RS0016184 – OGH Rechtssatz
RS0016184 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Anfechtung wegen Geschäftsirrtums, wenn ein Vertragspartner seine Aufklärungspflicht verletzt hat, auch wenn ihn an der Verletzung der Aufklärungspflicht kein Verschulden trifft (alte Rechtslage vor Inkrafttreten des § 871 Abs 2 ABGB idF des KschG).