IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , whft. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, hielt sich zumindest seit dem 11.02.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf.
2. Zuletzt verfügte er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte-plus“, gültig von 20.06.2024 bis 20.06.2025. Ein Verlängerungsantrag wurde rechtzeitig am 08.05.2025 eingebracht.
3. Mit Schriftsatz vom 06.08.2025 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Das Schriftstück wurde dem BF an seine aufrechte Meldeadresse in XXXX , XXXX , durch postalische Hinterlegung am 11.08.2025 zugestellt.
4. Der BF wandte sich beginnend mit dem 19.09.2025 wiederholt an die bB, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und gab bekannt, im Ausland befindlich zu sein.
5. Am 23.10.2025 wurde der BF amtlich abgemeldet.
6. Ab dem 27.10.2025 übermittelte der BF eine Vollmacht, lautend auf XXXX , insbesondere zum Zwecke der Einholung von Informationen und der Setzung damit im Zusammenhang stehende Verfahrensschritte.
7. Am 17.11.2025 forderte die bB den BF zur Bekanntgabe von Zustelldaten auf.
8. Mit Rückantwort vom selben Tag gab der BF eine Postanschrift in der Türkei, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeiten bekannt.
9. In der Folge erließ die bB (ebenfalls) am 17.11.2025 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie erließ gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, die Abschiebung gem. § 46 FPG des BF in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt II.), verhängte gem. § 53 Abs 1, Abs 2 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde mit 21.11.2025 durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs 2 ZustellG zugestellt.
10. Mit 20.12.2025 schloss die Bezirkshauptmannschaft XXXX das dort anhängige Verfahren nach dem NAG ab.
11. Am 27.01.2026 erkundigte der BF sich neuerlich beim Bundesamt nach dem Stand des Verfahrens bzw. ersuchte um Unterstützung bei der Wiedereinreise und übermittelte – nach telefonischer Rücksprache – eine Kopie seines Reisepasses und eine Ein- und Ausreisebescheinigung aus dem e-Devlet.
12. Am 02.02.2026 erteilte die bB XXXX per E-Mail die Auskunft, das fremdenpolizeiliche Verfahren des BF sei mit 20.12.2025 rechtskräftig abgeschlossen worden, das Einreiseverbot sei bis 22.05.2028 gültig.
13. Am selben Tag ersuchte der BF die bB via E-Mail um Übermittlung des Bescheides auf elektronischem Wege oder postalisch.
14. Diesem Ersuchen kam die bB mit E-Mail vom 03.02.2026 nach.
15. Am 11.02.2026 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und schloss dem Beschwerdeschriftsatz diverse Beweismittel bei.
16. Des Weiteren übermittelte der BF dem Bundesamt (nach entsprechender Aufforderung) eine auf die im Kopf ausgewiesene Vertreterin lautende Vollmacht.
17. Am 16.04.2026 legte die bB dem Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) den Administrativakt vor und machte unter anderem ein verspätetes Einlangen der Beschwerde geltend.
18. Mit Note vom 27.04.2026 ersuchte das BVwG die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Übermittlung des do. geführten Aktes zu Zl. BH XXXX .
19. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 wurde der im Kopf ausgewiesenen Vertretung ein Informationsblatt Rechtsberatung in deutscher und türkischer Sprache übermittelt.
20. Am selben Tag langte der physische Beschwerdeakt bei der Gerichtsabteilung L532 ein.
21. Am 29.04.2026 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX den angeforderten Akt in elektronischer Form.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Kopf angeführte Identitätsdaten. Der BF ist mit der am XXXX geborenen türkischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Zuvor war er mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet, die ebenfalls über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Der BF ist der Vater der minderjährigen XXXX und XXXX .
1.2. Der BF ist geistig und körperlich gesund.
1.3. Der BF hielt sich zumindest ab dem 11.02.2019 im Bundesgebiet auf und verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte-plus“, gültig von 20.06.2024 bis 20.06.2025. Ein Verlängerungsantrag wurde rechtzeitig am 08.05.2025 eingebracht, das Verlängerungsverfahren wurde parallel zur angenommenen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der bB mit 20.12.2025 eingestellt. Gegenwärtig hält der BF sich im Herkunftsstaat auf.
Der BF ist bislang strafrechtlich unbescholten, sein weiterer Aufenthalt widerstreitet dem öffentlichen Interesse zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB sowie den Verlängerungsakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX .
Die bB und der BF stellten im Verfahren vor dem BVwG keine Beweisanträge.
2.1. Dass der BF die im Kopf angeführten Identitätsdaten führt, ist unstrittig (vgl. Aktenseite [i.d.F. „AS“] 223). Die aufrechte Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX stellte das BVwG aufgrund des Abschlussberichts der Polizeiinspektion XXXX vom 20.04.2024, GZ: PAD/24/ XXXX /001/KRIM, fest, mit welchem dem BF und der Genannten das Eingehen einer Aufenthaltsehe gem. § 117 FPG – unter dem Hinweis, dass der idente Sachverhalt bereits von der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zl. XXXX gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei – zur Last gelegt wurde (vgl. AS 13 ff.). Dass eine Person, der das Eingehen einer Aufenthaltsehe vorgeworfen wird, nicht ledig sein kann, liegt auf der Hand. Gegenteilige Beweismittel liegen im Akt nicht auf. Die vorhergehende Ehe mit XXXX ergibt sich aus der Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des Standesamtsverbands XXXX , in welcher der 22.06.2018 als Tag der Eheschließung angeführt wird (vgl. AS 1). Die Vaterschaft des BF wiederum steht außer Streit (vgl. AS 225).
2.2. Der positive Gesundheitszustand des BF wurde von diesem trotz hinreichender Gelegenheit im Wege der Beschwerde nicht bestritten (vgl. AS 339 f.), sodass dieser vorausgesetzt werden kann.
2.3. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie der Rechtsgrundlage entsprechen den unbekämpften Feststellungen der bB (vgl. AS 223). Dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Verlängerungsverfahren parallel zur angenommenen Rechtskraft des gegenständlichen Verfahrens mit 20.12.2025 eingestellt hat, steht aufgrund des IZR-Auszugs (OZ 2) und der Stellungnahme der NAG-Behörde (OZ 7) fest.
Dass der BF nach aktuellem Stand unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Strafregisterauszug (OZ 2) und die im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Beweismittel, wobei nicht verkannt wird, dass aktuell wegen qualifizierten Betrugs ein Strafverfahren anhängig ist. Dass sämtliche Verfahren eingestellt worden wären, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Schriftstück der Staatsanwaltschaft XXXX , dieses datiert mit 06.10.2025, nämlich gerade nicht, vielmehr wird bloß von einer Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung unter Vorbehalt der späteren Verfolgung berichtet, während die Einbringung eines Strafantrags wegen (teils versuchten) schweren Betrugs ausdrücklich ins Treffen geführt wird (vgl. AS 371).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist das Tatsachensubstrat im Hinblick auf ein etwaiges (strafrechts)relevantes Fehlverhalten zum aktuellen Zeitpunkt nicht verdichtet genug, um die Annahme, der weitere Aufenthalt des BF widerstreite dem öffentlichen Interesse, zu rechtfertigen; dies deshalb, weil es zwar rechtskräftiger Bestrafungen hiefür grundsätzlich nicht bedarf, diese den Schluss des dem öffentlichen Interesse widerstreitenden Aufenthalts jedoch untermauern würden, und der BF darüberhinaus Schadenssummen beim AMS XXXX wiedergutmachte (vgl. AS 185 ff.).
Vor dem Hintergrund des legalen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet erübrigen sich sohin allfällige Überlegungen zur Interessensabwägung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, wobei das BVwG festhalten möchte, dass – entgegen der behördlichen Feststellungen (vgl. AS 225) – die Türkei kein sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 Z 1 der HStV ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt irrt, wenn es vermeint, die Beschwerde wäre verspätet erhoben worden.
Richtig ist vielmehr, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides mittels Hinterlegung im Akt gem. § 23 ZustG am 21.11.2025 rechtswidrig erfolgte, da laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem ZMR lediglich eine Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007; 28.03.2014, 2013/02/0061; 13.11.2018, Ra 2018/21/0064; 25.05.2020, 25.05.2020, Ra 2018/19/0708), Behörden (und Gerichte) verpflichtet sind, zumutbare Ermittlungen hinsichtlich einer Zustelladresse anzustellen (VwGH 27.03.2026, Ra 2025/17/0015), und gegenständlich sogar vom BF eine Postanschrift in der Türkei sowie eine E-Mail-Adresse (und eine Telefonnummer) bekanntgegeben wurden, welche das Bundesamt (alternativ im Wege der Auslandszustellung an die Postadresse in der Türkei oder über die vom BF bekanntgegebene E-Mail-Adresse, bei welcher es sich um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG handelt und unter deren Verwendung somit eine Zustellung ohne Zustellnachweis gem. § 37 Abs 1 ZustG möglich gewesen wäre; vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144) zur Zustellung hätte verwenden müssen. In weiterer Folge wurde dem BF der Bescheid am 03.02.2026 per E-Mail zugestellt und ist dies als erstmalige rechtsrichtige Zustellung zu qualifizieren, weshalb die dagegen am 11.02.2026 erhobene Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und § 6 ZustG nicht zur Anwendung kommt. Der allfällige Wille der bB, keine Zustellung zu erwirken, ist für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht maßgeblich (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144).
Dass der BF im Ausland weilte, war dem Bundesamt aufgrund der zahlreichen Eingaben bekannt und bemühte sich dieser erkennbar darum, sich am Verfahren zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch die unterlassene Beantwortung des Parteiengehörs, was die bB dem BF erkennbar zur Last legte, zu beurteilen; der BF hatte wohl wegen (in weiterer Folge amtsbekannter) Ortsabwesenheit schlichtweg keine Kenntnis von diesem Schriftstück und seinem Inhalt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass demzufolge im Verlängerungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zl. BH XXXX kein rechtskräftiger Verfahrensabschluss vorliegt. Dies deshalb, weil dieses formlos eingestellt wurde (erkennbar an der Stellungnahme [OZ 7] und dem Datum der Abweisung lt. IZR [OZ 2]), jedoch eine formlose Einstellung ein vorhergehendes Verfahren nach § 25 NAG vorausgesetzt hätte, was sich weder aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes noch der Bezirkshauptmannschaft XXXX ergibt noch, sollte man dennoch die Durchführung eines Verfahrens nach § 25 NAG voraussetzen, aufgrund rechtzeitiger Beschwerdeerhebung eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 25 Abs 2 NAG in Rechtskraft erwachsen ist, was jedoch zwingende Voraussetzung einer formlosen Einstellung wäre, sodass sich der BF nach hg. Ansicht jedenfalls im laufenden Verlängerungsverfahren befindet.
Daraus resultiert, dass (auch im Beschwerdeverfahren) § 52 Abs 4 FPG als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148), andernfalls von einem (nunmehr) illegalen Aufenthalt auszugehen gewesen wäre und die entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung gebracht hätte werden müssen, da das Gericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0143).
3.1.2. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158)
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist (insbesondere) dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller gefälschte Urkunden mit dem Ziel vorlegt, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Fremde muss dabei selbst ein Verhalten setzen, das die Gefährdungsannahme gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 rechtfertigt (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0227). (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158)
Die Erstellung einer für eine Rückkehrentscheidung - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose stellt eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0007)
Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005 kommt es nicht allein auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung an. (VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231)
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257). (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198)
3.1.3. In der höchstgerichtlichen Judikatur wurde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 11 Abs 4 Z 1 insb in folgenden Fällen angenommen:
• Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (zB VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331),
• Sittlichkeitsdelikte, insb Vergewaltigung (zB VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227),
• Suchtmitteldelikte (zB VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065),
• vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität (zB VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158),
• Fälschung von Urkunden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels (zB VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076),
• Eingehen einer Aufenthaltsehe (zB VwGH 8.2.2021, Ra 2021/22/0004),
• unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit (VwGH 11.5.2010, 2008/22/0845) sowie
• fehlender Studienerfolg (hiezu § 64 Rz 18 ff) über mehrere Studienjahre (zB VwGH 13.9.2012, 2011/23/0456).
(Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 11 [Stand 1.11.2024, rdb.at] Rz 16)
3.1.4. Im gegenständlichen Fall sind, obschon sich die bB durchaus ausführlich mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandersetzte, nach hg. Ansicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 NAG (und somit auch jene des § 52 Abs 4 FPG) nicht erfüllt, da das Tatsachensubstrat die vom Bundesamt getroffene Annahme nicht zu tragen vermag. Das Gericht sieht es schlichtweg als nicht hinreichend erwiesen an, dass vom Aufenthalt des BF überhaupt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd genannten Gesetzesbestimmungen ausgeht.
3.1.5. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sohin ersatzlos zu beheben war, waren auch die Nebenabsprüche (Spruchpunkte II. bis V.) aus dem Rechtsbestand zu entfernen und war auf diese nicht mehr näher einzugehen.
3.1.6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es dem Bundesamt keinesfalls verwehrt ist, im Falle einer Sachverhaltsänderung (insbesondere beim Aufkommen neuer Vorwürfe oder der Verifizierung der aktuellen Vorwürfe, insbesondere im Rahmen einer gerichtlichen Verurteilung) neuerlich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid zu beheben war, konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden