JudikaturJustizRS0054266

RS0054266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2018

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf keiner besonderen Form, sodass ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann für eine schlüssige Vereinbarung müssen immer bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Ein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehält, besteht nicht.

Entscheidungen
8