JudikaturJustiz15Os23/96

15Os23/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Michael G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Jänner 1995, GZ 3 a Vr 10466/92-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Ing.G*****, des Verteidigers Mag.Wutti und in teilweiser Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Reif-Breitwieser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (in Verbindung mit dem erstgerichtlichen Urteilsangleichungsbeschluß ON 48), das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt für die Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Ing.Michael G***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (IV.) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II.) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu I.1-15) zwischen 14.Juli 1986 und 13.März 1992 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in fünfzehn (im Urteilsspruch einzeln durch Tatzeitpunkte, Namen der Geschädigten und Schadensbeträge konkretisierten) Fällen Grundstückseigentümer durch die Vorgabe, zum Inkasso von Kanal- und Wasseranschlußgebühren berechtigt zu sein und diese auch an die Gemeinde B***** abzuführen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Beträgen an ihn, verleitet, die diese oder die Gemeinde B***** in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 669.694,06 S beträgt;

(zu II.) von Juli 1986 bis 13.März 1992 in B***** falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich nachgemachte Abgabenbescheide der Gemeinde B*****, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er sie nachgenannten Grundstückseigentümern zum (behaupteten) Nachweis der ordnungsgemäß seitens der genannten Gemeinde erfolgten Vorschreibung und Übernahme der von ihm kassierten Gebühren zwecks Weiterleitung an diese Gemeinde vorlegte, und zwar:

1. im Juli 1986 der Olga G*****,

2. am 7.Dezember 1987 dem Karl K*****,

3. am 28.Februar 1992 Berechtigten der Firma M*****;

(zu III.) am 15.August 1992 in Y***** (zu ergänzen: ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich) den VW-Bus Caravelle, amtliches Kennzeichen ME 985 T, der Stadtgemeinde Y*****, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte;

(zu IV.) am 5.April 1993 und am 18.Jänner 1995 in Wien den Bürgermeister der Gemeinde B***** Ernst N***** und den Oberamtsrat Josef W***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, indem er als Angeklagter vor Gericht angab, die Genannten hätten ihm die Weisung erteilt, die zu Punkt I. des Urteilsspruchs beschriebenen strafbaren Handlungen durchzuführen und die herausgelockten Gelder an sie abzuführen, was auch geschehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Angeklagte eine auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruchsfaktum I.:

Als nichtig (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer zu Unrecht das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO; 156/II), mit dem mehrere von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1995 gestellte Beweisanträge (154 f/II) abgewiesen wurden.

Ins Leere geht die Verfahrensrüge gegen die verweigerte Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, das (lediglich) zum Beweis dafür begehrt wurde, daß die Vermerke "bezahlt am 30.12.1988" samt der Nummer 2107/88 sowie die dazugehörige Paraphe auf dem Erhebungsbogen K***** und H***** ebenso wie der auf dem Abgabenbescheid K***** handgeschriebene Vermerk "bezahlt 29.12.1988" nicht von der Hand des Angeklagten stammen.

Dieser Sachverhaltskomplex ist nämlich nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs. Wurde doch der Angeklagte sowohl vom Anklagevorwurf des Betruges zum Nachteil der Gertraud K***** und Johanna H***** (vgl Punkt I.6. der Anklageschrift ON 8) - insoweit zwar prozeßordnungswidrig nicht in Form eines Freispruchs (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 259 E 14, 64 a), jedoch sanktionslos und vom Staatsanwalt unbekämpft - der Sache nach losgezählt als auch von der Anklage laut Punkt II.3. (wegen des Gebrauchs falscher öffentlicher Urkunden gegenüber diesen beiden Liegenschaftseigentümern) gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen (vgl US 3, 8). Überdies wurde der Anklagebehörde gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen des in der Hauptverhandlung vom Sitzungsvertreter ausgedehnten Anklagepunktes (Verbrechen der Verleumdung auch im Zusammenhang mit dem Betrug an den beiden genannten Frauen) vorbehalten (abermals US 3).

Demnach konnten durch die Abweisung dieses Beweisantrages Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen geht das (auf einen Nachweis der Urheberschaft der Zeugen N***** und W***** abzielende) Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl 190/II) unzulässig über das im Verfahren erster Instanz genannte Beweisthema hinaus.

Mit Recht hat das Erstgericht auch die zeugenschaftliche Einvernahme des praktischen Arztes Dr.E***** abgelehnt, weil selbst bei Zutreffen der unter Beweis gestellten Tatsache, wonach "die Rechtfertigung" (offenbar gemeint: in der Hauptverhandlung) des Angeklagten mit jenen Angaben übereinstimmt, die er dem Arzt Dr.E***** im Rahmen der Psychotheraphie anvertraut hat, daraus kein Rückschluß auf die tatsächliche Richtigkeit der gerichtlichen Verantwortung möglich und somit für deren Glaubwürdigkeit nichts zu gewinnen ist. Die in diesem Zusammenhang gewählte Beschwerdeargumentation (190 Punkt b/II), welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Edith G***** (Mutter des Angeklagten) sowie auf Beschlagnahme und gerichtliche Verwahrung näher bezeichneter Kanalanschlußakten der Gemeinde B***** aus der Zeit vom 1.Jänner 1981 bis 31.Dezember 1985 beschwert, ist ihm - in Ergänzung zu den Punkten

3. und 5. der sachgerechten Begründung des Erstgerichtes - zu erwidern, daß diese Beweisanträge zwar Beweismittel und Beweisthemen enthalten, aber nicht (auch) anführen, inwieweit nach Ansicht des Beschwerdeführers das bei Durchführung der beantragten Beweise zu erwartende (mit dem Schuldspruch an sich vereinbare) Ergebnis der Beweisaufnahmen für die Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Dieses Vorbringen läuft daher im Kern bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinaus, durch die erst geklärt werden sollte, ob überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten wäre.

Um den weiteren Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Julius W***** und der Elisabeth G***** (Ehegattin des Angeklagten) im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erheblich erscheinen zu lassen, wäre der Angeklagte angesichts der belastenden Beweissituation verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret darzutun, aus welchen Gründen dennoch zu erwarten war, daß diese Zeugen imstande seien, Wahrnehmungen über den Inhalt seiner ursprünglichen Verantwortung vor Beamten der Kriminalabteilung wiederzugeben, und weshalb die Finanzierung eines Autokaufs seiner Gattin aus eigenem Geld einen ihn entlastenden Umstand darzustellen vermag.

Da in den genannten Fällen die Gründe tatsächlicher Art - zudem teils nur in Form bloßer Mutmaßungen - erst in der Rechtsmittelschrift (191 f/II) - somit verspätet - vorgebracht werden, war darauf keine Rücksicht zu nehmen (vgl zu alledem Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 19, 40 f, 88, 90).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5), die eine (vermeintliche) Unvollständigkeit der Urteilsbegründung darin erblickt, daß diese die (kurz darauf wieder zurückgenommene) Behauptung des Angeklagten dem Zeugen Franz St***** gegenüber (dessen als glaubwürdig beurteilte Aussage in den Entscheidungsgründen sehr wohl berücksichtigt wurde - vgl US 3 unten und 6 mitte), er habe das einkassierte Geld nicht für sich behalten (vgl 145 f/II), übergehe, ist das Gericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO keineswegs verpflichtet, jeden einzelnen von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 7 f). Dies war fallbezogen umsoweniger erforderlich, als diese Aussagepassage ohnehin mit der - von den Tatrichtern jedoch als unglaubwürdig abgelehnten - gerichtlichen Verantwortung des Angeklagten übereinstimmt. Ein formaler Begründungsmangel wird damit jedenfalls nicht aufgezeigt, vielmehr trachtet der Beschwerdeführer lediglich unzulässigerweise, mit in den Raum gestellten Hypothesen (über den Einfluß der rechtsfreundlichen Beratung auf ihn) die in einer Gesamtschau der vorhandenen Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getroffene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu kritisieren.

Der Beschwerdevorwurf hinwieder, die (aus dem Zusammenhang gerissene und isoliert betrachtete) Urteils- feststellung, "der Angeklagte habe die im Punkt I. des Schuldspruches genannten Personen über seine Inkassoberechtigung getäuscht" (vgl US 4 letzter Absatz), sei unvollständig begründet, übergeht prozeßordnungswidrig das ausführliche, auf gesicherten Beweisgrundlagen (einschließlich seines vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Geständnisses) beruhende (US 6 letzter Absatz) und mit der zitierten Urteilsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehende Tatsachensubstrat, aus dem die Erkenntnisrichter in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen auf den beim Angeklagten in allen fünfzehn inkriminierten Fällen vorhandenen Täuschungsvorsatz schlossen (vgl US 4 dritter und vierter Absatz).

In diesem Zusammenhang übersieht der Nichtig- keitswerber, daß eine Täuschung nicht nur durch aus- drückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt wird, sondern - wie in den vorliegend zu beurteilenden Schuldspruchsfakten - die falsche Tatsache (hier:

fehlende Inkassobefugnis und mangelnder Wille, die kassierten Beträge ordnungsgemäß abzuliefern) auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 15 ff mwN).

Da sohin der behauptete formale Begründungsmangel in Wahrheit nicht vorliegt, ist auch den weiteren, von urteilsfremden Prämissen ausgehenden Spekulationen des Beschwerdeführers, denen zufolge "bei teilweisem Vor- täuschen einer Inkassobefugnis Betrug, bei teilweisen Anvertrauen der Geldbeträge Veruntreuung vorläge", somit infolge Fehlens der Voraussetzungen nach § 29 StGB "die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht überschritten wäre", die sachliche Grundlage entzogen. Vernachlässigen sie doch den ihn laut Urteilstenor (US 1) und -begründung (US 4 vorletzter und letzter Absatz) treffenden Vorwurf, auch seine Bereitschaft zur Ablieferung der kassierten Beträge nur vorgetäuscht zu haben.

Eine damit - der Sache nach - möglicherweise ins Auge gefaßte Qualifikationsrüge (Z 10) wäre demnach mangels Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, § 285 a E 46, 61, 63).

Die "aus prozessualer Vorsicht" nominell auf die Z 10 (sachlich Z 3 - vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 260 E 9 f, § 281 Z 3 E 41) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Sub- sumtionsrüge gegen die rechtliche Unterstellung des Betruges (auch) unter § 147 Abs 1 Z 3 StGB ist durch den erstgerichtlichen Urteilsangleichungsbeschluß (ON 48) obsolet, sodaß eine Stellungnahme dazu entbehrlich ist.

Schließlich ist der (bloß auf einen in Foregger/Serini StGB5 Erl I zu § 148 abgedruckten Halbsatz gestützte, jedoch den nachfolgenden Halbsatz übergehende) weitere Einwand (Z 10), wonach für die Annahme der Qualifikation als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach dem zweiten Fall des § 148 StGB "jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug sein muß", rechtlich verfehlt. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (so etwa: 9 Os 144/77, 12 Os 103/79, 12 Os 135/85, 12 Os 43,44/95, 15 Os 130/95; EvBl 1985/7; SSt 57/72 = RZ 1987/10; JBl 1988,659; SSt 60/84 = EvBl 1990/57) und einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1 a und Foregger/Serini aaO Erl I jeweils zu § 148) reicht es für die Haftung nach dem zweiten Strafatz aus, daß die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer (vorliegend: nach § 147 Abs 2 StGB wertqualifizierter) Betrügereien gerichtet ist. Diese Absicht hat das Erstgericht nicht nur mängelfrei festgestellt (vgl US 4 unten, 7 zweiter Absatz), sondern den Sachverhalt auch rechtsrichtig dem zweiten Fall des § 148 StGB unterstellt.

Zum Schuldspruchsfaktum II.:

Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausschließlich nur zu den (vom Schuldspruch nicht umfaßten) Anklagefakten K*****-H***** beantragt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, genügt es, auf die bezüglichen Ausführungen zu den Schuldspruchsfakten I. zu verweisen.

Entgegen dem Einwand in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hat das Erstgericht die für die Erfüllung des Tatbestandes nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Tatsachengrundlagen nicht allein aus dem Gutachten des Sachverständigen F***** erschlossen, sondern sie auf der Basis der gesamten Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getroffen und auch plausibel begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte (US 7 dritter Absatz).

Mit der Behauptung hinwieder, das Schrift- gutachten entbehre der für ein Strafverfahren erforderliche Sicherheit und die Aussagen der Zeugen N***** und W***** seien keineswegs glaubwürdig, werden keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt, vielmehr wird bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 4).

Zum Schuldspruchsfaktum III.:

Nicht stichhältig ist der Vorwurf, die Urteilsbegründung sei insofern unvollständig (Z 5), als sie die Aussage des Zeugen Herbert R***** übergehe, wonach der in Rede stehende "VW-Bus auch für Gelegenheitsfahrten vermietet wurde".

Abgesehen davon, daß das Erstgericht den bekämpften Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nicht allein auf die für glaubwürdig beurteilte Aussage des genannten Zeugen stützt, sondern darüber hinaus auf vom Angeklagten selbst zugestandene Umstände sowie auf die von ihm geleistete Schadensgutmachung (US 7 vorletzter Absatz), geht aus der relevierten Aussagepassage keineswegs hervor, daß der VW-Bus im konkreten Fall (auch) an den Beschwerdeführer (überdies zu einer Fahrt ins Ausland) vermietet worden wäre. Wenn nun die Mängelrüge daraus dennoch den gegenteiligen Schluß zu ziehen trachtet und vermeint, Ing.G***** habe ernstlich damit rechnen dürfen, daß die Gemeinde Y***** mit der Fahrzeugbenützung des Angeklagten einverstanden gewesen sei, kritisiert erneut bloß in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, zeigt aber keinen formalen Begründungsmangel (Z 5) auf.

Zum Schuldspruchsfaktum IV.:

Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) pauschal auf das "gesamte Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO" des Schuldspruchsfaktums I. beruft, genügt es, sie auf die diesbezügliche Beschwerdeerledigung (Z 4) zu den Schuldspruchsfakten I. und II. zu verweisen.

Auch daß dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Franz St***** kein formeller Begründungsfehler (Z 5) unterlaufen ist, wude bereits bei Erledigung der Mängelrüge zum Schuldspruchsfaktum I. dargelegt, sodaß es mit dem Hinweis auf die korrespondierenden Ausführungen sein Bewenden haben kann.

Sonach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Ange- klagten nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 669.604,06 S an die Privatbeteiligte Marktgemeinde Br*****.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation (beim Betrug), das Zusammentreffen mehrerer (verschiedener) strafbarer Handlungen, die "Tatwiederholung im Faktum II. und während anhängigen Verfahrens zum Faktum IV." sowie "die zweimalige Ausnützung einer Vertrauensstellung zur Begehung von Straftaten"; als mildernd hielt es dem Angeklagten hingegen den (zuvor) ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung (im Faktum III.) sowie das sicherheitsbehördliche Geständnis und das teilweise Geständnis in der Hauptverhandlung vom 5.April 1993 zum Faktum I. zugute.

Die dagegen vom Angeklagten ergriffene Berufung wendet sich einerseits gegen die Strafhöhe ebenso wie gegen die verweigerte bedingte Strafnachsicht, andererseits gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.

Die Berufung ist in keiner Richtung hin berechtigt.

Zwar hat die "Tatwiederholung" beim Verbrechen der Verleumdung als Erschwerungsgrund zu entfallen (Leukauf/Steininger aaO § 297 RN 22), dafür tritt aber der erschwerende Umstand hinzu, daß der Angeklagte zwei Personen verleumdet hat, gegen die tatsächlich ein Strafverfahren wegen Verdachtes nach § 302 Abs 1 StGB eingeleitet wurde (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 12, 23). Die vom Berufungswerber zusätzlich ins Treffen geführten Milderungsgründe (in den Fakten II. bis IV. sei kein Schade entstanden; die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB sei "nur relativ unwesentlich" überschritten worden) sind nach Lage der Dinge und der Art der Delikte nicht gegeben. Ansonsten hat das Erstgericht die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt, sie zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine tatschuld- und unrechts- bezogene Sanktion verhängt, die keiner Reduktion bedarf.

Insbesondere die Art der von Ing.Michael G***** über viele Jahre hindurch verübten Betrügereien, das Zuammentreffen mit dem Verbrechen der Verleumdung, der relativ hohen Grad seiner Schuld, sein Verhalten nach der Tat sowie die alsbaldige neuerliche Delinquenz gegenüber seinem neuen Dienstgeber nach Antritt der Stelle als Bauamtsleiter der Gemeinde Y***** lassen auf eine verfestigte negative Einstellung zu mehreren rechtlich geschützten Werten und auf erhebliche Charaktermängel schließen, denen - auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes - ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit nur mit dem gänzlichen Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe begegnet werden kann, um den Angeklagten künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Gewährung einer bedingten (§ 43 Abs 1 StGB) oder auch nur teilbedingten (§ 43 a Abs 2 oder Abs 3 StGB) Strafnachsicht stehen vorliegend aber auch erhebliche generalpräventive Rücksichten entgegen.

Da der von der Privatbeteiligten (Gemeinde B*****) geltend gemachte Schadensbetrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit dem Schuldspruch laut Punkt I. des Urteilssatzes übereinstimmt und der Angeklagte dazu auch gehört wurde, war das Erstgericht gemäß den §§ 4, 5, 47, 99, 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO verpflichtet, auf der Basis der mängelfrei getroffenen Feststellungen die Privatbeteiligte, die nach Bekanntgabe der Malversationen den Schaden der Grundstückseigentümer übernommen hatte (US 5 erster Absatz iVm S 157/II), durch den bekämpften Zuspruch schadlos zu halten. Soweit der Angeklagte hingegen auf sein Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde und seine (leugnende) Verantwortung verweist, verstößt er gegen das Gebot, im Rahmen einer Berufung vom Schuldspruch auszugehen (§ 295 Abs 1 StPO).

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