StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 289 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
…§ 289. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache…
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 295, 296, 299, 301 und 318 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden…
§ 290 Aussagenotstand
…§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage ( §§ 288, 289 ) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen…
§ 165 Geldwäscherei
…von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (5) Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie 1. den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig…
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