JudikaturJustizRS0019217

RS0019217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedingsleistungen und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen.

Entscheidungen
17