JudikaturJustizRS0098034

RS0098034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1987

Die Vorschrift des § 244 StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.

Entscheidungen
6