BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1394

§ 1394Wirkung.

Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.

Entscheidungen
222
  • Rechtssätze
    66