RS0019971 – OGH Rechtssatz
RS0019971 – OGH Rechtssatz
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Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmter Richtung schützt. "Verwendung" ist demnach jede dem Zuweisungsgehalt dieses Rechtes widersprechende Nutzung.