JudikaturJustiz4Ob235/14h

4Ob235/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** B*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter der E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Herausgabe (Streitwert 21.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2014, GZ 4 R 217/13h 37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Jänner 2013, GZ 4 Cg 221/09w 33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden

dahin abgeändert, dass die Entscheidung

zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei binnen 14 Tagen schuldig, das Fahrzeug VW Passat 2,0 TDI mit dem Kennzeichen *****, Fahrgestell Nr ***** an die klagende Partei herauszugeben, in eventu der klagenden Partei den Betrag von 21.500 EUR zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren ist dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte und die E*****handel GmbH mit Sitz in Bregenz schlossen einen „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ über einen nach den Vorstellungen des Beklagten konfigurierten PKW VW Passat 2,0 TDI (Klagsfahrzeug). Der Beklagte unterfertigte diesen Mietkauf/Nutzungsvertrag am 27. Juli 2007, die E*****handel GmbH am 26. Oktober 2007.

Die E*****handel GmbH schloss am 26. Oktober 2007 ihrerseits einen „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ mit der E***** GmbH mit Sitz in T***** (Deutschland). Der Zweck dieser Vereinbarung lag in der Überlassung des Klagsfahrzeugs durch die E*****handel GmbH an den Beklagten. Die E***** GmbH in T***** kaufte das Klagsfahrzeug von der A***** GmbH; dieses wurde für drei Tage auf ein zur B*****-Gruppe gehörendes Unternehmen und danach auf die E***** GmbH zugelassen. Am 26. Oktober 2007 holte der Beklagte das Klagsfahrzeug in T***** ab. Es wurde ihm ein „Überlassungsvertrag“ vorgelegt, den er und die E***** GmbH unterfertigten.

Dem „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ vom 27. Juli/26. Oktober 2007 (Beil ./1) lag ein Angebot mit (ua) folgendem Inhalt zu Grunde:

„[...]

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Österr. Angebot: Mietkauf 60 Monate

Fahrzeug wird in der BRD zugelassen

VW Passat 2,0 TDI-Highline

[…]

Listenpreis zzgl Überführung 38.384,00 EUR

NOVA 8 % zirka 3.070,00 EUR

[…]

Österreichischer Listenpreis ca. 41.500,00 EUR

Mietmodell

Mietsonderzahlung/Anzahlung EUR 14.238,00

60 Monatsraten je 184,00 EUR

Ablösebetrag nach 61 Monaten 1.945,00 EUR

Gesamt bezahlt nach 61 Monaten 27.223,00 EUR

zzgl Nebenkosten gesamt (jährlich) 990,00 EUR

[…]

Die Übereignung des Fahrzeuges an den Mieter oder an einen vom Mieter benannten Dritten erfolgt nach Zahlung der oben angeführten Monatsraten und des fälligen Ablösebetrages nach Ablauf der angegebenen Laufzeit.“

Der „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ vom 27. Juli/26. Oktober 2007 (Beil ./2) enthält (ua) folgende Bestimmungen:

„Menge: Laufleistung 20.000 KM/Jahr

Mietmodell: Mietzinssonderzahlung 14.238,00 € […]

Mietmodell: Gesamt 60 Monatsraten je 184,00 € Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer von (jährlich 990,00 €) im Voraus […]

Ablöse nach 61 Monaten 1.945,00 €

Der Kunde muss innerhalb von 30 Tagen nach Fahrzeugauslieferung die Nova in Österreich entrichten und die Bestätigung des entsprechenden Finanzamts von Österreich der E***** GmbH vorlegen.

Die Übereignung des Fahrzeuges an den Mieter oder an einen vom Mieter benannten Dritten erfolgt nach Zahlung der o.a. Monatsraten und des fälligen Ablösebetrages nach Ablauf der angegebenen Laufzeit.[...]

Für Mehrkilometer berechnen wir Ihnen, sofern Sie das Fahrzeug nicht selbst kaufen oder an Dritte vermitteln, 150 € je 1.000 Mehrkilometer. Minderkilometer bleiben unberücksichtigt.[...]

Alle Inspektionen und Verschleißkosten sind vom Mieter selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Wartungsarbeiten laut Vorgabe des Herstellers fristgerecht durchzuführen.

Der Mieter kommt für alle nicht verschleißüblichen Schäden am Fahrzeug, welche nicht über die Vollkasko-Versicherung abgedeckt sind, selbst auf. Sollte der Mieter die Versicherungsprämie nicht rechtzeitig entrichten, so erlischt das Vertragsverhältnis sofort.“

Die vom Beklagten am 27. Juli 2007 unterfertigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietkauffahrzeuge enthielten keine Bestimmungen hinsichtlich eines Fahrzeugkaufs oder eines Eigentumsvorbehalts, sondern nur hinsichtlich Mietzweck, Mietzeit und Mietzins. Danach sollten die Fahrzeuge nach Beendigung des Vertrags in sauberem und betriebssicherem Zustand unter Berücksichtigung einer der Mietzeit entsprechenden üblichen Abnutzung zurückgegeben werden. Fahrzeugverkäufe bedurften der Zustimmung des Geschäftsführers der „E*****“. Die Übereignung des Fahrzeugs an den Mieter sollte frühestens mit dem Eingang des Kaufpreises bei der „E*****“ und der Übergabe des Fahrzeugbriefes erfolgen.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Ravensburg vom 13. Mai 2008 wurde über das Vermögen der E***** GmbH in T***** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. August 2008 wurde weiters über das Vermögen der auch von T***** aus agierenden E*****handel GmbH Bregenz in Deutschland nach deutschem Insolvenzrecht das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 28. April 2009 erklärte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der E***** GmbH dem Insolvenzverwalter der E*****handel GmbH die Nichterfüllung sämtlicher zwischen ihr und der E*****handel GmbH T***** bestehenden Vertragsverhältnisse. Mit Schreiben vom 28. April 2009 erklärte der deutsche Rechtsanwalt Dr. A***** L***** in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der E*****handel GmbH gegenüber dem Beklagten die Nichterfüllung des zwischen ihm und der E***** GmbH abgeschlossenen Mietkauf/Nutzungsvertrags vom 27. Juli/26. Oktober 2007.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe des Klagsfahrzeugs, räumte diesem aber die Befugnis ein, sich davon durch Zahlung von 21.500 EUR zu befreien. Die E***** GmbH sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie habe das Fahrzeug der E*****handel GmbH mit Mietkauf/Nutzungsvertrag vom 26. Oktober 2007 überlassen. Gemäß Art 4 Abs 2 EuInsVO regle das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirke. Der Kläger habe gegenüber dem Insolvenzverwalter der E*****handel GmbH und der Insolvenzverwalter der E*****handel GmbH habe gegenüber dem Beklagten gemäß § 103 dInsO den Nichteintritt in das jeweilige Vertragsverhältnis erklärt. Die Bestimmung des § 107 dInsO, welche das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 dInsO ausschließe, sei nicht anwendbar. Zugunsten der Mietkaufkunden bestünden keine dinglichen Rechte. Die von der E***** GmbH mit den Mietkaufkunden und der E*****handel GmbH mit den Endkunden wortgleich abgeschlossenen Verträge begründeten insbesondere kein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb von Eigentum. Eine Übereignung bei Besitzübergabe unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (Eigentumsvorbehalt) sei gerade nicht vereinbart gewesen, zumal nach der ausdrücklichen Vereinbarung im Mietkauf/Nutzungsvertrag das Eigentum erst mit der Zahlung der Schlussrate übergehen soll. Bei Vertragserrichtung sei nicht festgestanden, dass der Beklagte von der ihm eingeräumten Kaufoption Gebrauch machen werde. Der Vertrag sei daher nicht als Vorbehaltskauf zu qualifizieren. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den gutgläubigen Erwerb der behaupteten Rechtsposition berufen und habe das Klagsfahrzeug daher ohne Rechtsgrund in seiner Macht. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, die E*****handel GmbH sei Eigentümerin des PKW, hätten die E*****handel GmbH bzw deren Insolvenzverwalter eine Zessionserklärung zugunsten des Klägers abgegeben.

Der Beklagte wandte ein, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Eigentümerin des Klagefahrzeugs sei die E*****handel GmbH. Bei der E***** GmbH und der E*****handel GmbH handle es sich um verbundene Unternehmen. Den Hauptvertrag habe der Beklagte mit der E*****handel GmbH unter Beteiligung und in vollständiger Kenntnis durch die E***** GmbH geschlossen. Diese habe sich daher durch Überlassung des Klagsfahrzeugs an die E*****handel GmbH und an den Beklagten ihres Eigentumsrechts begeben. Einen Leasingvertrag zwischen der E***** GmbH und der E*****handel GmbH gäbe es nicht. Bei dem Vertrag des Beklagten mit der E*****handel GmbH handle es sich um einen Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt oder um einen wie einen solchen zu behandelnden Leasingvertrag mit Fixkaufzusage. Der Beklagte habe zumindest ein obligatorisches Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentumsrechts gutgläubig erworben. Die Ablehnung der Erfüllung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 dInsO bewirke nicht die Vernichtung des Vertrags. Es könne weder der Beklagte das Geleistete zurückverlangen, noch der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Fahrzeugs begehren. Der Beklagte habe dem Vertragsrücktritt widersprochen. Er sei bereit, den Vertrag zu erfüllen, die E*****handel GmbH und deren Insolvenzverwalter befänden sich aber im Annahmeverzug.

Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren statt. Der wegen seiner engeren Verbindung mit Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilende Vertrag zwischen der E*****handel GmbH und der E***** GmbH sei nicht als Vorbehaltskauf zu qualifizieren. Der Kläger sei daher nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs. Der Beklagte hingegen verfüge über keinen aufrechten Titel zur Benützung des Fahrzeugs mehr.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das auf das Rechtsverhältnis zwischen der E*****handel GmbH und der E***** GmbH anzuwendende Sachrecht müsse im Hinblick auf die bei Leasing- und Mietkaufverträgen nach österreichischem und deutschem Recht vergleichbare Rechtslage nicht festgestellt werden. Die Prüfung der Frage, ob sich die E***** GmbH wie vom Beklagten behauptet ihres Eigentumsrechts am Klagsfahrzeug begeben habe, führe nach dem BGB und dem ABGB zum selben Ergebnis. Die Voraussetzungen für eine Eigentumsübertragung an die E*****handel GmbH oder den Beklagten lägen weder nach deutschem (§ 929 BGB) noch nach österreichischem Recht (§ 428 ABGB) vor. Die E***** GmbH sei daher nach wie vor Eigentümerin des dem Beklagten zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs.

Nach Art 4 Abs 2 lit e EuInsVO regle das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (hier Deutschland), wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirke. Für gegenseitige Verträge, unter anderem für Leasing-, Miet- und Pachtverträge über bewegliche Sachen und Rechte, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf beiden Seiten nicht oder noch nicht vollständig erfüllt seien, regle § 103 dInsO ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Beim Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt schließe § 107 Abs 1 Satz 1 dInsO die Anwendbarkeit des § 103 dInsO zum Schutz des Vorbehaltskäufers allerdings aus. Danach könne der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen habe. § 107 dInsO erfordere in schuldrechtlicher Hinsicht den Abschluss eines Kaufvertrags über eine bewegliche Sache und sachenrechtlich die durch vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingte Übereignung des Kaufgegenstands neben dem Besitzübergang. Beides müsse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorbehaltsverkäufers erfolgt sein. Ob der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung eines Vertrags nach § 103 dInsO erklären könne oder ob dem § 107 dInsO entgegenstehe, hänge also vom Inhalt des mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrags ab. Bei dem zwischen der E*****handel GmbH und dem Beklagten abgeschlossenen „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ handle es sich um keinen Kaufvertrag, bei dem das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Käufer übergehe, sondern um einen Leasingvertrag mit bloßer Kaufoption. Dem Beklagten sei nur das Recht eingeräumt worden, die Sache nach Ablauf der Mietzeit käuflich zu erwerben, eine verbindliche Kaufvereinbarung sei damit nicht getroffen worden. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung im Sinne einer bloßen Kaufoption könne dem Anwartschaftsrecht, dessen Schutz § 107 Abs 1 dInsO bezwecke, aber nicht gleichgestellt werden.

Da der Mietkauf/Nutzungsvertrag nicht als Vorbehaltskauf zu qualifizieren sei und weder der Beklagte noch die E*****handel GmbH ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht erworben hätten, komme auch Art 7 Abs 2 EuInsVO nicht zur Anwendung. Die Insolvenzverwalter der E***** GmbH und der E*****handel GmbH hätten daher gemäß § 103 dInsO gegenüber der E*****handel GmbH und dem Beklagten die Nichterfüllung des jeweiligen Vertrags erklären können. Mit der Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters entfalle aber das obligatorische Besitzrecht des Besitzers gemäß § 986 BGB, und dem Insolvenzverwalter stehe ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 80, 148 iVm § 985 BGB zu. Gleichzeitig könne er die Rückgabe der Miet-/Pacht-/Leasingsache in entsprechender Anwendung der §§ 546, 581 Abs 2 BGB verlangen, ohne dass er zuvor den Miet-/Pacht-/Leasingvertrag kündigen müsse. Da die E***** GmbH nach wie vor Eigentümerin des dem Beklagten zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs sei, könne der Kläger als deren Insolvenzverwalter daher vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die mit einem Zulassungsantrag nach § 508 ZPO verbundene Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts in eine Klagsabweisung abzuändern. Das Berufungsgericht änderte den daraufhin seinen Zulassungsausspruch ab und erklärte die Revision für zulässig. Der Lösung der Rechtsfrage, ob der hier zu beurteilende „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ als Kauf im Sinne des Art 7 Abs 2 EuInsVO zu qualifizieren sei und der „Mietkäufer“ ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht erworben habe, komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Nach Abs 2 des mit „Eigentumsvorbehalt“ übertitelten Art 7 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung nicht die Auflösung oder Beendigung eines Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

Der Revisionswerber und das Berufungsgericht begründen die Zulässigkeit der Revision mit der Notwendigkeit der Lösung der Rechtsfrage, ob Art 7 Abs 2 EuInsVO auf den hier vorliegenden, vom Berufungsgericht als Leasingvertrag mit bloßer Kaufoption qualifizierten Mietkauf/Nutzungsvertrag des Beklagten Anwendung findet. Die Klärung dieser Frage ist aber letztlich nicht streitentscheidend (und im Sinne des Art 267 AEUV nicht erforderlich), weil dem Berufungsgericht bei der Qualifikation des Vertrags eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist und dem Beklagten daher den (dem Art 7 Abs 2 EuInsVO entsprechenden) Erwerberschutz nach § 107 dInsO zu Unrecht verwehrt hat.

2. Nach Art 4 Abs 1 EuInsVO gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) regelt insbesondere auch, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt (Art 4 Abs 2 lit e EuInsVO).

Art 4 EuInsVO enthält eine Sachnormverweisung in Bezug auf das Insolvenzrecht des Verfahrenseröffnungsstaats, und zwar auf das materielle Recht und Verfahrensrecht. Von der lex fori concursus sollen alle jene Rechtsnormen umfasst sein, die die spezifisch insolvenzrechtlichen Wirkungen des Verfahrens bestimmen und deren Anwendung erforderlich ist, damit das Insolvenzverfahren die durch die lex fori concursus selbst vorgegebenen Aufgaben und Ziele erfüllen kann. Andere Rechtsnormen des Verfahrenseröffnungsstaats sind nur unter Berücksichtigung seines allgemeinen Kollisionsrechts und unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben anzuwenden ( Maderbacher in Konecny/Schubert , EuInsVO Art 4 Rz 2 mwN).

3. Die Wirkungen der über das Vermögen der E***** GmbH und der E*****handel GmbH eröffneten Insolvenzverfahren auf deren laufende Verträge sind demnach nach deutschem Insolvenzrecht zu beurteilen. Nach § 103 dInsO kann der Insolvenzverwalter einen gegenseitigen, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (Abs 1 leg cit). Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Abs 2 Satz 1 leg cit). Kein solches Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht im Fall eines Kaufvertrags unter Eigentumsvorbehalt bei Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers. Nach § 107 Abs 1 dInsO kann der Käufer nämlich die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen hat. Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf kaufähnliche Verträge, wie Leasingverträge mit Kaufoption ( Jacoby in Jaeger , Insolvenzordnung, § 103 Rn 76; § 107 Rn 13; Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 107 Rn 7) oder Mietkauf ( Hess in Hess , Insolvenzrecht², § 107 Rn 9) lehnt die herrschende Lehre in Deutschland ab, weil in diesen Fällen noch keine aufschiebend bedingte, dingliche Einigung über den Eigentumserwerb und vor Ausübung der Option auch kein Anspruch auf Übereignung vorliegt.

4. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 107 Abs 1 dInsO ist daher zunächst entscheidend, ob der zwischen dem Beklagten und der E*****handel GmbH abgeschlossene Vertrag als Vorbehaltskauf im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Im Falle des Bestehens eines in diesem Sinne insolvenzfesten Anwartschaftsrechts des Beklagten gegenüber seiner Vertragspartnerin, der E*****handel GmbH, ist zu klären, ob der Beklagte dieses Anwartschaftsrecht (auch) dem Herausgabeanspruch des Klägers entgegenhalten kann.

5.1 Das für die Prüfung des Vorliegens eines Vorbehaltskaufs im Sinne des § 107 Abs 1 dInsO maßgebliche Sachrecht ist im Hinblick auf die Anordnung des Art 4 Abs 1 EuInsVO nach deutschem Recht unter Berücksichtigung seines allgemeinen Kollisionsrechts zu bestimmen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts erwarb der als Dienstnehmer beschäftigte Beklagte das Klagsfahrzeug zur privaten Nutzung. Für den im Jahre 2007 abgeschlossenen Vertrag mit Auslandsbezug gelten daher die (mittlerweile aufgehobenen) Bestimmungen der Art 27 bis 37 EGBGB, in welche der deutsche Gesetzgeber das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, EVÜ) eingestellt hatte. Mangels Rechtswahl ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der E*****handel GmbH sowohl im Fall der allgemeinen Anknüpfung nach Art 28 EGBGB an das Recht jenes Staats, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, als auch im Fall der Anknüpfung für Verbraucherverträge im Sinne des Art 29 EGBGB nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. Die die engste Verbindung indizierende charakteristische, weil nicht in einer Geldleistung bestehende Leistung erbrachte die E*****handel GmbH und deren Sitz liegt ebenso in Österreich wie der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten.

5.2 Unter dem - zumeist im Zusammenhang mit Leasingverträgen verwendeten Begriff des „Mietkaufs“ werden im Allgemeinen Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist (

2 Ob 188/11b = RIS-Justiz RS0128738). Je nach Vertragsgestaltung kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (2 Ob 188/11b = RIS-Justiz RS0128738). Im ersten der beiden genannten Fälle wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt (2 Ob 188/11b = RIS-Justiz RS0128740). Im zweiten Fall, in welchem die gezahlten Mieten ebenfalls angerechnet werden, liegt nach herrschender Ansicht hingegen ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht (2 Ob 188/11b = RIS-Justiz RS0128741). Die Leistungspflicht des „Vermieters“ beschränkt sich darauf, dem „Mieter“ die Sache zu übergeben und ihm unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der „Mietraten“ das Eigentum zu übertragen und entspricht daher in jeder Hinsicht der eines Verkäufers (2 Ob 188/11b = RIS Justiz RS0128741 [T1]). Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den „Mieter“ über, sodass ihn eine später eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung von der Zahlung nicht befreit. Auch seine Leistungspflicht stimmt daher mit der eines Käufers überein (2 Ob 188/11b = RIS Justiz RS0128742). Der Mietkäufer erwirbt demnach nicht nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht für die Laufzeit des Vertrags, sondern auch eine Anwartschaft auf das Eigentum (2 Ob 188/11b = RIS Justiz RS0128743). Rechtlich soll es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung daher um eine Form des Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt handeln, bei dem das Eigentum nach Abstattung des Kaufpreises auf den Mietkäufer übergeht (2 Ob 188/11b).

5.3 Die Auslegung eines Vertrags hat zufolge § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Es ist also zwar zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen, und letztlich sind auch die Grundsätze des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0017797, RS0017817; RS0017915; RS0017802).

Allgemeine Vertragsbedingungen und Vertragsformblätter sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 [T3]). Es kommt auf den objektiven Erklärungswert, also darauf an, wie die dem Erklärenden zuzurechnende Willensäußerung gemessen am Verständnis des Adressatenkreises zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008901 [T24]). Unklarheiten gehen nach § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0017992; RS0017964).

5.4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der zwischen dem Beklagten und der E*****handel GmbH abgeschlossene „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ kein aus Miete und Kauf zusammengesetzter Vertrag, bei dem der Eigentumsübergang von der Ausübung des Optionsrechts abhängig sein sollte. Nach der im Gesamtzusammenhang zu sehenden Vertragsgestaltung liegt der redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck vielmehr darin, dass das Eigentum nach Ablauf der Laufzeit automatisch auf den Beklagten übergehen soll. Damit liegt aber - ungeachtet der Bezeichnung als Mietkauf/Nutzungsvertrag - ein verbindlicher Kaufvertrag vor.

Für dieses Verständnis spricht vor allem die den Vertragsparteien zu unterstellende wirtschaftliche Betrachtungsweise der Vertragsgestaltung. Das vom Beklagten für den Eigentumserwerb zu leistende Gesamtentgelt stand nicht nur schon zu Vertragsbeginn fest, die konkreten Zahlungsmodalitäten entsprechen auch nicht zuletzt aufgrund der Höhe der festgelegten Teilzahlungen („Mietzinssonderzahlung“, „Monatsraten“ und „Ablöse“) - der Vereinbarung eines Ratenkaufs. Die hohe Anzahlung (ca 50 % des Gesamtentgelts) und die dadurch bedingt geringen monatlichen Raten, vor allem aber auch die geringe Höhe der vom tatsächlichen Restwert des Klagsfahrzeugs unabhängigen Ablöse (ca 7 % des Gesamtentgelts) wären für einen bloßen Mietvertrag mit Kaufoption ungewöhnlich und indizieren daher die Absicht der Parteien, einen Kaufvertrag abschließen zu wollen.

Aus der Sicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widersprach es auch der wirtschaftlichen Vernunft, die im Verhältnis zum erwartbaren Restwert geringe Ablöse nicht zu leisten und stattdessen 150 EUR pro über die vereinbarte Laufleistung von 20.000 km /Jahr hinaus gefahrene 1.000 Kilometer nachzuzahlen oder sich eben auf diese vereinbarte Laufleistung zu beschränken. Das Argument des Berufungsgerichts, der Beklagte müsste im Falle der Ablöse auch die NoVA nachzahlen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allein aufgrund der im Vertrag enthaltenen Vereinbarung, wonach er die NoVA bereits 30 Tage nach Auslieferung zu zahlen hatte, von einer von der Ablöse unabhängigen Zahlungsverpflichtung ausgehen musste. Davon abgesehen, geht aus dem Vertragstext kein Wahlrecht des Beklagten, das Klagsfahrzeug zurückzustellen und die vereinbarte Ablöse nicht zu bezahlen, hervor. Im Sinne der Unklarheitenregel des § 915 Satz 2 ABGB ist die insoweit unklare Formulierung im gegebenen Zusammenhang zugunsten des Beklagten so zu verstehen, dass die „Ablöse nach 61 Monaten“ jedenfalls und an sich unbedingt zu leisten ist. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Rückgabe oder der Übereignung des Kaufobjekts an einen Dritten sind dann in diesem Sinne als Vereinbarung der Modalitäten der Rückabwicklung für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu verstehen.

Zusammengefasst lässt es eine wirtschaftliche Betrachtung aus der Sicht des Beklagten daher vollkommen sinnentleert erscheinen, sich vorerst eine bloße Kaufoption einräumen zu lassen und so den Kauf und Eigentumserwerb noch von einer gesonderten Willenserklärung abhängig zu machen; dies umso mehr, als der Beklagte nach dem Vertrag, insbesondere aufgrund der vereinbarten (inhaltlich unstrittigen; vgl RIS-Justiz

RS0121557 [T2, T3]) AGB, schon von Vertragsbeginn an zur Wartung und Reparatur auf eigene Kosten verpflichtet war und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen hatte.

5.5 Einer solchen Vertragsgestaltung als Kaufvertrag ist immanent, dass das Eigentum nach Zahlung der vereinbarten Teilzahlungen automatisch übergehen soll. Daran ändert auch die in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, dass die Übereignung des Fahrzeugs an den Mieter oder einem vom Mieter genannten Dritten nach Zahlung der Monatsraten und des fälligen Ablösebetrags nach Ablauf der angegebenen Laufzeit erfolgt, nichts. Die Übereignung soll nach Zahlung der letzten Monatsrate und der Ablöse „erfolgen“, was wiederum im Sinne der Unklarheitenregel des § 915 ABGB dahin zu verstehen ist, dass es dazu keiner weiteren Erklärung bedarf, der Eigentumsübergang vielmehr automatisch erfolgt, zumal die Notwendigkeit einer weiteren Handlung des Beklagten im Vertragstext in keiner Weise zum Ausdruck kommt.

Diese den Zeitpunkt der Übereignung konkretisierende Regelung soll (und kann) also nicht den automatischen Eigentumsübergang nach Vertragserfüllung verhindern. Deren objektiver Zweck liegt vielmehr offensichtlich darin, den Eigentumsverlust des Verkäufers schon mit der Übergabe des Klagsfahrzeugs zu verhindern. Bei einem Kreditkauf nach § 1063 ABGB geht das Eigentum ja grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über (2 Ob 188/11b = RIS-Justiz RS0107162 [T3]). Ein von dieser Dispositivregelung abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf nach einhelliger Auffassung zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, die ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0054266). Im deutschen Recht findet sich eine dem § 1063 ABGB entsprechende Bestimmung zwar nicht. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH zu § 929 BGB in der Übergabe der Ware an den Käufer grundsätzlich ein Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu sehen. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war (BGH 5. 5. 1982 -

VIII ZR 162/81 mwN). Vor diesem Hintergrund war nach dem maßgeblichen objektiven Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung der gemeinsame Wille der Parteien auf die Begründung (bloß) aufschiebend bedingten Eigentums gerichtet.

6. Der zwischen der E*****handel GmbH und dem Beklagten abgeschlossene „Mietkauf/Nutzungsvertrag“ ist schuldrechtlich also als Kaufvertrag samt gleichzeitiger Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu qualifizieren. Bei der im Hinblick auf die Anordnung des Art 4 Abs 1 EuInsVO notwendigen kollisionsrechtlichen Prüfung ist allerdings das schuldrechtliche Grundverhältnis von der sachenrechtlichen Verfügung zu trennen (vgl RIS-Justiz RS0076777). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch eine Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann, ist ein sachenrechtlicher Tatbestand. Als solcher ist er nach Art 43 EGBGB (BGH 20. 7. 2012 – V ZR 135/11) wie auch nach § 31 IPRG (5 Ob 642/89 = SZ 63/85; 7 Ob 543/92 = SZ 65/62) nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sache zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung befindet (lex rei sitae); die nachträgliche Verbringung der Sache in das Ausland ändert daran grundsätzlich nichts. Da beide Kollisionsrechte im Ergebnis übereinstimmen, bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der sachenrechtliche Tatbestand im gegebenen Zusammenhang als bloße Vorfrage zu qualifizieren und als solche kollisionsrechtlich selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist (zum diesbezüglichen Meinungsstreit Thorn in Palandt , BGB 74 Einl v EGBGB Rz 29 Anm 9a).

Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags durch die E*****handel GmbH und dessen Übergabe befand sich das Klagsfahrzeug in Deutschland. Der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und der Voraussetzungen eines Eigentumsvorbehalts ist daher deutsches Recht zugrunde zu legen ( Thorn in Palandt , BGB 74 Art 43 EGBGB Rz 3 Anm 2c). Nach deutschem Recht ist der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig und unbedenklich, im Wesentlichen gelten nach § 449 BGB dieselben Grundsätze wie für den österreichischen Rechtsbereich. Insbesondere bestehen da wie dort für seine Vereinbarung keine bestimmten Formvorschriften oder Publizitätserfordernisse. Daher kommt dem Lageortwechsel des Klagsfahrzeugs auch im Sinne des Art 43 Abs 2 EGBGB keine kollisionsrechtliche Bedeutung zu (vgl 5 Ob 642/89 = SZ 63/85). Der zwischen der E*****handel GmbH und dem Beklagten vereinbarte Eigentumsvorbehalt ist daher wirksam und verschafft dem Beklagten die Rechtsstellung eines Vorbehaltskäufers im Sinne des § 107 dInsO.

7. Der Beklagte kann sein in diesem Sinne insolvenzfestes Anwartschaftsrecht auch dem Kläger entgegenhalten. Dies insofern unabhängig von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen der E***** GmbH und der E*****handel GmbH, als der Beklagte das Anwartschaftsrecht zumindest gutgläubig erworben hat.

Gemäß § 932 Abs 1 Satz 1 BGB wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. Diese Grundsätze sind kraft Größenschlusses auch auf den Erwerb bloß eines Anwartschaftsrechts anwendbar, wobei der Erwerber im Falle eines solchen aufschiebend bedingten Rechtserwerbs nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein muss (vgl

Wiegand in

Staudinger , BGB [2011] § 932 Rn 93, 130; Oechsler in MüKoBGB 6 § 932 Rn 19, 37). Die Beweislast für die Bösgläubigkeit trägt der den Eigentumserwerb bestreitende Eigentümer (BGH 5. 10. 1981 - VIII ZR 235/80; Oechsler in MüKoBGB 6 § 932 Rn 19). Für den Fall der Veräußerung durch einen Kaufmann erweitert § 366 HGB diesen bürgerlich-rechtlichen Vertrauensschutz, indem er den guten Glauben an die bloße Verfügungsberechtigung des Veräußerers genügen lässt (BGH  10. 3. 1959 - VIII ZR 46/58; Welter in MüKoHGB³, § 369 Rz 23, 61).

Der festgestellte Zweck des zwischen der E*****handel GmbH und der E***** GmbH abgeschlossenen Mietkauf/Nutzungsvertrages lag in der Überlassung des Klagsfahrzeugs durch die E*****handel GmbH an den Beklagten. Der Beklagte schloss parallel dazu unmittelbar mit der E***** GmbH einen „Überlassungsvertrag“. Aufgrund dieser Vertragskonstruktion konnte der Beklagte von der Veräußerungsbefugnis seiner Vertragspartnerin, der E*****handel GmbH, ausgehen.

Veräußert - wie hier - nicht der unmittelbare Besitzer, sondern ein Dritter mit dessen Zustimmung, so ist für einen Erwerb aufgrund guten Glaubens außerdem ausreichend, dass der Erwerber den zustimmenden Besitzer für den Eigentümer hält und halten darf (BGH 5. 5. 1971 - VIII ZR 217/69). Der gutgläubige Erwerb des Eigentums ist auch in Österreich zulässig, und im Wesentlichen gelten nach § 367 ABGB dafür auch dieselben Grundsätze (vgl 2 Ob 188/11b), sodass dem Lageortwechsel des Klagsfahrzeugs auch in diesem Zusammenhang im Sinne des Art 43 Abs 2 EGBGB kollisionsrechtlich keine Bedeutung zukommt.

Der Schutz des Anwartschaftsberechtigten nach § 107 dInsO gilt auch für den Fall des gutgläubigen Erwerbs des Anwartschaftsrechts nach den §§ 932 BGB, 366 HGB ( Jacoby in Jaeger , Insolvenzordnung, § 107 Rn 19; Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 107 Rn 10). Das gegenüber der E***** GmbH zumindest gutgläubig erworbene Anwartschaftsrecht des Beklagten steht dem Herausgabeanspruch des Klägers entgegen.

8. Der Revision ist daher Folge zu geben und die Entscheidung in eine Klagsabweisung abzuändern. Eine Kostenentscheidung hatte im Hinblick auf den Kostenvorbehalt des Erstgerichts nach § 52 Abs 1 ZPO (hinsichtlich des Verfahrens in allen drei Instanzen) zu unterbleiben. Das Erstgericht hat nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren zu entscheiden (§ 52 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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