BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1284

§ 12845) Leibrente;

Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

Entscheidungen
839
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    Rechtssätze
    186
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