ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 1151 Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
§ 1151 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1151 Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
…Von Verträgen über Dienstleistungen Dienst- und Werkvertrag. § 1151. (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen…
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