JudikaturJustizRS0012936

RS0012936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.

Entscheidungen
12