JudikaturJustizRS0032643

RS0032643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2021

Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerkes oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam - Modus.

Entscheidungen
22