JudikaturJustiz8Ob55/13s

8Ob55/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) D***** N*****, und 2) R***** S*****, beide vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 80.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2013, GZ 2 R 30/13y 12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Dezember 2012, GZ 69 Cg 28/12k 8, teilweise abgeändert wurde (Revisionsinteresse 40.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Anfechtung (Bekanntgabe der Vermögenswerte) dahin abgeändert, dass das abweisende Urteil des Erstgerichts (ohne der Kostenentscheidung) wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 6.608,60 EUR (darin enthalten 1.101,43 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 3.176,44 EUR (darin enthalten 529,41 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 5.020,78 EUR (darin enthalten 361,41 EUR USt und 2.852,30 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die Kinder des am 5. 10. 2009 verstorbenen Erblassers aus dessen erster Ehe. Diese Ehe wurde aufgrund eines im Jahr 1982 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens geschieden. In der Folge hat der spätere Erblasser ein zweites Mal geheiratet. Aus dieser zweiten Ehe entstammt der Beklagte. Mit Aufhebungs , Übergabs und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 15. 12. 2000 übergab der spätere Erblasser dem Beklagten sein nicht protokolliertes Einzelhandelsunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß der Bilanz zum 31. 12. 2000, das aus einer Fremdenpension, einem Taxiunternehmen und einem Transportunternehmen bestand. Zudem übergab er ihm eine Liegenschaft mit zwei Grundstücken samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör. Dafür räumte der Beklagte seinen Eltern auf deren Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungsrecht an der Ehewohnung ein und verpflichtete sich, eine monatliche wertgesicherte Versorgungsrente von seinerzeit 20.000 ATS zu zahlen. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser wurde beiden Klägern, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Testaments vom 12. 3. 1980 bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben haben, die Verlassenschaft jeweils zur Hälfte eingeantwortet. Der Beklagte gab keine Erbantrittserklärung ab. Der reine Nachlass wurde vom Gerichtskommissär mit 156.737,56 EUR ermittelt. Vorprozessual bezahlte der Beklagte den Klägern zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche insgesamt 339.947,53 EUR.

Mit der vorliegenden Stufenklage nach Art XLII EGZPO begehrten die Kläger vom Beklagten die Bekanntgabe der mit Aufhebungs , Übergabs und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 15. 12. 2000 übergebenen Vermögenswerte und die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses hinsichtlich dieser übernommenen Vermögenswerte jeweils zum Stichtag 31. 12. 2000, weiters die Rechnungslegung über die in diesem Vertrag vereinbarten Gegenleistungen sowie die Rechnungslegung über die Erträge aus der Zugehörigkeit zur Agrargemeinschaft. Schließlich begehrten sie die Zahlung der sich aufgrund der Vermögensbekanntgabe und Rechnungslegung ergebenden Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ihnen stehe ein Pflichtteil von je 1/9 am Nachlass zu. Ihr Vater habe den überwiegenden Teil seines Vermögens, nämlich sein nicht protokolliertes Einzelhandelsunternehmen sowie seine Liegenschaft, bereits im Jahr 2000 an den Beklagten übergeben. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen ergebe sich aufgrund einer überschlagsmäßigen Schätzung, dass die Kläger weniger erhalten hätten als ihren Pflichtteil. Zur Bezifferung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs fehlten ihnen essentielle Informationen zum Umfang und zum Zustand des übergebenen Unternehmens sowie zur übergebenen Liegenschaft samt Zubehör. Im Notariatsakt vom 15. 12. 2000 werde lediglich auf die Bilanz zum 31. 12. 2000 verwiesen, die ihnen nicht bekannt sei. Der Beklagte habe dazu keine Auskunft erteilt.

Der Beklagte entgegnete, dass sich der Umfang des übergebenen Vermögens unmittelbar aus dem Notariatsakt vom 15. 12. 2000 ergebe. Er sei nicht verpflichtet, Angaben über den Zustand des Vermögens zu machen oder Rechnung über die vereinbarten Gegenleistungen sowie über die Erträge aus der Zugehörigkeit zur Agrargemeinschaft zu legen. Ein Einzelunternehmen sei eine Gesamtsache, weshalb es nicht auf die einzelnen übergebenen Sachen ankomme. Außerdem lägen ihm die Unterlagen aus der Buchhaltung nicht mehr vor. Den Klägern stehe kein Manifestationsanspruch zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach einhelliger Rechtsprechung habe der Noterbe den Anspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO nur gegenüber der Verlassenschaft und nach Einantwortung gegenüber dem Erben. Gegenüber einem vom Erblasser Beschenkten billige die herrschende Meinung dem Noterben allerdings kein Informationsrecht zu. In der Entscheidung 6 Ob 206/02s sei zwar darauf hingewiesen worden, dass diese Frage strittig sei; eine Klärung sei aber unterblieben. Auch wenn in der Literatur gegenteilige Ansichten vertreten würden, habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 222/09i die Verneinung einer Rechtspflicht des Geschenknehmers zur Offenlegung des Geschenks gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten bestätigt. Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO setze eine Vermögensverschweigung bzw Vermögensverheimlichung voraus. Auch die dafür geforderten Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Klagebegehren könne daher nicht auf Art XLII EGZPO gestützt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Rechnungslegung (zu den Gegenleistungen des Beklagten aus dem Übergabsvertrag und den Erträgen aus der Agrargemeinschaft), gab hingegen dem Auskunftsbegehren (Bekanntgabe der übergebenen Vermögenswerte samt Vermögensverzeichnis) statt und hob die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich des abgewiesenen Zahlungsbegehrens auf. Im Zusammenhang mit einer Klage auf Pflichtteilsergänzung nach § 785 ABGB bzw § 951 ABGB sei ein Unternehmen als Ganzes zu bewerten. Für die Bewertung dieser Gesamtsache komme es auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktiva und Passiva (Bilanz) an. Im Anlassfall hätten die Kläger keine ausreichende Kenntnis über den Umfang der übergebenen Gesamtsache (Einzelunternehmen) und über die auf der übergebenen Liegenschaft aushaftenden Hypothekarschulden. Das Erstgericht sei richtig davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung bislang einen Auskunftsanspruch des Noterben gegen den Beschenkten verneint habe. Im Schrifttum werde aber zum Teil ein derartiger Anspruch eines Noterben auch gegenüber dem Beschenkten bejaht. Das Berufungsgericht schließe sich insbesondere der Rechtsansicht von Umlauft an, und zwar aus der Überlegung, dass es sonst im Belieben des Geschenkgebers läge, durch undeutliche oder nur mündliche Schenkungsverträge über einen Großteil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten derart zu verfügen, dass er aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten einen der Erben bevorzuge, ohne dass die weiteren Pflichtteilsberechtigten davon Kenntnis erlangten. Dies widerspreche der Absicht des Gesetzgebers zu § 785 Abs 1 ABGB, alle pflichtteilsberechtigten Kinder gleich zu stellen. Das Berufungsgericht halte daher das Klagebegehren insoweit für berechtigt, als es darauf gerichtet sei, den Beklagten zur Bekanntgabe der aufgrund des Vertrags vom 15. 12. 2000 übergebenen Vermögenswerte und zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses zu verpflichten, und zwar jeweils zum Stichtag 31. 12. 2000. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung zum verneinten Manifestationsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber einem Beschenkten abgewichen sei.

Gegen die Stattgebung des Auskunftsbegehrens (Bekanntgabe der übergebenen Vermögenswerte samt Vermögensverzeichnis) richtet sich die Revision des Beklagten, die auf eine Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

1.1 Im Anlassfall ist die Frage zu klären, ob ein Manifestationsanspruch nach Art XLII Abs 1 EGZPO im Zusammenhang mit einem begehrten Schenkungspflichtteil einem übergangenen Noterben auch gegenüber einem dritten Geschenknehmer, also im Fall des § 951 ABGB, zusteht.

Die Kläger beziehen sich auf Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO. Dementsprechend vertreten sie die Ansicht, dass einer intransparenten Vermögensverschiebung nicht allein mit Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO Rechnung getragen werden könne.

Auch das Berufungsgericht zieht für seine Beurteilung Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO heran. Es stützt sich dabei auf die Ansicht von Umlauft (Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb und Pflichtteilsrecht 237 ff).

1.2 Ein Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO steht hier somit nicht in Frage. Dieser zweite Tatbestand begründet (anders als Fall 1) bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne sonstige materiell rechtliche Verpflichtung einen Anspruch auf Vermögensangabe und Eidesleistung (RIS Justiz RS0034834). Die Wendung „Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen“ erfordert zwar kein deliktisches Verhalten, aber doch ein aktives Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers gelangen (RIS Justiz RS0034879). Zudem muss dies dem Beklagten bekannt sein, sodass er von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat (RIS Justiz RS0034823; 9 Ob 39/11t).

Im Anlassfall ist unstrittig, dass ein derartiges aktives Verhalten nicht vorliegt und eine bloße Verweigerung der Auskunft oder ein sonst passives Verhalten den in Rede stehenden zweiten Tatbestand nicht erfüllt (RIS Justiz RS0034828; 2 Ob 316/02p).

2.1 Als „Schenkungspflichtteil“ wird der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils um jenen Betrag verstanden, der sich aus einem Verlangen auf Berücksichtigung von Schenkungen des späteren Erblassers noch zu seinen Lebzeiten errechnet (§ 785 ABGB). Die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, das als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, um eine echte oder zumindest um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (RIS Justiz RS0019217; RS0018833). Die Zuwendung musste nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ganz oder teilweise unentgeltlich, also ohne beachtliche wirtschaftliche Gegenleistung erfolgen (vgl RIS Justiz RS0019293; 1 Ob 3/10p).

2.2 Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, so ist nur der geschenkte Teil anrechenbar, sodass vom Gesamtwert die vom Geschenknehmer bei Vertragsabschluss aus seinem Vermögen unmittelbar zu leistende Gegenleistung abzuziehen ist (vgl 3 Ob 272/02z). Vom Geschenkgeber vorbehaltene Belastungen, wie etwa ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen (7 Ob 162/05g), sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen (RIS Justiz RS0012978; 6 Ob 154/06z). Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten (RIS Justiz RS0012973).

2.3 Die Besonderheit des Anlassfalls besteht gerade im Vorliegen einer gemischten Schenkung im Jahr 2000. Das Berufungsgericht führt dazu aus, dass zur Ermittlung des Anteils der Schenkung im Zeitpunkt der Übergabe maßgebend sei, in welchem Umfang die hypothekarisch sichergestellten Darlehen aushafteten. Weiters sei die Kenntnis der Aktiva und Passiva (Bilanz) des übergebenen Einzelunternehmens zum Stichtag der Übernahme erforderlich. Korrespondierend dazu weisen die Kläger in der Revisionsbeantwortung darauf hin, dass bei gemischten Schenkungen auf den Schenkungsanteil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei. Die Kenntnis des Schenkungsgegenstands sei Voraussetzung für die Geltendmachung ihrer Ansprüche. Damit im Einklang steht das (modifizierte) Klagebegehren, die vom Beklagten übernommenen Vermögenswerte (mittels Vermögensverzeichnisses) zum Stichtag 31. 12. 2000 bekanntzugeben.

Es ergibt sich somit, dass der Manifestationsanspruch zur Ermittlung des Schenkungsanteils der gemischten Schenkung, also des Gegenstands der Schenkung, erhoben wurde, um davon ausgehend den Wert des Geschenks als anrechenbares Nachlassvermögen (zum Zeitpunkt des Erbanfalls) bestimmen zu können.

3.1 Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil richtet sich gegen den Nachlass bzw die Erben (RIS Justiz RS0012941; RS0114313). Der Schenkungspflichtteil ist also zunächst bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen.

Nur dann und insoweit der Nachlass (nach Befriedigung der Nachlasspflichtteile) zur Deckung des Schenkungspflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gemäß § 951 Abs 1 ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen (6 Ob 156/99f; 5 Ob 105/05k; 3 Ob 111/07f).

Nach herrschender Auffassung kann sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und wie hier gemäß den §§ 785, 951 ABGB vorgehen (RIS Justiz RS0012882; 6 Ob 206/02s).

3.2 Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB maßgebend ist. Diese Bestimmung bezweckt, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RIS Justiz RS0012936). Dabei ist rechnerisch so vorzugehen, als ob die Schenkung noch im Nachlass wäre (vgl RIS Justiz RS0012936). Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils ist demnach der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgebend (RIS Justiz RS0012973), wobei es auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Empfangs ankommt und auf den Empfänger zurückgehende Wertsteigerungen unberücksichtigt bleiben (6 Ob 108/97v; 7 Ob 248/11p).

4.1 Nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Nach einhelliger Meinung schafft diese Bestimmung keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung , sondern setzt eine solche voraus. Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen anzugeben, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Auskunftspflicht kann sich dabei entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (1 Ob 222/75; vgl auch 2 Ob 316/02p).

4.2 Das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Noterben gegenüber der Verlassenschaft bzw dem Erben ein Anspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zuerkannt wird (6 Ob 206/02s; 5 Ob 225/12t). Dies wird zum einen auf die Gemeinschaftsfiktion des § 786 zweiter Satz ABGB gestützt, nach der die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils als ein gemeinschaftliches Gut des Erben und des Pflichtteilsberechtigten betrachtet wird, und zwar ungeachtet der Aufhebung des Hofdekrets vom 27. 3. 1847, JGS Nr 1051 (Rechnungslegungsanspruch des Noterben über seinen Gewinn und Verlustanteil vom Tod des Erblassers bis zur Zuteilung des Pflichtteils), durch das erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 1999/191. Zum anderen wird dieser Auskunftsanspruch auf das Recht des Noterben gestützt, die Errichtung eines Inventars zu verlangen (§§ 784 und 804 ABGB; § 98 AußStrG). Aus dieser insbesondere in § 804 ABGB zum Ausdruck kommenden Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Noterben wird ein privatrechtlicher Anspruch des Noterben auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses abgeleitet. Der Noterbe soll sich ein Urteil verschaffen können, das ihn (gegenüber dem Erben) in die Lage versetzt, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen (6 Ob 206/02s; 2 Ob 316/02p).

Ein solcher Fall des § 785 ABGB, nämlich einer Klage gegen den tatsächlichen (berufenen) Erben, liegt hier nicht vor.

5.1 Demgegenüber enthält das Gesetz keine Verpflichtung des Geschenknehmers, einem Noterben das vom Verstorbenen noch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben. Zwischen dem Geschenknehmer, der nicht tatsächlicher Erbe ist, und dem Noterben besteht kein privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis.

Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in der Entscheidung 1 Ob 222/75 ausdrücklich bekräftigt, dass mangels einer gegenseitigen Rechtsbeziehung, die als bürgerlich rechtliche Teilhaberschaft behandelt werden könnte, sowie auch mangels gemeinsamer Beteiligung an einem Verfahren der Noterbe vom Geschenknehmer nicht Auskunft oder den Offenbarungseid fordern kann.

Die Rechtsprechung hat an diesen Grundsätzen festgehalten. Dementsprechend wurde etwa in der Entscheidung 4 Ob 222/09i unter Hinweis auf RIS Justiz RS0019051 und RS0012923 ausgesprochen, dass die Verneinung einer Rechtspflicht des Geschenknehmers zur Offenlegung des Geschenks gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten der Rechtsprechung entspreche, jedenfalls dann, wenn der Beschenkte selbst nicht tatsächlicher (berufener bzw eingeantworteter) Erbe sei. Zu dieser Frage liegt also eine ständige Rechtsprechung vor.

5.2 Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichts, dass sich in der Entscheidung 6 Ob 206/02s folgende Aussage findet: „Strittig ist lediglich, ob ein Auskunftsanspruch auch gegen den Beschenkten, der nicht Erbe des Geschenkgebers ist, besteht ( Umlauft aaO 235 bei FN 8)“.

Auf diese Entscheidung kann das Auskunftsbegehren der Kläger allerdings nicht gestützt werden. Darin wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der durch Art XLII (Abs 1 Fall 1) EGZPO gewährte Anspruch grundsätzlich jedem zustehe, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Bekanntgabe beseitigt werden können, erheben könne, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Der gegenüber der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegenüber den Erben bestehende Auskunftsanspruch über das vorhandene Nachlassvermögen und an den Erben getätigte Schenkungen werde auch im Schrifttum befürwortet.

Die Beurteilung betrifft also ausschließlich die Klage des Noterben gegen die Verlassenschaft bzw gegen den Erben, was durch den weiteren Hinweis „ist daher der Manifestationsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft zu bejahen“ bestätigt wird. Auch die Aussage in der in Rede stehenden Entscheidung, wonach die Pflicht zur Ablegung des Eides über die Richtigkeit des Inventars nur die Folge des durchgreifenden Rechtsgedankens sein könne, dass dort, wo das Gesetz ein Recht gebe, dessen Wirksamkeit nicht ausdrücklich vom Willen einer Partei abhängig gemacht werde, es auch die zu seiner Durchsetzung tauglichen Mitteln gewähren wolle, bezieht sich auf die Klage nach § 785 ABGB und nicht auf den hier fraglichen Anspruch des Noterben gegen den dritten Geschenknehmer.

5.3 Das Berufungsgericht stützt sich in seiner Beurteilung auf das Schrifttum, von dem teilweise ein Anspruch des Noterben gegen den Geschenknehmer bejaht werde. In dieser Hinsicht verweist es auf Kralik und Umlauft und erwähnt dazu auch Raber und Binder . Inhaltlich folgt das Berufungsgericht der Ansicht von Umlauft , der es sich ausdrücklich anschließt.

Kralik (in Ehrenzweig , System des österreichischen allgemeinen Privatrechts IV³ 320) führt Folgendes aus: „Hingegen verweigert die herrschende Auffassung in engherziger Auslegung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO dem Noterben einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Beschenkte und daher wohl auch gegen Vorempfänger, die Nichterben sind. Der Noterbe hat aber zweifellos ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens, das für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs maßgebend ist. Die Verweigerung oder Verheimlichung, von der das Gesetz spricht, setzt aber kein deliktisches Verhalten voraus, sondern es genügt, dass er die Auskunft von den Erben nicht erhält oder dass begründete Bedenken gegen ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen. Dann kann er sich an die vermutlichen Vorempfänger oder Beschenkten halten, wobei er Schenkung und Vorempfang nicht beweisen, wohl aber Tatsachen dartun muss, die sie wahrscheinlich machen.“

Binder (in Schwimann ³ §§ 951, 952 Rz 23 und 24) steht auf folgendem Standpunkt: „Den Beschenkten, mag er nun Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Dritter sein, trifft keine materiell rechtliche Offenlegungspflicht über Art und Ausmaß der erhaltenen Zuwendung. Dies kann nicht einmal bezüglich des beschenkten Erben aus der in § 786 angeordneten bürgerlich rechtlichen Teilhaberschaft abgeleitet werden, weil ja nicht das Nachlassvermögen, sondern bereits zu Lebzeiten des Geschenkgebers veräußerte Vermögenswerte Auskunftsgegenstand sind. … In Erwägung sollte jedoch gezogen werden, den zweiten Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO zu aktivieren, wonach zur Angabe verhalten werden kann, wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Der Pflichtteilsberechtigte hat unbestreitbar ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung der vom Erblasser getätigten Schenkungen, sie dient der Feststellung des zustehenden Pflichtteilsanspruchs. Kann er die Vermutung seiner Verkürzung auf bestimmte Tatsachen gründen und erhärten, steht ihm daher die Manifestationsklage gegen Nachlass und Erben als den vermutlich Wissenden zu. Der Gesetzeswortlaut und die Teleologie sprechen sogar dafür, die Manifestationsklage auch gegen den (nur) Beschenkten zuzulassen.“

Raber (Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil, JBl 1988, 217 [220]) äußert im Wesentlichen folgende Gedanken: „Richtigerweise wird ihm (dem Noterben) daher die Manifestationsklage gemäß Art XLII EGZPO jedenfalls gegen den beschenkten Erben gewährt. Die Rechtsprechung verweigert dagegen diese Klage gegen den Beschenkten, der nicht auch Erbe ist. ... Aus § 786 ABGB kann die Auskunftspflicht gegenüber dem (nur) Beschenkten tatsächlich nicht abgeleitet werden. ... Bejaht man aber sinnvollerweise die Offenbarungspflicht des beschenkten Erben auch für die 'Konferierungsposten', so trägt eine im zweiten Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO liegende Begründung gleichermaßen den Offenbarungsanspruch des verkürzten Noterben, mag er sich gegen den beschenkten Haupterben oder gegen den nur Beschenkten richten. ... Und welches rechtlich geschützte Interesse sollte ein vom Erblasser Beschenkter daran haben können, eine empfangene, anrechenbare und unter den Voraussetzungen des § 951 ABGB schließlich sogar herauszugebende Schenkung nicht offenbaren zu müssen? Die Ratio von Art XLII EGZPO, dem rechtlich Interessierten die Möglichkeit der Ermittlung weiteren, in seiner Existenz unbekannten Vermögens zu geben, gebietet zumindest eine in analoger Rechtsfindung entgegen der überwiegenden Meinung auch gegen den (nur) Beschenkten zulässige Manifestationsklage.“

Bienert Nießl (Materiell rechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess 172) schließt sich diesen Autoren an und meint, dass von diesen bei Aktivierung des zweiten Tatbestands des Art XLII Abs 1 EGZPO auch nicht übersehen werde, dass neben dem unbestreitbar vorliegenden privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens, das für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgebend sei, nicht nur die Vermutung der Verkürzung des Noterben Tatbestandsvoraussetzung sei, sondern die Kenntnis des Auskunftsgegners von einer Verheimlichung oder Verschweigung erfüllt sein müsse. ... Alleine eine extensive Interpretation des Art XLII EGZPO stelle einen gangbaren Weg dar. Zudem äußert Bienert Nießl (aaO 171) so wie Kralik (aaO 320) den weiteren Gedanken, dass dann, wenn der Noterbe zugleich Haupterbe sei, man aufgrund seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wohl einen Auskunftsanspruch gegenüber Vorempfängen und Beschenkten bejahen könne, sofern ihn kein Verschulden an seiner Unkenntnis treffe.

5.4 Kralik , Binder und Raber beziehen sich übereinstimmend nur auf den gesonderten Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO. Wie bereits dargelegt, berufen sich aber nicht einmal die Kläger auf diese Bestimmung. Außerdem genügt nach der Rechtsprechung und zumindest der überwiegenden Meinung ein bloß passives Verhalten des Geschenknehmers nicht, um diesen Tatbestand zu erfüllen, worauf Bienert Nießl (aaO 173) zutreffend hinweist (auch Samek , Das österreichische Pflichtteilsrecht 127: „Es kann nicht Aufgabe der Auslegung sein, Sinn und Zweck des Gesetzes derartig misszuverstehen“).

Der Ansatz von Bienert Nießl und Kralik , den Auskunftsanspruch aus der Rechtsstellung des Noterben als Rechtsnachfolger des Erblassers abzuleiten, wenn der Noterbe gleichzeitig Haupterbe ist, scheitert daran, dass der nach § 951 ABGB klagende (Not )Erbe gerade nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers tätig wird. Auf diese Problematik weist Samek (aaO 127) zutreffend hin. Nach ihr scheitert dieser Ansatz daran, dass der Erblasser selbst keinen explizit gewährleisteten rechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem von ihm Beschenkten hat und diesen auch nicht braucht.

5.5 Einzig Umlauft (Die Anrechnungen von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht 237 ff) bezieht sich bei der von ihm bejahten Auskunftspflicht auch des Geschenknehmers (§ 951 ABGB) auf Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO. Dementsprechend vertritt er die Ansicht, dass dem Noterben gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO der Anspruch auf Auskunft und Offenbarungseid bezüglich der vom Erblasser gewährten Vorempfänge und Schenkungen auch direkt gegen die Vorempfänger bzw Beschenkten zustehe. Er beruft sich dabei auf die Rechtsprechung zum Klagerecht des freien Handelsvertreters nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO bei Geltendmachung des Provisionsanspruchs (8 Ob 527/92 = JBl 1993, 249). Der Oberste Gerichtshof nehme in dieser Entscheidung auf seine arbeitsrechtliche Rechtsprechung betreffend den provisionsberechtigten Angestellten Bezug. Nach dieser Rechtsprechung ergebe sich ein Auskunftsanspruch desselben gemäß Art XLII Abs 1 erster Tatbestand EGZPO als Hilfsanspruch aus der Natur der für die Vertragsparteien geltenden privatrechtlichen Bestimmungen und der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht. Insbesondere widerspreche es der Vertragstreue, dem Angestellten eine vom Umsatz abhängige Leistung zuzusagen, ohne die für deren Höhe maßgebenden Auskünfte zu geben. Diese Überlegungen träfen auch für den freien Handelsvertreter zu, weshalb auch diesem ein Rechnungslegungsanspruch und darauf basierend ein Klagsrecht nach Art XLII Abs 1 erster Tatbestand EGZPO auf Bekanntgabe der erzielten Umsätze zu gewähren seien.

Der von Umlauft erwähnte Hilfsanspruch kann sich allerdings nur aus einer bestehenden rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien oder aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (so schon 1 Ob 222/75; vgl RIS-Justiz RS0034974; RS0035050). Eine arbeits-, dienst- oder dienstleistungsvertragliche Sonderbeziehung beinhaltet auch nebenvertragliche Ansprüche, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gehören können. Für die hier in Rede stehenden anrechnungsrechtlichen Vorschriften lässt sich dieses Argument und jenes der Vertragstreue allerdings nicht nutzbar machen. Entgegen der Ansicht von Umlauft hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 527/92 (JBl 1993, 249) auch nicht ausgesprochen, dass die Rechnungslegungspflicht im Sinn des Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sein müsse. Vielmehr wurde die Meinung abgelehnt, dass der materielle Rechnungslegungsanspruch ausdrücklich im Gesetz oder Vertrag verankert sein müsse. Im Folgenden bezieht sich die Entscheidung auf den vertraglichen Auskunftsanspruch. Die hier dargestellte (verneinende) Aussage ist daher nur auf die Wendung „ausdrücklich im Vertrag“ zu beziehen. In diesem Sinn wurde schon in der Entscheidung 1 Ob 222/75 ausdrücklich festgehalten, dass dann, wenn der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt wird, diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten muss und sich der Anspruch auch als Hilfsanspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergeben kann. Gleichzeitig wurde aber ausgesprochen, dass sich eine aus dem Gesetz selbst abgeleitete Rechnungslegungspflicht ausdrücklich aus der zugrunde liegenden Norm ergeben muss.

Im Sinn dieser Überlegungen weist auch Samek (aaO 126) zu den Ausführungen von Umlauft darauf hin, dass dessen Argumentation zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO nicht zur Begründung der Auskunftspflicht des Geschenknehmers herangezogen werden könne.

5.6 Die aktuellen Kommentarstellen weisen darauf hin, dass nach herrschender Meinung ein Auskunftsanspruch des Noterben gegenüber dem Geschenknehmer nicht besteht ( Konecny in Fasching/Konecny ² Art XLII EGZPO Rz 45; Welser in Rummel ³ § 785 Rz 21; Eccher in Schwimann/Kodek 4 § 785 Rz 2; Bollenberger in KBB³ § 951 Rz 3). Die Ansichten von Kralik , Binder , Raber und Bienert Nießl sowie insbesondere auch jene von Umlauft tragen den von den Klägern geltend gemachten Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten als dritten Geschenknehmer nicht. Dass ein bestimmter Anspruch in der Literatur als wünschenswert bzw sachgerecht beurteilt wird, genügt nicht, um von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Samek weist dazu zutreffend darauf hin, dass Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen bereits bestehenden, gesetzlich normierten bürgerlich rechtlichen Auskunftsanspruch voraussetzt, der bei Schenkungen gesetzlich nicht vorgesehen ist, weshalb die zitierte Bestimmung nicht als Grundlage einer Pflicht zur Angabe erhaltener Schenkungen geeignet ist. Für dieses Ergebnis ist maßgebend, dass im Verhältnis zwischen Noterben und dritten Geschenknehmer weder von einer (fingierten) rechtlichen Sonderbeziehung ausgegangen werden kann, die als bürgerlich rechtliche Teilhaberschaft angesehen werden könnte, noch dem Noterben ein Anspruch auf Inventarisierung der zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen und geschenkten Sachen zusteht (RIS Justiz RS0007869; RS0007793). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruchs für dessen Durchsetzung bekannt sein müsse. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte in der Revision zutreffend darauf hin, dass die Frage eines Beweisnotstands hier nicht zu prüfen ist.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich:

Die (subsidiäre) Klage nach § 951 Abs 1 ABGB des Noterben gegen den dritten Geschenknehmer auf Geltendmachung des Schenkungspflichtteils berührt die Verlassenschaft nicht. Für eine solche Klage besteht kein im Gesetz vorgesehener materieller Auskunftsanspruch des Noterben gegen den Geschenknehmer. In dieser Konstellation kann der Noterbe daher keinen Manifestationsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn der klagende Noterbe gleichzeitig Haupterbe ist.

6.2 Nach diesen Grundsätzen steht den Klägern (auch) der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Bekanntgabe der dem Beklagten im Jahr 2000 geschenkten Vermögensgegenstände nicht zu. In Abänderung des Teilurteils des Berufungsgerichts war die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zum Zahlungsbegehren aus der Vermögensbekanntgabe steht mit obigem Entscheidungsgegenstand in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb auch er keinen Bestand mehr haben kann (RIS-Justiz RS0040804; 8 ObA 96/11t).

6.3 Das Teilurteil über einen Manifestations- oder einen Rechnungslegungsanspruch entspricht insoweit einem Endurteil, weshalb die Verfahrenskosten nicht vorzubehalten sind (vgl RIS-Justiz RS0121609). Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt auch eine neue Kostenentscheidung. Diese gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenzuspruch des Erstgerichts ist um die offenkundig unrichtig verzeichneten Barauslagen für die Einholung eines Grundbuchsauszugs zu kürzen.

Rechtssätze
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