RS0036996 – OGH Rechtssatz
RS0036996 – OGH Rechtssatz
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Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können.