Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1992), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W174 2189426- 1/37Z, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht einer vom Antragsteller, einem nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 22a BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. März 2018 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es den Schubhaftbescheid ersatzlos behob und die Anhaltung seit dem 12. März 2018 für rechtswidrig erklärte. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG sprach es aus, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
2 Die gegen diesen Ausspruch erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Das vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte BFA teilte mit Schreiben vom 18. April 2018 mit, dass der Antragsteller am 17. April 2018 aus der auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestützten Schubhaft entlassen worden sei.
4 Von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gegen diesen Fortsetzungsausspruch erhobenen Revision nicht mehr in Betracht. Daran ändert nichts, dass sich der Antragsteller - wie das BFA ebenfalls mitgeteilt hat - nunmehr auf Grund eines neuen Schubhaftbescheides wieder in Haft befindet.
Wien, am 18. April 2018
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