JudikaturJustizRS0090687

RS0090687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1999

Für gewerbsmäßigen schweren Betrug (zweiter Strafsatz) muß jede einzelne beabsichtigte wiederkehrende Begehung für sich allein ein schwerer Betrug (§ 147 StGB) sein. - Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.

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