RS0100843 – OGH Rechtssatz
RS0100843 – OGH Rechtssatz
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Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung, deren Inhalt keinen aktenmäßigen Niederschlag findet und einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist.