JudikaturJustizRS0036533

RS0036533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2023

Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO Platz greifen.

Entscheidungen
8