Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.721,90 EUR (darin 453,65 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts T***** vom 4. September 2003, *****, Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners D***** K*****, geboren am ***** (im Folgenden: „Schuldner“). Der Schuldner, ein Polizeibeamter, hat k…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf die erhebliche Rechtsfrage, ob dem Masseverwalter die Bestimmung des Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO gegenüber dem „verheimlichenden“ Schuldner zugute kommt, zulässig; sie ist auch im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils berechtigt. 1. Vorweg…