RS0101354 – OGH Rechtssatz
RS0101354 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Täuschung wird nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt, sondern die falsche Tatsache auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann.