§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde — StGB
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EU: Art. 13, BGBl. I Nr. 112/2015
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173729
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.