BundesrechtBundesgesetzeKoordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz§ 10

§ 10In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.

(2) Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.

(3) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR GmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

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