JudikaturJustiz8Ob512/95

8Ob512/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Frieders Tassul Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****kasse, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 853.561,56 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8.September 1994, GZ 3 R 202/93-6, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.September 1993, GZ 26 Cg 336/93x-3, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Versäumungsurteils abgeändert.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 63.052,80 bestimmten Kosten (einschließlich S 6.508,80 Umsatzsteuer und S 24.000,- Barauslagen) des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Bank brachte in ihrer Klage vor, sie bzw ihre Rechtsvorgängerin sei mit drei Schraubenfabriken bzw. Schraubengroßhandlungen in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Zur Besicherung der daraus resultierenden Forderungen seien Mantelzessionen vereinbart und sei die Abtretung auf den Kundenkonten in der Buchhaltung der betroffenen Gesellschaften vermerkt worden. Im August 1992 sei über das Vermögen aller drei genannten Gesellschaften ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Unter genauer Aufschlüsselung begehrt die klagende Bank von der beklagten Bank die Überweisung jener Beträge, die auf den Konten der drei Insolvenzschuldner unmittelbar vor bzw. nach Eröffnung der Insolvenzverfahren in der Gesamthöhe von S 853.561,56 s.A. eingegangen seien. Sie habe die beklagte Partei unter Hinweis auf die jeweils individualisierten Forderungsabtretungen und die den Publizitätserfordernissen entsprechenden Anmerkungen der Abtretung in der Buchhaltung bzw auf den Konten der betreffenden Gesellschaften aufgefordert, ihr diese ihr zufolge Abtretung zustehenden Beträge auszufolgen; da sich die beklagte Partei weigere, diese Beträge auszufolgen, sei sie zur Klage genötigt.

Da die beklagte Partei keine Klagebeantwortung erstattete, erging ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.

Dieses bekämpfte die beklagte Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Berufung. Sie meinte, die Klage wäre wegen Unschlüssigkeit abzuweisen gewesen. Auf die Rechtsbeziehungen der insolventen Schraubenfirmen zu ihren Kunden sei nicht einzugehen. Es sei nur zu prüfen, ob der klagenden Partei direkte Ansprüche gegen die beklagte Partei zustünden; hiefür fehle jedes Vorbringen in der Klage. Inwieweit bei der beklagten Partei eingegangene Beträge ihren Kunden gutzubringen gewesen seien, richte sich nach den jeweiligen Giroverträgen. Der klagenden Partei stünden aus diesen Rechtsverhältnissen der beklagten Partei zu ihren Kunden keinerlei Ansprüche zu. Ein "Durchgriffsrecht" gegen die beklagte Partei bestehe nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das angefochtene Versäumungsurteil im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens ab und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Es folgte weitgehend den Argumenten der Berufung und führte aus, daß die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich eingeräumt habe, daß eine Verständigung der Drittschuldner von den Forderungsabtretungen an die klagende Partei nicht erfolgt sei. Die Drittschuldner seien daher berechtigt gewesen, mit schuldbefreiender Wirkung Zahlung auf die Konten der Schraubenfirmen bei der beklagten Partei zu leisten. Mit den Zahlungseingängen auf den Konten der Schraubenfirmen seien die der klagenden Partei zedierten Kundenforderungen erloschen. An ihre Stelle seien die Schadenersatzforderungen der klagenden Partei wegen eines allfälligen vertragswidrigen Verhaltens der Schraubenfirmen getreten; die insolvenzrechtliche Qualifizierung dieser Forderungen sei hier nicht zu erörtern. Die klagende Partei sei in das Girovertragsverhältnis der Schraubenfirmen zur beklagten Partei nicht eingebunden. Dieser sei von einer Abtretung der Kundenforderungen ihrer Girokunden nichts bekannt gewesen. Daß sie bankgeschäftlichen Überweisungsaufträgen oder sonstigen Anweisungen der Schraubenfirmen zugunsten der klagenden Partei nicht nachgekommen wäre, sei nicht behauptet worden; es könne daher auch von einer Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflicht der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei keine Rede sein. Das Klagebegehren sei daher mangels Behauptung eines die Klagsforderung schlüssig begründenden Rechtsgrundes abzuweisen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Versäumungsurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die klagende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Schlüssigkeit des Klagebegehrens sei zu Unrecht und unter Verletzung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint worden: Es bedürfe keiner Angabe eines bestimmten Rechtsgrundes. Sie habe den Sachverhalt deutlich geschildert und ihr Zahlungsbegehren darauf gestützt, daß sich die beklagte Partei weigere, die ihr zugekommenen, aber nicht zustehenden - da an die klagende Partei rechtswirksam abgetretenen - Beträge auszufolgen. Überdies habe das Berufungsgericht unzulässigerweise Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Berufung der Beurteilung der Schlüssigkeit des Versäumungsurteils zugrundegelegt, was einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO darstelle und gleichfalls die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage bedeute.

1. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen, die klagende Partei sei in den Girovertrag der Zedenten zur beklagten Partei nicht eingebunden gewesen sowie der beklagten Partei sei von der Abtretung der Kundenforderungen nichts bekannt gewesen, der Klagserzählung unterstellt, und es ist auch richtig, daß es an sich einen erheblichen Verfahrensfehler idS § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen (dazu Fasching, Lb2 Rz 1398, 1402; Rechberger, JBl

1974, 571), sondern auf Grund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.

Dieser Fehler hat aber keine weiteren Auswirkungen, weil sich die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bereits aus der Klagserzählung ergibt.

2. Die Frage der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens betrifft zwar grundsätzlich den konkreten Einzelfall, sodaß deren Lösung in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann; das gilt aber dann nicht, wenn das Gericht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auf Grund einer rechtlichen Beurteilung, die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen ist, verneint hat; das ist hier der Fall.

3. Auszugehen ist davon, daß nach den Klagsbehauptungen der klagenden Bank die Forderungen der Schraubenfirmen gegen ihre Kunden sicherungsweise durch Vermerk in den Büchern der Zedenten abgetreten worden sind. Eine solche Zession ist rechtswirksam:

Erfolgt im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages die Zession nur sicherungshalber, wird die Sicherungsabtretung nicht - wie bei der Vollzession - bereits im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar wirksam, sondern ist zur Wirksamkeit die Einhaltung der Publizitätserfordernisse wie bei der Verpfändung der Forderungen erforderlich; erst mit diesem Zeitpunkt wird die Sicherungszession wirksam und geht die Forderung in das Vermögen des Zessionars über (SZ 48/2; 51/151; 62/32; JBl 1986, 235 uva). Dadurch erworbene Absonderungsrechte werden auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt, sofern die Publizitätsakte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurden (SZ 62/32). Dieses Publizitätserfordernis kann durch die Verständigung des übernommenen Schuldners gewahrt werden; es kann aber nach der seit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes über den Eskompte offener Buchforderungen, PlB SZ 11/15, ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 36/18; 45/21; 48/2 uva; zu allem auch Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu § 1392 mwN) auch durch Anmerkung in den Büchern des Zedenten (hier der Schraubenfirmen) erfolgen. Da eine solche Anmerkung nach den Klagsbehauptungen erfolgt ist, sind die abgetretenen Forderungen als mit diesem Zeitpunkt aus dem Vermögen der Schraubenfirmen ausgeschieden und in das Vermögen der klagenden Partei übergegangen zu betrachten. Darauf, ob die Schuldner (Kunden der Schraubenfirmen) von der Sicherungszession verständigt wurden, kommt es für den Rechtsübergang der Forderungen an die klagende Partei nicht an. Die Nichtverständigung hat nur die Wirkung, daß die Kunden gemäß § 1395 ABGB noch schuldbefreiend an die Zedenten (Schraubenfirmen) - direkt oder auf eines ihrer Konten - zahlen konnten und nicht nochmals in Anspruch genommen werden können, nicht aber, daß die klagende Partei keinen Anspruch mehr auf ihre bereits früher sicherungsweise erworbenen Kundenforderungen hätte.

Rechtfertigen die Tatsachenbehauptungen ein klagsstattgebendes Urteil, ist das Klagebegehren bestimmt und schlüssig so ist ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen; nur wenn die Tatsachenbehauptungen unvollständig wären, hätte ein klagsabweisendes Versäumungsurteil zu ergehen, weil weitere Ermittlungen nach dieser Bestimmung verboten sind. In der rechtlichen Beurteilung ist das Gericht frei; die klagende Partei ist daher auch nicht genötigt, ihr Vorbringen rechtlich zu qualifizieren (Fasching aaO Rz 1398; Rechberger aaO).

Die klagende Partei hat unter P 6 der Klage deutlich vorgebracht, daß sich ihre Prozeßgegnerin weigere, die auf den bei der beklagten Partei unterhaltenen Konten der Schraubenfirmen eingegangenen, aber ihr, der klagenden Partei, vorher wirksam abgetretenen Forderung auszufolgen. Damit hat sie ausreichend die Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die einen Klagszuspruch aus dem Rechtsgrund der Bereicherung und zwar des Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB rechtfertigt.

An Forderungen gibt es - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - nach einhelliger Ansicht keinen Gutglaubenserwerb. Aus § 1394 ABGB ist nämlich zu folgern, daß der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht (mehr) zustehenden Forderung unmöglich ist (SZ 41/16; 54/104; EvBl 1982/140 uva; Ertl aaO Rz 2 zu § 1394). Die beklagte Partei konnte daher an ihren Bankkunden (Schraubenfirmen) nicht mehr zustehenden Forderungen - unabhängig vom Inhalt des zwischen ihr und ihren Kunden abgeschlossenen Girovertrages - keine Rechte erwerben. Es gilt das Gleiche wie bei der Doppelzession:

Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung - vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor; gleichgültig ist, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (SZ 55/170). Durch die zeitlich erste wirksame Abtretung - bei der Sicherungszession ist, wie ausgeführt, maßgeblich, wann der dafür notwendige Publizitätsakt gesetzt wurde - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung; sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit und er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen (JBl 1986, 235 ua) oder sonstige Rechte einräumen; er kann daher der beklagten Partei, wenn die Forderungen bereits wirksam an die klagende Partei abgetreten worden sind, kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" auf Grund der Bedingungen des Girovertrages einräumen. Da die beklagte Partei es verabsäumt hat, eine Klagebeantwortung zu erstatten, hat sie sich auch des Rechtes auf allfällige Einwendungen dahingehend begeben, daß sie etwa zur Zurückbehaltung der auf ihren Konten einlangenden Beträge deshalb berechtigt gewesen wäre, weil die strittigen Forderungen ihr früher rechtswirksam sicherungsweise zediert worden seien.

Es ist daher nach den Klagsbehauptungen davon auszugehen, daß die beklagte Partei den ihr zugekommenen, ihr aber nicht zustehenden Gegenwert für die der klagenden Partei abgetretenen Forderungen vorenthält; so wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch

nach § 1041 ABGB hat (JBl 1986, 235 m zust Anm v Czermak;

siehe auch Welser-Czermak, RdW 1985, 130, 143 f), steht auch der

klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu; dieser ist entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung der Gegenwert der jener zustehenden Forderungen zugekommen.

Nach § 1041 ABGB steht dem Eigentümer, dessen Sache ohne

Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, ein

Ersatzanspruch gegen den Bereicherten zu. Die dort verwendeten Worte

"Eigentümer", "Sache" und "Verwendung" sind so auszulegen, daß der

Zweck des § 1041 ABGB erreicht wird: Jeder Nutzen, der

ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut entzogen

wurde, ist zurückzuerstatten. Sache ist daher im weiten Sinn des §

285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen auch Forderungsrechte (vgl

Bydlinski, QuHGZ 1981, 51). Die beklagte Partei hat daher den ihr

ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei

sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch

dann, wenn sie - wie hier - den Vorteil nicht durch rechtswidriges

Handeln erlangt hat (Koziol-Welser, Grundriß I10 416 ff mwN).

Zusammenfassend ist daher den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, daß es darauf, ob der beklagten Partei die Abtretung bekannt war oder nicht, nicht ankommt, weil es einen gutgläubigen Forderungserwerb regelmäßig nicht gibt. Unerheblich ist auch, ob die beklagte Partei auf Grund des Girovertrages mit ihren Kunden (Schraubenfirmen) zur "debetmindernden Verbuchung" berechtigt war; dies rechtfertigt nicht die zu Lasten der klagenden Partei eingetretene Vermögensverschiebung; eine solche ist weder durch das Gesetz noch durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt, ist doch die klagende Partei in den Girovertrag der Schraubenfirmen mit der beklagten Partei nicht eingebunden (vgl ÖBA 1986, 301 ua). Allfällige Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Schraubenfirmen stehen überhaupt nicht zur Diskussion; die klagende Partei hat ein vertragswidriges Verhalten ihrer Zedenten gar nicht behauptet. Sie hat auch keine Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei ihr gegenüber geltend gemacht. Sie hat schlicht nur die Herausgabe des der beklagten Partei zugekommenen Gegenwerts der ihr zustehenden Forderungen begehrt, die aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung berechtigt ist, sodaß das Klagebegehren als schlüssig und auf einen tauglichen Rechtsgrund (Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB) gestützt zu beurteilen und daher das klagsstattgebende Versäumungsurteil wiederherzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
15