§ 1394 Wirkung. — ABGB
Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.
§ 1394 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1394 Wirkung.
…Wirkung. § 1394. Die Rechte des Uebernehmers sind mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.…
§ 1394 ABGB bezieht sich nur auf jene Einreden, die dem zwischen dem Schuldner und dem Zedenten bestehenden materiellen Rechtsverhältnis entstammen, nicht jedoch Einreden prozessualer Natur.…
Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Daraus folgt, daß dem Übernehmer auch die…
…auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte umfassen (6 Ob 115/18g). 3.1 Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Insbesondere kommt es dadurch zu keiner Änderung für die Belange des Prozesses (3 Ob 2/11g mwN). Es ändert sich weder die Zulässigkeit…
…Person des Forderungsberechtigten (§ 1392 ABGB), die Rechte des Übernehmers sind aber mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben (§ 1394 ABGB) (vgl 4 Ob 151/60 und 1 Ob 103/70). An der Tatsache, daß die geltend gemachten, jeweils nicht 15.000 S übersteigenden Forderungen, über die…
durch eine Teilzession die Zahl der Gläubiger, die Rechnungslegung verlangen können, vermehrt, kommt es dann nicht zu einer ins Gewicht fallenden und damit gegen § 1394 ABGB verstoßenden Schlechterstellung des Zessus, wenn der Zessus nur eine einzige Rechnung zu legen und diese lediglich einem weiteren Berechtigten zugänglich zu machen hat. Wollte man…
…ist ihr selbst die Einschätzung möglich, ob die Garantie (teilweise) unberechtigt abgerufen wurde. Da die Rechte des Übernehmers mit jenen des Überträgers übereinstimmen (§ 1394 ABGB) und durch die Abtretung die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (RIS Justiz RS0032740), ist demnach die Verneinung der Rechnungslegungspflicht betreffend den von der…
…Forderung an sich zukommt (s oben 5.), weshalb es nicht gerechtfertigt ist, ihm (zumindest ab seinem Zahlungsverlangen) eine sogar gegenüber einem Zessionar als Vollrechtsinhaber (§ 1394 ABGB) bevorzugte Rechtsstellung (s oben 8.) einzuräumen. Damit würde der Pfändung in Verbindung mit dem Verlangen an den Gegner die Wirkung eines uneingeschränkten Aufrechnungsverbots zugebilligt. Das…
…Anwendung (6 Ob 115/18g). Durch die Abtretung ändert sich demnach nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber der Inhalt der abgetretenen Forderung (§ 1394 ABGB; 3 Ob 140/11a). Die Rechtsstellung des Schuldners darf d urch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe (RS0032692; RS0032793…
…ergänzen haben. 3. In diesem Zusammenhang hat das Rekursgericht Folgendes zu beachten: 3.1. Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Insbesondere kommt es dadurch zu keiner Änderung für die Belange des Prozesses (3 Ob 2/11g mwN): Es ändert sich weder die Zulässigkeit…
…gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]). [15] 1.3. Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Insbesondere kommt es dadurch zu keiner Änderung für die Belange des Prozesses. Es ändert sich weder die Zulässigkeit des Rechtswegs noch die Rechtsmittelzulässigkeit (7 …
…kann, ist danach zu beantworten, ob er ohne Zession den Anspruch auch selbst geltend machen könnte. Das resultiert aus dem allgemeinen Grundsatz des § 1394 ABGB, wonach der Zessionar bloß an die Stelle des Zedenten tritt, sich also nur die Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung, nicht aber ihr Inhalt ändert. 2.5.3. …
…§ 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Da durch die Zession die Rechtsposition des Schulderns nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), kann er unter anderem mit allen Forderungen aufrechnen, die bis zur Verständigung von der Abtretung gegenüber dem Zedenten entstanden sind (vgl Rummel in Rummel, ABGB…
…an die Beklagte kein derartig veräußerliches Recht mehr bestanden habe, sei die vorgenommene Abtretung gemäß § 1393 ABGB nicht möglich und rechtsunwirksam gewesen. Gemäß § 1394 ABGB seien die Rechte des Übernehmers derartig abgetretener Forderungen mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben. Selbst wenn daher die Abtretung…
…steht dem Schuldner (hier der beklagten Partei) auch gegen den Zessionar (die klagende Partei), dem die Forderungen vom Gemeinschuldner abgetreten wurden, zu, weil gemäß § 1394 ABGB durch die Zession die Rechtstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (RdW 1987, 328 mwN). Es kann gegenüber den abgetretenen künftigen Forderungen mit allen Gegenforderungen…
…Exekution offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rechtsfolgen an eine bloße Wissenserklärung zu knüpfen. Bei aller Schutzwürdigkeit der Interessen des Zessionars darf der in § 1394 ABGB normierte Grundsatz nicht verlassen werden, daß die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden soll. Auch durch ein deklaratives Drittschuldneranerkenntnis genießt der Zessionar adäquaten Schutz, da…
…wurde bereits oben (1.3.) erörtert. Ob das Pfandrecht am Kontoguthaben für den Fall, dass man von einer Abtretung der Restforderung ausginge, im Sinn des § 1394 ABGB auf die Zessionarin übergegangen sein konnte, bedarf somit keiner Erörterung. Auch die Abtretung der Forderung führt nicht zum Erlöschen des Pfandrechts. 3. Die außerordentliche…
…A*** aus dem Garantievertrag ergibt sich nicht die Pflicht der Beklagten, die Verpflichtungen der A*** aus § 7 Abs. 2 AGB zu erfüllen. Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Erwerbers der Forderung mit jenen des Zedenten identisch; es gehen auch Nebenrechte, die mit der Forderung verknüpft sind, auf den Zessionar…
…verschiedenen Zeitpunkten Entstehen (JBl. 1971, 575). Hier handelt es sich um den Rückgriffsanspruch, den die Klägerin als Legalzessionar ihres unfallsverletzten Dienstnehmers geltend macht. Gemäß § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung gleich (JBl. 1971, 575). Die Legalzession ändert die Rechtsnatur…
…Forderung nach § 1358 ABGB auf den, der für eine materiell fremde Schuld haftete und sie bezahlte. Ein automatischer Übergang mit der Hauptforderung nach § 1394 ABGB kommt für Koziol aaO 69 FN 11 schon deshalb nicht in Betracht, weil die Garantie nicht akzessorisch sei und daher kein "Nebenrecht" bilde (Schinnerer-Avancini…
…dem Mehrwertdiensteanbieter führen. Das gilt auch und selbstverständlich für den Fall einer hier in Anbetracht der in Anspruch genommenen Klagslegitimation zu unterstellenden Inkassozession (§ 1394 ABGB). Diese Rechtslage hat offenbar auch die Klägerin erkannt, die im § 16 Abs 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PTV für die Inanspruchnahme der…
…so daß hierüber vom ordentlichen Gericht entschieden werden könnte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, weil die Zession einer Forderung deren Charakter nicht verändert. § 1394 ABGB. bestimmt nämlich, daß die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung dieselben sind. Daraus folgt, daß die Zession…
…528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Im Hinblick auf das sich aus § 1394 ABGB ergebende Verschlechterungsverbot - die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden (SZ 50/1; SZ 59/14; JBl 1986…
…an die klagende Partei übernommen hatte. Die klagende Partei mußte demnach - da die Rechtstellung der beklagten Partei durch die Generalzession nicht verschlechtert werden durfte (§ 1394 ABGB) - die (bedingte) Aufrechnungslage hinnehmen. Jede andere Auffassung müßte eine durch die Zession entgegen § 1394 ABGB bewirkte Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei in Kauf…
…die ihm von seiner Ehegattin abgetretenen Schadenersatzansprüche gegen die Erstbeklagte infolge Fehlberatung geltend. 3.1. Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Auch für Belange des Prozesses tritt dadurch keine Änderung ein. Insbesondere tritt keine Änderung der Beschränkung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ein (3 Ob …
…mit Vertrag vom 30. 3. 2006 bewirkte daher, dass die abgetretene Forderung aus dem Vermögen des Zweitbeklagten ausschied (vgl Neumayr aaO § 1394 ABGB Rz 1; Ertl aaO § 1392 ABGB Rz 1 und 6). Ab der Abtretung war der Zweitbeklagte damit nicht mehr zur Geltendmachung…
…Club A***** (idF: Verein) abgetreten wurde. Er hat die gleichen Rechte wie der Verein, weil die Abtretung die Stellung des Schuldners nicht verschlechtern darf (§ 1394 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB2 § 1394 Rz 1 mwN). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur dann zu Recht, wenn dem Verein die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der…
…bisher entschiedenen Fällen durch die hier geschlossene Aufrechnungsvereinbarung. Wollte man im Sinne der klagenden Partei entscheiden, geriete man zu dem gesetzlichen Grundsatz der §§ 1394 ff ABGB in Widerspruch, daß die Zession zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Zessus führen darf. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Beklagte…
…nennenden Art. 6 Abs 1 KKB 1986] = DRdA 1988/18 [zust Jabornegg unter Ablehnung der Kritik von Migsch mit Hinweis auf das sich aus § 1394 ABGB ergebende Verbot der Verschlechterung der Stellung des Schuldners] = SZ 59/214; 9 Ob A 101/91; zuletzt 9 Ob A 16/93 (= ARD 4.467/39…
…deutlicher und weitergefaßten § 20 EKHG zu gelten hat (Bejahung der Zuständigkeit für Klagen des Kaskoversicherers, ZVR 1969/151). Der Legalzessionär hat nämlich gemäß § 1394 ABGB die gleichen Rechte wie der beim Verkehrsunfall Verletzte (ZVR 1965/88, 1969/151). Er macht demnach dessen, auf ihn übergegangenen Rechte und keine eigenen Rechte…
…bietet jedoch keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht vrschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), behält er gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (§ 1442 ABGB). Somit kann…
… 2006 anzunehmen ist. Da die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers ident bleiben, die Abtretung die Forderung also nicht verändert (§ 1394 ABGB), die Zulässigkeit der Zession von die Liegenschaften betreffenden Gewährleistungsansprüchen vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft gar nicht strittig ist und die gerichtliche Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs am…
…den Fonds übergehen. Da die Rechte des Übernehmers einer Forderung mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben sind (§1394 ABGB), ist mit dem Übergang der Hauptforderung auch ein Übergang der der Sicherung und Durchsetzung der Hauptforderung dienenden Nebenrechte verbunden (Ertl in Rummel, RZ 3 zu…
…iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO abgetreten wurden. 1.2 Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Auch für Belange des Prozesses tritt dadurch keine Änderung ein (vgl 3 Ob 2/11g mwN). 1.3 Der Kläger stellt im konkreten…
…Regelungen über die Zession selbst wird in den §§ 1392 ff ABGB im 2. Hauptstück über die Umänderung von Rechten und Verbindlichkeiten in § 1394 ABGB festgehalten, dass die Rechte des Übernehmers aus den überlassenen Forderungen mit jenen des Überträgers ident sind (allgemein dazu, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als…
…aus dem Grundgeschäft zu. Er kann daher trotz Verständigung von der Zession gegenüber dem gutgläubigen Indossatar die Zahlung nicht verweigern. Allerdings darf gemäß § 1394 ABGB als Folge der Abtretung keine Verschlechterung der Stellung des Zessus eintreten (SZ 50/1; JBl. 1987, 183). Der Schuldner behält daher seine Einwendungen…
…dem Hinweis darauf, dass A***** ihr Rechtsnachfolger sei. Der Zessionar hat das Forderungsrecht zwar mit dem im Zeitpunkte der Abtretung bestehenden Umfang übernommen (§ 1394 ABGB), wird aber von den der Verständigung des Schuldners nachfolgenden Klagsführungen des Zedenten nicht mehr berührt (vgl § 1396 ABGB und die in MGA 29…
…abgesehen vom hier nicht relevanten Fall der Arglist) gemäß § 1487 ABGB ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Abtretung ändere gemäß § 1394 ABGB an der Rechtsnatur der Forderung nichts. Selbst eine bereits – etwa infolge eingetretener Fälligkeit – laufende Verjährungszeit werde durch die Abtretung nicht berührt. Die Revision…
… 1041 ABGB (JBl 1986, 235 [Czermak]; ÖBA 1989, 188 [Holzner]; ÖBA 1996, 135 [Koziol], je mwN; Honsell/Heidinger aaO § 1394 ABGB Rz 14; Reischauer, Doppelzession und Schadenersatz in RZ 1987, 215 f, 239 ff) auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte…
…sein kann. Der Inhalt und die Reichweite einer solchen Vereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Durch die Zession ändert sich der Schuldinhalt gemäß § 1394 ABGB nicht (5 Ob 174/20d). [21] 5.3 Im Anlassfall wird im Zweitkaufvertrag dazu festgehalten, dass der Verkäufer (Erstkäufer) die Liegenschaftsanteile mit allem rechtlichen…
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