Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1984, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2021, Zl. W123 2236618 1/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
2 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Revisionswerber dargelegt, aus welchen Gründen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht machte von der Gelegenheit, zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
4 Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist somit nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 6. September 2021
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