JudikaturJustizRS0037128

RS0037128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175).

Entscheidungen
57