhofer-Rieder, StPO./2 Nr. 2, 3, 6 zu § 345 und Nr. 2 zu § 345 Z. 11 a). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der weitläufig ausführt, warum seiner Ansicht nach durch die Annahme seiner Täterschaft im Wahrspruch die Beweisfrage von den Geschwornen unrichtig beurteilt worden sei, enthält somit keine gesetzmäßige Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes; es ist deshalb darauf nicht einzugehen.

8. Der Nichtigkeitsgrund nach der Z. 12 des § 345 Abs 1 StPO. wird zwar in der Beschwerde (einleitend) zitiert, aber nicht zur Darstellung gebracht, sodaß sich Ausführungen hiezu erübrigen.

Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB. zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die Vorstrafe wegen Gewaltdelikten und die besonders brutale Vorgangsweise bei der Ausführung der Tat, als mildernd hingegen die abnorme sexuelle Einstellung in Form einer fixierten sexuellen Abartigkeit im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte - der Sache nach - die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an, wobei er meint, daß diese eher im Bereich des Mindestmaßes der gesetzlichen Strafdrohung auszumessen wäre, weil seine sexuell abnorme Charaktereinstellung gemäß § 34 Z. 8 und Z. 11 StGB. besonders mildernd sei. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Geschwornengericht hat die Strafzumessungsgründe - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - zutreffend festgestellt und gewürdigt. Von einer Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne der Z. 8 des § 34 StGB. kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Der vom Erstgericht ohnedies als mildernd angenommenen abnormen sexuellen Veranlagung des Berufungswerbers kommt aber deshalb keine besondere mildernde Bedeutung zu, weil sich gerade aus dieser Abartigkeit - die im übrigen den Erschwerungsgrund brutaler Tatbegehung nicht ausschließt - die besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt. Wird weiters berücksichtigt, daß der Berufungswerber wegen gewalttätiger Angriffe gegen Frauen empfindlich vorbestraft ist, so entspricht vorliegend auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe sowohl dem hohen Grad der Schuld des Angeklagten als auch seiner kriminellen Täterpersönlichkeit. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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