JudikaturJustizRS0019971

RS0019971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.

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