Spruch Beiden Revisionen wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, welches hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils (Zuspruch von 59.997,11 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 6. 2004) unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach …
Text Begründung: Die Klägerin ist das einzige Kind des am 20. 8. 1993 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung (Testament zugunsten des Beklagten) verstorbenen Gerhard H*****. Dieser hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod den Wunsch, dem Beklagten, der sich anders als die Klägerin stets um i…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig und im Sinne einer Aufhebung auch berechtigt. Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre; „in Anschlag bringen" einer Sch…