BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 331

§ 331

(1) Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten bejaht worden, so können sich die überstimmten Geschworenen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden dann den dem Angeklagten günstigsten zugezählt.

(2) Der Obmann zählt die Stimmen und schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben jede Frage, je nachdem sie durch die Geschworenen beantwortet worden ist, „ja“ oder „nein“, mit den allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschworenen. Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen; Ausstreichungen, Randbemerkungen oder Einschaltungen müssen vom Obmanne durch eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich genehmigt sein.

(3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert für jede Frage, die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit diesen Geschworenen abzufassen und vom Obmanne zu unterfertigen.

(4) Der Obmann der Geschworenen benachrichtigt sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes schriftlich von der Beendigung der Abstimmung.

Entscheidungen
392
  • Rechtssätze
    34
  • RS0101165OGH Rechtssatz

    10. Februar 1988·1 Entscheidung

    Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift als eine der Voraussetzungen der Monitur. Die Bestimmung des § 332 Abs 4, fünfter Fall, StPO bietet dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit, jeden durch die Niederschrift offenkundig gewordenen (etwa auch durch eine irrige Rechtsansicht ausgelösten) Denkfehler der Geschwornen (und nicht bloß einen unmittelbaren Widerspruch im Tatsachenbereich), der den Wahrspruch nicht als logische Konsequenz der dafür als maßgeblich angeführten Erwägungen erscheinen läßt, schon im Wege des formlosen Verbesserungsverfahrens (Moniturverfahrens) Verfahrens durch die Geschwornen selbst (nach entsprechender Anleitung) aus der Welt schaffen zu lassen, ohne deshalb gleich den weit aufwendigeren (bei negativem Ergebnis des Moniturverfahrens immer noch offenstehenden, primär allerdings für Irrtümer im Bereich der Beweiswürdigung gedachten) Weg einer Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 StPO beschreiten zu müssen. Zur Monitur berechtigen daher nicht nur direkte Widersprüche zwischen allfällig in Form von Erwägungen gekleideten Tatsachenfeststellungen und solchen im Wahrspruch selbst, sondern insbesondere auch aus der Niederschrift hervorgehende Mißverständnisse der Geschwornen über die Fragestellung und die Rechtsbelehrung, aber auch unsachliche oder sonstige Überlegungen, aus welchen sich der Wahrspruch denkgesetzlich unter keinen Umständen ableiten läßt, stehen doch in allen diesen Fällen die niederschriftlichen Erwägungen im weiteren Sinn mit dem Wahrspruch "in Widerspruch".