JudikaturJustizRS0100613

RS0100613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2003

Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache, ohne daß diese in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wäre, kann nicht zur Stellung einer Zusatzfrage an die Geschwornen verpflichten. Zusatzfrage wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat.

Entscheidungen
19