JudikaturJustizRS0012973

RS0012973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.

Entscheidungen
36