Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des S D, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2021, W281 2237680 1/32E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1991 geborene Revisionswerber ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 31. März 2014 wurde dem Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. In der Folge wurden ihm Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 31. März 2019. Der Revisionswerber stellte rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag.
2 Unter Berufung auf ihre Ehe mit dem Revisionswerber als Zusammenführenden stellte die Ehefrau des Revisionswerbers, ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, am 8. März 2017 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte plus“.
3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. Februar 2020 wurde der Revisionswerber von dem Verdacht des Beitrages zum Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, iVm § 12 zweiter Fall StGB und der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dem Revisionswerber war vorgeworfen worden, er habe den Beamten des BFA dazu bestimmt und hierfür bestochen, ihm pflichtwidrig einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, obwohl er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllte.
4 Die Ehefrau des Revisionswerbers reiste im November 2020 legal nach Österreich ein. Ihr wurde am 25. Februar 2021 der im März 2017 beantragte Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 17. September 2021 ausgefolgt. Die im Mai 2018 geborene Tochter des Revisionswerbers und seiner Ehefrau lebt im Kosovo. Sie leidet an einer Krebserkrankung.
5 Mit Bescheid des BFA vom 9. November 2020 wurde soweit vorliegend relevant gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Schließlich setzte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.
6 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. Mai 2021 ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
7 Begründend legte das BVwG dar, dass der Revisionswerber ungeachtet dessen, dass er von der gegen ihn erhobenen Anklage im Strafverfahren freigesprochen worden sei, zum Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahr 2014 gewusst habe, dass er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle, es aber dennoch für gewiss gehalten habe, dass ihm ein solcher Aufenthaltstitel pflichtwidrig erteilt werden würde. Er sei nach Österreich gekommen, um einen unberechtigten Antrag zu stellen, und habe das System der ordnungsgemäßen Zuwanderung bewusst umgangen. Wenn auch nicht festgestellt habe werden können, dass der Revisionswerber dem Beamten des BFA, der den Aufenthaltstitel pflichtwidrig ausgestellt hatte, bestochen habe, bewirke das rechtsmissbräuchliche und „die österreichische Rechtsordnung zutiefst missachtende“ Verhalten des Revisionswerbers, der sich zudem diesbezüglich weder einsichtig noch reuig gezeigt habe, dass dessen weiterer Aufenthalt in Österreich iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreite. Deshalb stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 NAG entgegen.
8 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG berücksichtigte das BVwG, dass die Ehefrau des Revisionswerbers seit November 2020 mit ihm ebenfalls in Österreich lebe und über einen Aufenthaltstitel verfüge. Da das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Revisionswerbers aber von diesem abgeleitet werde, sei zu erwarten, dass im Fall einer Rückkehr des Revisionswerbers in den Kosovo auch dessen Ehefrau dazu gehalten sein werde, das Bundesgebiet zu verlassen. Ungeachtet dessen sei es ihr jedenfalls zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren und dort ihr Familienleben mit dem Revisionswerber fortzusetzen. Zur beruflichen Integration des Revisionswerbers nahm das BVwG darauf Bedacht, dass dieser während seines etwa siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nahezu durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Diese berufliche Integration erachtete das BVwG jedoch dadurch relativiert, dass die legale Beschäftigung des Revisionswerbers nur aufgrund des ihm unrechtmäßig erteilten Aufenthaltstitels möglich gewesen sei. Es lägen keine sonstigen „Integrationssachverhalte“ vor. Im Ergebnis ging das BVwG davon aus, dass angesichts des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens zur widerrechtlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels in Umgehung des „ordnungsgemäßen Zuwanderungssystems“ die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
9 Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers, er könne im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und einer damit einhergehenden schlechteren Einkommenslage nicht mehr für die Behandlung seiner an Krebs erkrankten Tochter aufkommen, wodurch deren Leben gefährdet sei, legte das BVwG dar, dass der Revisionswerber im Bedarfsfall von seiner Verwandtschaft finanziell unterstützt werden könne und der Fonds der Krankenversicherung der Republik Kosovo ohnehin zumindest einen Teil, allenfalls aber auch sämtliche Behandlungskosten übernehme. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aktuell notwendige Behandlungen nicht durchgeführt werden könnten. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass es dem Revisionswerber aufgrund seines in Österreich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses möglich wäre, die von ihm ins Treffen geführten offenen Behandlungskosten in Höhe von etwa € 60.000, bis 80.000, zu finanzieren.
10 Die Zulassung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG begründete das BVwG damit, dass die Frage, ob der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreite, zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles sei. Die konkrete Frage der „bewussten widerrechtlichen Erlangung von Aufenthaltstiteln und somit der bewussten widerrechtlichen Umgehung einer ordnungsgemäßen Zuwanderung, und ob es sich dabei um einen Umstand handelt, bei dem der weitere Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet“, stelle sich aber nicht nur im vorliegenden Fall, sondern es seien weitere, ähnlich gelagerte Fälle beim BFA anhängig.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 28.2.2022, E 2395/2021 11, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12 Die in der Folge fristgerecht ausgeführte ordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
13 Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, Rn. 8, mwN).
15 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beruft sich der Revisionswerber zunächst auf die diesbezügliche Begründung des BVwG. Dazu ist vorauszuschicken, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits davon ausgegangen wurde, dass wie hier gesetzte in fremdenrechtlicher Hinsicht gravierende missbräuchliche Verhaltensweisen zur widerrechtlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels einerseits das private Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich relativieren (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0107, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0226, Rn. 13) bzw. andererseits eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geordneten Zuwanderung, darstellen (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2018/22/0231, Pkt. 6.3.). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Erstellung einer für eine Rückkehrentscheidung am jeweils anwendbaren Maßstab zu treffenden Gefährdungsprognose eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung darstellt, die abgesehen von Verfahrensmängeln nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist. Von daher ist die auf einzelfallbezogene Besonderheiten des vorliegenden Falles abstellende, vom BVwG formulierte Rechtsfrage, auf die sich auch der Revisionswerber bezieht, in dieser Form nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun (in diesem Sinn schon VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 9). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls ähnliche einzelfallbezogene Beurteilungen in einer Mehrzahl anhängiger Verfahren vorzunehmen sind (dazu, dass die fallbezogene Gefährdungsprognose vom BVwG hier vertretbar vorgenommen wurde, siehe unten Rn. 19).
16 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber sodann gegen die Beurteilung des BVwG, wonach er sich der pflichtwidrigen Erteilung seines Aufenthaltstitels durch den Beamten des BFA bewusst gewesen sei und damit bewusst die Rechtsvorschriften über die ordnungsgemäße Zuwanderung umgangen habe. In Bezug auf die damit angesprochene Beweiswürdigung ist jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2020/21/0130, Rn. 20, mwN).
17 Ein derart krasser Fehler der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht aufgezeigt, legte doch das BVwG schlüssig Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des Revisionswerbers zu den Umständen der Antragstellung und der Erteilung des Aufenthaltstitels vom 31. März 2014 dar. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht verbietet auch die „Unschuldsvermutung“ trotz des Umstandes, dass er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen Nichterfüllung der angeklagten Tatbestände (siehe Rn. 3) strafgerichtlich freigesprochen wurde, nicht, dass die vom BVwG nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Revisionswerbers im Rahmen der Gefährdungsprognose im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigt werden (vgl. dazu näher VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0033, Rn. 10 ff; siehe allgemein etwa auch VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn 15, mwN).
18 In der Folge beanstandet der Revisionswerber sowohl die Beurteilung des BVwG im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch das Ergebnis der Interessenabwägung. Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0133, Rn. 11, mwN).
19 Vor diesem Hintergrund erweist es sich zunächst als nicht unvertretbar, dass das BVwG angesichts der illegalen Einreise des Revisionswerbers in das Bundesgebiet und der von Anfang an beabsichtigten, widerrechtlichen Erlangung des Aufenthaltstitels sowie der damit verbundenen bewussten Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften und des Systems der geordneten Zuwanderung, hinsichtlich dessen er bis zuletzt keine Verantwortung übernommen und keine Reue gezeigt habe, davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährden würde; damit ist auch der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt.
20 Als ebenso vertretbar erweist sich die nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung. Das BVwG nahm auf die familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich und den Umstand Bedacht, dass seine Ehefrau ebenfalls in Österreich lebe und über einen Aufenthaltstitel verfüge. Allerdings führte das BVwG in der Revision unbeanstandet auch ins Treffen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers ihren Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung mit dem Revisionswerber erhalten habe, weshalb zu erwarten sei, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers auch ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert werde. Im Übrigen ist der Revisionswerber auch der Annahme, seiner Ehefrau könne eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo zugemutet werden, nicht entgegengetreten. Weiters berücksichtigte das BVwG die Aufenthaltsdauer und die berufliche Integration des Revisionswerbers, wobei es diesen Aspekten zu Recht das in fremdenrechtlicher Hinsicht gravierende Fehlverhalten zur widerrechtlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich dessen entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch keine „Heilung“ durch die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Ehefrau des Revisionswerbers eingetreten ist als maßgeblich relativierend entgegengehalten hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0107, Rn. 9, mwN). Schließlich legte das BVwG nachvollziehbar dar, dass die zwingende Notwendigkeit eines Verbleibs des Revisionswerbers in Österreich zum Zwecke der Finanzierung der Behandlung seiner an Krebs erkrankten Tochter nicht gegeben sei.
21 Insgesamt werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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