JudikaturJustiz6Ob139/21s

6Ob139/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* Privatstiftung, *, vertreten durch Pochmarski Kober Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 4.500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2021, GZ 4 R 90/20i 147, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das durch die Emeritierung des Vertreters der klagenden Partei Dr. R* H* gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochene Verfahren wird aufgenommen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 4.500.000 EUR samt Verzugszinsen und die Aufhebung zweier näher bezeichneter, zwischen den Parteien geschlossener Notariatsakte; weiters stellt sie ein Eventualbegehren. Sie war ab Klageeinbringung zunächst von der H* S* B* Rechtsanwälte GmbH in Graz vertreten; diese firmiert (erst) seit 23. 1. 2021 als H* Rechtsanwälte GmbH. Dr. R* H* war seit Eintragung der Gesellschaft einer ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer und vertrat die Klägerin während der Dauer des Mandats der H* S* B* Rechtsanwälte GmbH in den im vorliegenden Verfahren durchgeführten mündlichen Streitverhandlungen. Mit Ablauf des 25. 9. 2017 verzichtete er zunächst auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Kundmachung der Rechtsanwaltskammer Steiermark, www.rakstmk.at/infocorner/kundmachungen/ 2017*) und wurde am 17. 10. 2017 (über am 11. 10. 2017 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag) als Geschäftsführer und am 28. 11. 2017 (über am 6. 11. 2017 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag) als Gesellschafter der H* S* B* Rechtsanwälte GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.

[2] Mit Schriftsatz vom 28. 11. 2017 gab die Klägerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses und die Erteilung von Vollmacht an Dr. K* R*, Rechtsanwältin in Wien, bekannt. Per 11. 12. 2017 wurde Dr. H* jedoch wieder in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Steiermark eingetragen (Kundmachung der Rechtsanwaltskammer Steiermark, www.rakstmk.at/infocorner/kundmachungen/2017*).

[3] In den mündlichen Streitverhandlungen am 12. 12. 2017, am 25. 7. 2018, am 5. 6. 2019 und am 6. 6. 2019 traten jeweils Dr. R* und Dr. H* für die Klägerin auf, wobei jeweils am Verhandlungsdeckblatt festgehalten wurde, dass ihnen Vollmacht erteilt sei. In der mündlichen Streitverhandlung am 16. 1. 2019 wurde die Klägerin ebenfalls von Dr. R* und Dr. H* vertreten. Dr. H* brachte zu seiner Vertretungsbefugnis ausdrücklich vor, als weiterer Parteienverteter für die Klägerin aufzutreten und berief sich auf die der „H* Rechtsanwälte“ erteilte Vollmacht.

[4] Das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde Dr. R* und Dr. H* jeweils am 4. 5. 2020 zugestellt. Am 28. 5. 2020 erhob die Klägerin, vertreten durch Dr. R*, Berufung.

[5] Mit Ablauf des 31. 5. 2020 verzichtete Dr. R* auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Liste der Rechtsanwälte 2020 der Rechtsanwaltskammer Wien, www.rechtsanwaelte.at/kammer/kundmachungen/rak-wien). Dies wurde dem Gericht jedoch nicht bekanntgegeben.

[6] Am 29. 1. 2021 erging das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben wurde.

[7] Mit Ablauf des 31. 1. 2021 verzichtete Dr. H* wiederum auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft; eintretende Rechtsanwältin gemäß § 34a Abs 5 RAO war Mag. N* K*, Rechtsanwältin in G*. Eine Mitteilung an das Gericht über den Verlust der Rechtsanwaltschaft Dris. H* erfolgte wiederum nicht.

[8] Die Berufungsentscheidung wurde am 19. 2. 2021 Dr. R* und Dr. H* zugestellt und jeweils von einem Arbeitnehmer übernommen. Daraufhin teilte Dr. R* dem Erstgericht am 24. 2. 2021 mit, ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin bereits mit Ablauf des 31. 5. 2020 beendet zu haben. Über Nachfrage des Erstgerichts gab die H* Rechtsanwälte GmbH bekannt, die Klägerin nicht zu vertreten. Dr. H* habe sich am 16. 1. 2019 mangels Vertretungsbefugnis für die GmbH auch nicht wirksam auf eine Vollmacht der Klägerin zugunsten der – damals noch unter H* S* B* Rechtsanwälte GmbH – firmierenden Rechtsanwaltsgesellschaft berufen können.

[9] Am 14. 6. 2021 wurde die Berufungsentscheidung Mag. K* zugestellt.

[10] Mit am 8. 7. 2021 eingebrachten Schriftsatz gab die Klägerin die Erteilung von Prozessvollmacht an die im Kopf der Entscheidung angeführte Rechtsanwalts-GmbH bekannt, stellte einen Antrag auf Fortsetzung des „zufolge Emeritierung der ehemaligen Klagevertreterin Dr. K* R*“ unterbrochenen Verfahrens und erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts.

Zum Fortsetzungsbeschluss

Rechtliche Beurteilung

[11] 1.1. Die Klägerin macht geltend, das Verfahren sei zufolge Emeritierung der ehemaligen Klagevertreterin Dr. R* seit 31. 5. 2020 unterbrochen. Das nach diesem Zeitpunkt durchgeführte Verfahren einschließlich der angefochtenen Entscheidung sei daher nichtig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO, worin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liege.

[12] 1.2. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, sofern in diesem Verfahren – wie hier – die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Partei einen anderen Rechtsanwalt bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird. Die Unterbrechung tritt ex lege ein (RS0036903) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036533 [T3]).

[13] 1.3. Mit dem „Erlöschen“ der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 RAO – im vorliegenden Fall durch Verzicht gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO – tritt eine rechtliche Unmöglichkeit zur Fortführung der Vertretung iSd § 160 Abs 1 ZPO ein (vgl RS0035720 [insb T5]; vgl RS0036533 [T1]; Fink in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 160 ZPO Rz 4). Der Eintritt eines anderen Rechtsanwalts gemäß § 34a Abs 5 RAO ändert daran nichts, weil der eintretende Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung nur die ansonsten einem Kammerkommissionär nach § 34a Abs 2 RAO zukommenden Aufgaben zu besorgen hat. Der Eintritt nach § 34a Abs 5 RAO kann daher eine Vollmachtserteilung nicht ersetzen (vgl RS0036903 [T4]).

[14] 1.4. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 160 ZPO tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Partei durch mehrere Rechtsanwälte vertreten ist (3 Ob 308/97h; Fink in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 160 ZPO Rz 10).

[15] 2.1. Soweit die Revisionsausführungen darauf abzielen, dass durch die am 16. 1. 2019 von Dr. H* vorgenommene Berufung auf die Vollmacht der Klägerin zugunsten der „H* Rechtsanwälte“ keine Prozessvertretung der – damals noch unter H* S* B* Rechtsanwälte GmbH firmierenden – H* Rechtsanwälte GmbH zustande gekommen sei, trifft dies schon deshalb zu, weil Dr. H* eine Vollmachtserteilung an die genannte Rechtsanwalts-GmbH gar nicht behauptete. Aus seiner Vollmachtsmitteilung am 16. 1. 2019 in Verbindung mit dem unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgten persönlichen Auftreten als weiterer Klagevertreter in den Tagsatzungen am 12. 12. 2017, am 25. 7. 2018, am 5. 6. 2019 und am 6. 6. 2019 ergibt sich vielmehr, dass sich Dr. H* in Wahrheit auf eine ihm persönlich von der Klägerin erteilte Prozessvollmacht berief.

[16] Gemäß § 30 Abs 2 ZPO ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Dass die Klägerin Dr. H* (persönlich) nicht bevollmächtigt hätte, wird in ihrer Revision aber gar nicht behauptet. Damit ist von einer wirksamen Bevollmächtigung Dr. H* auszugehen.

[17] 2.2. Durch den mit Ablauf des 31. 5. 2020 wirksamen Verzicht von Dr. R* auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO) wurde sie iSd § 160 Abs 1 RAO zur Vertretung im vorliegenden Zivilprozess, in dem eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war, unfähig. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber auch durch den damals aufrecht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Dr. H* vertreten war, trat durch das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft von Dr. R* keine Verfahrensunterbrechung ein (vgl Fink in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 160 ZPO Rz 10).

[18] Allerdings konnte die Zustellung der Berufungsentscheidung an Dr. R* am 19. 2. 2021 keine Rechtswirkungen für die Klägerin mehr entfalten.

[19] 2.3. Durch die mit Ablauf des 31. 1. 2021 wirksame Emeritierung von Dr. H* fiel der einzige verbliebene Vertreter der Klägerin weg. Der Eintritt von Rechtsanwältin Mag. K* gemäß § 34a Abs 5 RAO verlieh dieser keine Vertretungsbefugnis für die Klägerin; ihr kamen nur die in § 34a Abs 2 RAO aufgezählten Befugnisse zu. Daher trat mit Ablauf des 31. 1. 2021 die Unterbrechung des vorliegenden Zivilprozesses nach § 160 Abs 1 ZPO ein.

[20] Die Zustellung der Berufungsentscheidung an Dr. H* am 19. 2. 2021 und an Mag. K* am 14. 6. 2021 entfalteten daher jeweils keine Rechtswirkungen für die Klägerin.

[21] 2.4. Mit Schriftsatz vom 8. 7. 2021 beantragte die im Kopf der Entscheidung ausgewiesene Klagevertreterin die Fortsetzung des Verfahrens. Das Verfahren war daher durch Gerichtsbeschluss gemäß § 165 Abs 2 ZPO aufzunehmen (vgl RS0037128; vgl Fink in Fasching/Konecny ³ § 165 Rz 4 ff).

Zur außerordentlichen Revision

[22] 3.1. Die außerordentliche Revision ist rechtzeitig, weil eine fristauslösende Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts an die Klägerin während der nach § 160 Ab s 1 ZPO eingetretenen Verfahrensunterbrechung nicht stattgefunden hat.

[23] 3.2. Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Zur behaupteten Nichtigkeit

[24] 4.1. Die Klägerin erblickt einen Nichtigkeitsgrund darin, dass das Berufungsgericht entschieden hat, obwohl durch die Emeritierung von Dr. R* eine Verfahrensunterbrechung eingetreten sei.

[25] 4.2  Nach Eintritt der Unterbrechungswirkung sind Verfahrenshandlungen einer Partei, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder der Erwirkung einer Verfahrensfortsetzung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes dienen, dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber unwirksam (RS0036967; 4 Ob 3/18x).

[26] Auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstands des Verfahrens unzulässig (RS0036996). Nach Eintritt der Verfahrensunterbrechung darf das Gericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel nicht meritorisch entscheiden, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist (RS0037023 [T6]). Rechtsmittel, die nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage dienen, ob eine Verfahrensunterbrechung überhaupt vorliegt, sind zurückzuweisen (RS0037023 [T10]; vgl RS0037150).

[27] Ein nach Unterbrechung eines Rechtsstreits gefälltes Urteil leidet an einem Nichtigkeitsgrund (RS0037010; vgl 4 Ob 3/18x zum konkreten Nichtigkeitsgrund).

[28] 4.3. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde das Berufungsurteil nicht während der Unterbrechung des vorliegenden Zivilprozesses gefällt. Die Unterbrechung trat vielmehr erst nach der Urteilsschöpfung (am 29. 1. 2021) durch die Emeritierung Dris. H* mit Ablauf des 31. 1. 2021 ein. Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor, sodass in diesem Zusammenhang auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

[29] 4.4. Selbst unter der Annahme, dass die Verfahrensunterbrechung bereits mit der Emeritierung von Dr. R*, sohin nach Einbringung der Berufung der Klägerin, eingetreten wäre, wäre in der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation eine allfällige Nichtigkeit des Berufungsurteils nicht aufzugreifen. Das Berufungsgericht müsste nämlich im Hinblick auf die nun erfolgte Verfahrensfortsetzung sofort wieder eine inhaltsgleiche Sachentscheidung erlassen (vgl 6 Ob 184/19f) wie jene, die die Klägerin nun mit ihrer außerordentlichen Revision auch in der Sache bekämpft. Die allfällige Nichtigkeit des Berufungsurteils kann sich daher überhaupt nicht zum Nachteil der Klägern auswirken, sodass die Entscheidung über ihre außerordentliche Revision auch nicht von der Frage der Nichtigkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO „abhängt“ ( vgl 6 Ob 148/20p).

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung

[30] 5.1. Die Parteien schlossen eine Vereinbarung über den beachsichtigten Kauf von Gesellschaftsanteilen durch die Beklagte. Darin legten sie als Bewertungsgrundsätze für die Kaufpreisfindung eine Berechnungsformel fest. Nach der Vertragsauslegung der Vorinstanzen verstanden beide Parteien die in die Berechnungsformel einfließende Position „Jahresmiete“ als Prognose der für ein konkretes Einkaufszentrum zu erwartenden Jahresmieterlöse. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestanden diverse, beiden Parteien bekannte Unsicherheiten über den widmungsmäßigen Betrieb des – zu diesem Zeitpunkt in Erweiterung befindlichen – Einkaufszentrums. Welche Annahmen der Prognose zugrunde lagen, wurde von den Parteien bei den Vertragsverhandlungen nicht angesprochen.

[31] 5.2. Die Vorinstanzen verneinten einen Geschäftsirrtum der Klägerin, weil ein Irrtum über den zukünftigen Eintritt oder Nichteintritt einer Prognose – im vorliegenden Fall wurden die prognostizierten Einnahmen übertroffen – ohne besondere Vereinbarung keinen Irrtum über einen Gegenstand des Geschäfts, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum darstelle.

[32] 5.3. Der Geschäftsirrtum betrifft die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäfts liegende Punkte, namentlich dessen Inhalt (Gegenstand; vgl RS0014910). Ob ein Umstand zum Gegenstand des Geschäfts gehörte, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (RS0014910 [T8]; RS0014902 [T2, T3]; 1 Ob 85/16f). Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0044358; RS0042936; RS0042776).

[33] Auch die Frage, ob ein Vertrag aufgrund der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten wegen Irrtums angefochten werden kann, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass die Bedeutung dieser Frage in der Regel nicht über den Einzelfall hinausreicht (RS0016184 [T8]).

[34] 5.4. In der außerordentlichen Revision wird nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte.

[35] Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass der Bewertung der Geschäftsanteile eine Prognosezahl zugrunde gelegt wurde. Mit dem Vorbringen, die Höhe der Prognose sei zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht worden, wird nicht aufgezeigt, dass dem Berufungsgericht beim Verständnis des Charakters einer Prognose – dass nämlich beide Parteien das Risiko in Kauf nehmen, die zukünftige tatsächliche Entwicklung könnte zu ihren Gunsten oder Lasten von der Prognose abweichen – eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien die in der Folge erzielten tatsächlichen Mieteinnahmen außer Streit stellten. Auch die Beurteilung, dass angesichts der Kenntnis der Vertreter der Klägerin von den die zukünftige Entwicklung prägenden Unsicherheitsfaktoren keine Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten vorlag, ist vertretbar.

[36] 6. Da somit insgesamt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Rechtssätze
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