§ 1284 5) Leibrente;
§ 1284 5) Leibrente; — ABGB
§ 1284 5) Leibrente; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019026
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.
Entscheidungen 839
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Rechtssätze 186
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