(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
3. bei Verzicht,
4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
5. bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,
6. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
7. durch Tod,
ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
1. eines Beschlusses des Ausschusses
a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,
b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2,
c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist oder
d) auf Ruhendstellung der Berechtigung über Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege; bei Geburt eines eigenen Kindes kann die Mutter einen solchen Antrag für den Zeitraum ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder dem dem Beginn eines solchen Beschäftigungsverbots entsprechenden Zeitpunkt, der Vater für den Zeitraum ab der Geburt für jeweils längstens zwei Jahre nach der Geburt stellen; bei Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege ist eine Antragstellung für den Zeitraum ab der Annahme oder der Übernahme für längstens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt möglich; ein zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragtes Ruhen kann über Antrag verlängert werden, dies bis zur jeweils angeführten Maximaldauer;
2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleiben die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen; ein entsprechender Vermerk ist gegebenenfalls auch in der Liste nach § 28 Abs. 1 lit. o anzubringen. Mit dem Wegfall des Grundes für das Ruhen oder der Erklärung des Verzichts auf die Fortsetzung des Ruhens nach Z 1 lit. d lebt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf; der Ruhensvermerk ist in den genannten Listen zu streichen.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 34
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB, 3. bei Verzicht, 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger …
Art. 17 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 34, RGBl. Nr. 96/1868)
…§ 34 Abs. 4 RAO (Art. I) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht…
§ 22
…und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht. (2) Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes…
§ 21a
…und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versicherung entfällt während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2). (2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm…
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 7
…der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden. Nicht wählbar sind Kammermitglieder ferner während des Ruhens ihrer Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO). (3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein. (4) Der…
§ 13
…zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder 5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO). Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das…
§ 16
…Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1 genannten Rechtsanwaltskammer zu. (10) Zeiten, in denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO) ruht, sind auf die Dauer von Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3…