Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 442

§ 442

Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

Entscheidungen
45
  • Rechtssätze
    17