Ra 2018/19/0708 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wurde der Lauf der Beschwerdefrist mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides nicht ausgelöst, konnte diese Frist auch nicht versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kam daher von vornherein nicht in Betracht. Der Revisionswerber konnte durch die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb er das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dartun konnte (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168, mwN).