Ist die Behörde der antragsgemäßen Zustellung eines Bescheides faktisch nachgekommen, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, um Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, nicht mehr zulässig, da in diesem Fall die Partei nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216, 14.12.2007, 2006/05/0071 oder sinngemäß auch VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011, 0012 und 0015).
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