JudikaturJustiz1Ob65/14m

1Ob65/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen 1.263.844,40 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2014, GZ 4 R 212/13v 83, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2013, GZ 12 Cg 117/11w 74, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.383,49 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656; E. Kodek in Rechberger ³ § 502 ZPO Rz 17; Zechner in Fasching/Konecny ² § 502 ZPO Rz 47). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der Kläger teilt die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein abweisendes (Teil )Urteil über das Klagebegehren zu fällen ist, wenn einer oder sämtliche der geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Der am 1. 5. 2011 in Kraft getretene § 393a ZPO (Art 39 Abs 1 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) ermöglicht ein Zwischenurteil zur verneinten Verjährung. Es wird dabei nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein unter Umständen umfangreiches (Beweis )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss (2 Ob 63/12x = RIS Justiz RS0127852). Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil )Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden (so auch ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 86; ebenso die einhellige Literatur G. Kodek , Budgetbegleitgesetz 2011 die justiziellen Bestimmungen im Überblick, Zak 2011/8, 4 [5]; Peer/Scheuer , Neuerungen im Bereich des Zivilverfahrensrechts durch das Budgetbegleitgesetz 2011, ÖJZ 2011/13, 101 [103]; Köck, Das „Zwischenurteil zur Verjährung“, Zak 2011/307, 167; Novotny, Verfahrensrechtliche Neuerungen im ASGG und ZPO, infas 2011, 33 [34]; Reisenhofer, Neuerungen im Zivilverfahrensrecht durch das Budgetbegleitgesetz 2011, JAP 2011/2012/6, 41 [44]; Landbrecht, Zwischenurteil und Verfahrenseffizienz, ecolex 2012, 782; vgl Fucik/Klauser/Kloiber , ZPO 11 [2011] Anm zu § 393a ZPO).

Dass das Berufungsgericht das (allein den Entscheidungsgegenstand bildende) Zahlungsbegehren infolge Verjährung mit Teilurteil abwies, entspricht der klaren Rechtslage, ohne dass wie in der Zulassungsbegründung eine Analogie zu § 393 ZPO bemüht werden müsste.

2. In der Revision zeigt der Kläger auch sonst keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

2.1. Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aus diversen gegen ihn geführten Verfahren (Abgaben , Abgabenexekutions und gerichtliches Finanzstrafverfahren) geltend. Die behaupteten Schäden (Vertretungs und Verfahrenskosten in den einzelnen Verfahren, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verschleuderung beschlagnahmter Bilder und Zinsennachteil für beschlagnahmtes Barvermögen) leitet er aus verschiedenen näher dargelegten Rechtswidrigkeiten in den einzelnen Verfahren ab. Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren infolge Verjährung gemäß § 6 Abs 1 AHG mit Teilurteil ab.

2.2. Gemäß § 313 BAO (idF vor dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung (jüngst 1 Ob 50/13d = RIS Justiz RS0117586 [T1]) ist in Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts (Rechtsvertreters) ein positiver Schaden, der die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte.

Das Berufungsgericht begründete die Verjährung der aus dem Abgabenverfahren resultierenden Ansprüche insbesondere damit, dass das Abgabenverfahren (nach vorangegangenem aufhebenden Erkenntnis des VfGH B 916/02) mit der Rechtskraft des Bescheids des unabhängigen Finanzsenats vom 30. 3. 2006 endete, wovon auch der Kläger ausgeht. Unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung durch das Aufforderungsverfahren habe die Verjährungsfrist zumindest Ende August 2007 geendet. Damit seien aber die aus dem Abgabenverfahren resultierenden Ansprüche bei Einbringung der Klage am 12. 11. 2007 bereits verjährt gewesen. Der vom Kläger zwischenzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe könne an dieser Verjährung nichts ändern, weil er gar nicht behaupte, dass sein Verfahrenshilfeantrag als (verbesserungsfähige und verbesserungsbedürftige) Klage zu beurteilen gewesen wäre.

Die Beurteilung der Verjährung ist zumindest vertretbar. Grundsätzlich unterbricht der (ohne Konkretisierung des Begehrens gestellte) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Lauf der Verjährung nicht (RIS Justiz RS0034588; RS0034826 [T2, T3]). Eingaben jedoch, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen lassen, sind als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen. In einem derartigen Fall wird die Verjährung bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags unterbrochen, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Klage nach Verfahrenshilfebewilligung unverzüglich (wieder) eingebracht wird (1 Ob 245/05v mwN; RIS Justiz RS0034695 [T3]; vgl RS0034875). Der Kläger, der die Richtigkeit der Rechtsprechung nicht bezweifelt, behauptet gar nicht, dass sein Verfahrenshilfeantrag im Sinn dieser Ausführungen als (verbesserungsfähige und verbesserungsbedürftige) Klage gewertet werden kann oder dass er das vorangegangene Aufforderungsschreiben beilegte. Die von ihm ins Treffen geführte Verfahrensdauer vom Einlangen des Antrags bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe hat keinen Bezug zum Inhalt des Verfahrenshilfeantrags und führt daher zu keiner anderen Beurteilung.

2.3. Jeder auf ein gesondert zu beurteilendes Fehlverhalten zurückzuführende Schaden in den einzelnen Verfahren unterliegt einer eigenen Verjährungsfrist (vgl 1 Ob 44/08i). Auf die Begründung des Berufungsgerichts für die Verjährung der einzelnen Ansprüche aus den verschiedenen Verfahren, in denen jeweils eigenständige rechtswidrige Handlungen behauptet werden, geht der Kläger nicht näher ein.

Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. Wird der Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet, ist die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des bekannten Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben (RIS Justiz RS0050355 [T5, T6]).

Die Rechtskraft des Bescheids des unabhängigen Finanzsenats im Abgabenverfahren hat schon aus diesem Grund keine verjährungsrechtliche Bedeutung für die auf anderer Anspruchsgrundlage geltend gemachten Schäden aus dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren und dem Abgabenexekutionsverfahren. Zum in der Revision angesprochenen Sicherungsverfahren ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (96/08/0104) zu verweisen, wonach ein angefochtener Sicherstellungsauftrag ohne Rücksicht auf anspruchsaufhebende oder hemmende Tatsachen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, von der Rechtsmittelbehörde im Verwaltungsverfahren allein darauf zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hiefür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Für gerichtliche Finanzstrafsachen kommt Abgabenbescheiden und den ihnen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren nur die Bedeutung einer wenn auch qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite des inkriminierten Finanzvergehens zu, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln verpflichtet ist (RIS Justiz RS0087198). Die Rechtskraft der Abgabenbescheide ist seit der Aufhebung des § 55 FinStrG durch BGBl 1996/421 auch nicht mehr Voraussetzung für die Urteilsfällung in einer Finanzstrafsache (11 Os 52/03).

3. Mangels einer zu klärenden erheblichen Rechtsfrage ist die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung auf der Bemessungsgrundlage des im Revisionsverfahren allein strittigen Zahlungsbegehrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen, sodass ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil findet einen Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS Justiz RS0123222). Das Berufungsgericht hat sich wie auch das Erstgericht im Teilurteil die Kostenentscheidung nicht gemäß § 52 Abs 1 und 2 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, vorbehalten, auch wenn es § 52 Abs 2 ZPO aF (gemeint: § 52 Abs 4 ZPO) zitiert hat.

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