BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1151

§ 1151Dienst- und Werkvertrag.

(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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