RS0101352 – OGH Rechtssatz
RS0101352 – OGH Rechtssatz
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Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.