JudikaturJustizRS0019051

RS0019051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. Eine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das von einem Erblasser noch durch Rechtsgeschäft unter lebenden erhaltende Vermögen anzugeben, besteht daher selbst dann nicht, wenn dieser das gesamte Vermögen verschenkt hatte und daher kein Verlassenschaftsverfahren stattfand.

Entscheidungen
9