BundesrechtVerordnungenEinrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts§ 5

§ 5Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2017, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Entscheidungen
164
  • Rechtssätze
    8