RS0037023 – OGH Rechtssatz
RS0037023 – OGH Rechtssatz
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Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dort eine Durchbrechung, wo sich eine Partei durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung erfolgte gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet. Ihr kann nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten.