AsylG 2005
Gliederung
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 60 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 60 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 60 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
…§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2…
§ 59 Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
…vorliegen, 2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das…
§ 52 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 52 Rückkehrentscheidung
…der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 , ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG , ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder…
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