W141 2316609-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gmünd vom 11.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 16.05.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 04.06.2025 vor dem AMS Gmünd (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Hausmeister beim Dienstgeber XXXX KG mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag, machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, seiner körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen.
Zur Angabe des Dienstgebers, dass er nicht erreichbar gewesen sei und sich nur die Mailbox eingeschaltet habe, gab er an, keinen Anruf von der Firma bekommen zu haben. Seit er ab 02.05.2025 auf „eSIM“ umgestellt habe, habe er Probleme mit der Erreichbarkeit. Eine Dame von „ XXXX “ habe ihm bereits gesagt, dass sie ihn auch nicht erreicht habe. Er habe keinen verpassten Anruf am Handy. Mittlerweile habe er sich wieder eine SIM-Karte bestellt.
2.Mit Bescheid vom 11.06.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 16.05.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 16.05.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als „Abwascher und Hausmeister“ beim Dienstgeber XXXX KG ohne triftigen Grund vereitelt habe.
3. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 12.06.2025 gab der Beschwerdeführer an, nichts dafür zu können, was er auch per „Screenshot“ bewiesen habe. Trotzdem sei er gesperrt worden. Dies zeige ihm, dass dieser Fall in die Öffentlichkeit gehöre, zumal „irgendwo“ auch einmal der Punkt erreicht sei, wo es reiche. Er habe nichts getan und sei immer erreichbar gewesen. Nur weil er an einem Tag nicht erreichbar gewesen sei, ihm das Geld für 56 Tage zu sperren, erachte er als eine „Sauerei“.
4.Mit separatem Bescheid vom 16.06.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12.06.2025 gegen den Bescheid vom 11.06.2025 gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen.
5. Mit Eingabe vom 23.06.2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass gemäß seiner Theorie das Hotel gerade an dem Zeitpunkt angerufen haben könnte, als er in Richtung Wien zu seinen Kindern gefahren sei, weshalb er nicht erreicht worden sei. Es habe von 15.05. bis 17.05. massive Netzprobleme bei seinem Anbieter gegeben. Wo dies der Fall gewesen sei und wie sich dies ausgewirkt habe, könne er nicht eingrenzen, da er kein genaues Datum kenne.
Zudem verstehe er nicht, weshalb dieses Hotel keine andere Möglichkeit genutzt habe, um ihn zu kontaktieren. Es gebe schließlich auch WhatsApp oder Mail. Keine der anderen Möglichkeiten sei genutzt worden.
Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2025 gewertet werden solle, gab der Beschwerdeführer an, dass das AMS Gmünd sowieso mache, was es wolle. Eine Beschwerde zu machen, sei sinnlos. Daher kein Einspruch.
6.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 38 und § 10 AlVG als unbegründet ab.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes und zumutbares Stellenangebot ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Das Stellenangebot habe die exakten Bewerbungsmodalitäten umfasst, wobei eine telefonische Kontaktaufnahme vorgesehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht sichergestellt, dass er für den potenziellen Dienstgeber auf diesem Wege erreichbar gewesen sei.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf eine am 17.07.2025 durchgeführte ergänzende telefonische Rückfrage bei der Personalverantwortlichen des Unternehmens. Diese habe der Behörde glaubhaft bestätigt, dass sie zweifach erfolglos versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, jedoch stets unmittelbar auf die Mailbox umgeleitet worden sei. Daraus schloss die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon entweder ausgeschaltet gehabt habe oder dieses aufgrund seiner mangelhaften Vorsorge funktionsunfähig gewesen sei.
Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde, dass es in der Sphäre des Arbeitsuchenden liege, seine Erreichbarkeit im Zuge eines Bewerbungsprozesses sicherzustellen. Wer sich der Behörde als arbeitswillig zur Verfügung stelle und sich auf Stellen bewerbe, müsse auch die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, kontaktiert werden zu können. Das Vorbringen bezüglich der eSIM-Problematik entlaste den Beschwerdeführer nicht, da er diese Probleme rechtzeitig hätte beheben oder alternative Kontaktwege hätte anbieten müssen.
7. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 24.07.2025 einen Vorlageantrag ein.
8. Am 28.07.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
10. Am 16.03.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVARTH anwesend. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, Mag. XXXX (BHV), sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die BHV, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:
Sie könne sich nicht mehr konkret an den BF erinnern, da sie viele Bewerber seitens des AMS bekomme. Es gebe eine Liste mit Nummern, die man anrufen könne. Es sei so gewesen, dass sie den BF nicht erreicht habe.
Es stimme, dass sie am 16.03.2025 bereits ein Mail vom BF erhalten habe. Sein Lebenslauf sei angefügt gewesen.
Auf Nachfrage wäre der BF nicht besonders geeignet gewesen, da er so häufig den Job gewechselt habe. Sie habe seinen Lebenslauf damals nicht so genau durchgelesen. Es sei eine Stelle als Abwascher und Hausmeister gewesen. Sie habe ihn trotzdem versucht zu erreichen, weil sie dringend jemanden gesucht hätten.
11. Am 23.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift erhalten zu haben, gemäß derer er unentschuldigt von der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei. Leider habe er von der Verhandlung nichts gewusst und deswegen nicht teilnehmen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 08.08.2016 bis 07.02.2017 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Seit 08.02.2017 steht er mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 06.09.2017 im Bezug von Notstandshilfe.
In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt am 14.10.2024, hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt:
„Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“
In der mit dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, wurde festgehalten, dass die belangte Behörde ihn bei der Suche nach einer Stelle als Transportarbeiter bzw. Hilfsarbeiter unterstützt. Ebenso wurde festgehalten, dass die Vermittlung österreichweit möglich ist und der Beschwerdeführer über einen Führerschein der Klasse B verfügt.
Am 25.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Stellenvorschlag als „Abwascher und Hausmeister (m/w/d)“ beim Dienstgeber XXXX KG in XXXX im Bundesland Salzburg über sein „eAMS“-Konto übermittelt.
Laut Stellenausschreibung wurden an potenzielle Bewerber nachstehende Anforderungen gestellt:
„ausreichende Deutschkenntnisse
Handwerkliche Geschicklichkeit
Führerschein der Klasse B
Verlässlichkeit
Selbständige, verantwortungsvolle Arbeitsweise“
Die angebotene Entlohnung betrug € 2.000,-- auf Basis Vollzeit mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Weiters wurde Bewerbern vom potenziellen Dienstgeber wie folgt angeboten:
„Saison- als auch Jahresanstellung möglich
Mitarbeiterorientiertes und gutes Arbeitsklima
Geregelte Arbeitszeit Unterkunft sowie Verpflegung inklusive
Mitarbeiterwohnung im neuen Mitarbeiterhaus mit Tiefgarage nur wenige Meter vom Hotel entfernt
Marktkonforme Entlohnung und Überzahlung je nach Qualifikation und Vereinbarung“
Das angebotene Dienstverhältnis war dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Nachdem sich der Beschwerdeführer über die in der Stellenausschreibung angegebene E-Mail-Adresse beworben hatte, wurde er zwei Mal von der Personalverantwortlichen des Unternehmens, XXXX (Z), angerufen. Diese konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht erreichen, da dieser zuvor von einer konventionellen SIM-Karte auf eine „eSIM“ umgestiegen war und es zu technischen Schwierigkeiten kam. Deshalb wurde sie unmittelbar an die „Mail-Box“ des Beschwerdeführers weitergeleitet. Sie schloss daraus, dass dieser kein Interesse am angebotenen Dienstverhältnis hatte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Anrufe von XXXX (Z) angezeigt wurden. Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anrufe jedoch bereits bewusst, dass es bei ihm aufgrund der Umstellung auf „eSIM“ zu technischen Schwierigkeiten gekommen war und er nicht erreicht werden konnte. Dennoch hatte er es unterlassen, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Er unterließ es auch in Kenntnis der technischen Schwierigkeiten, bei potenziellen Dienstgebern entsprechend Nachfrage zu halten.
Auch nachdem der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde davon Kenntnis erlangt hatte, dass ihn der Dienstgeber XXXX KG nicht erreicht hatte, unterließ er es, mit diesem neuerlich Kontakt aufzunehmen.
Indem es der Beschwerdeführer in Kenntnis der technischen Schwierigkeiten unterließ, mit dem Dienstgeber XXXX KG Kontakt aufzunehmen, um über den Status seiner Bewerbung Rücksprache zu halten und selbst nachdem er Kenntnis erlangt hat, dass er nicht erreicht werden konnte, keinerlei Kontakt mehr mit dem Dienstgeber aufgenommen hat, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande.
Er hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Mit Bescheid des AMS Gmünd vom 31.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2025, wurde bereits eine Sanktion nach § 10 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025, W141 2307379-7E, ist diese in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, abgefertigt am 20.02.2026, zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 geladen. Die Ladung wurde ihm an seiner Wohnsitzadresse XXXX , zuzustellen versucht und, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, mit Beginn der Abholfrist 24.02.2026 für drei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Da das Dokument nicht übernommen wurde, wurde es am 17.03.2026 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 16.03.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, etwa zuletzt bei der Antragstellung am 14.10.2024, über die Rechtsfolgen der Vereitelung eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Angesichts der langen Bezugshistorie des Beschwerdeführers kann die Kenntnis über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG aber ohnedies vorausgesetzt werden.
Die am 23.10.2024 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geschlossene Betreuungsvereinbarung liegt im Verfahrensakt auf. Hieraus geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer über einen Führerschein der Klasse B verfügt. Wenngleich es hierauf nicht ankommt, wurde ein etwaiger Defekt seines Pkw – im gegenständlichen Verfahren – vom Beschwerdeführer ohnedies nicht mehr behauptet.
Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle als „Abwascher und Hausmeister“ beim Dienstgeber XXXX KG am 25.03.2025 sowie der Inhalt des Stellenangebots und die Bewerbungsmodalitäten ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach und ihm auch zumutbar war, wurde von ihm selbst in der Niederschrift vom 24.06.2025 bestätigt, indem er ausdrücklich keine diesbezüglichen Einwendungen erhob. Insbesondere kann aufgrund der jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Gastronomie sowie in diversen handwerklichen bzw. technischen Berufen, so etwa auch als Solaranlagenbauer, Bauspengler oder Produktionsmitarbeiter, davon ausgegangen werden, dass er über das entsprechende handwerkliche Geschick, wie in der Stellenausschreibung gefordert, verfügt, um für die Stelle zumindest in Frage zu kommen. Es wäre sodann am Beschwerdeführer gelegen, seine konkrete Eignung, etwa während eines Bewerbungsgespräches, unter Beweis zu stellen. Aufgrund der Aussage der Zeugin XXXX (Z) ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er nicht dem Idealprofil entsprach, bei entsprechender Arbeitswilligkeit für die Stelle zumindest in Frage gekommen wäre, zumal diese dringend Mitarbeiter benötigt hätte. Auch im Hinblick auf die zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihm vor Ort eine Unterkunft samt Verpflegung zur Verfügung gestellt worden wären, kamen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses hervor.
Dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß beworben hat und daraufhin zweimal von XXXX (Z) kontaktiert wurde, war unstrittig. Nach Ansicht des erkennenden Senates konnte der Beschwerdeführer bereits mit seinen Eingaben darlegen, dass es tatsächlich zu technischen Schwierigkeiten gekommen ist, zumal er glaubhaft entsprechende, zumindest denkbare, Erklärungen anbieten konnte. Dabei erscheint es deutlich naheliegender, dass die kürzlich erfolgte Umstellung auf „eSIM“ und nicht etwaige technische Störungen des Funknetzes die Ursache hierfür dargestellt haben, zumal der Beschwerdeführer ja angegeben hat, aufgrund dieser Umstellung bereits darauf angesprochen worden zu sein, dass er nicht erreichbar gewesen wäre. Einer weiteren spekulativen Ursache in Form von Netzstörungen bedarf es daher nicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war im Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Anrufe des potenziellen Dienstgebers nicht angezeigt wurden und ihm diese auch auf sonstige Weise nicht zur Kenntnis gelangt sind, sondern er erst durch die belangte Behörde hiervon erfahren hat.
Aufgrund der Kenntnis der in seiner Sphäre gelegenen technischen Schwierigkeiten wäre es aber bereits zu diesem Zeitpunkt am Beschwerdeführer gelegen, mit potenziellen Dienstgebern, bei denen er sich in zeitlicher Nähe beworben hatte, Kontakt aufzunehmen, um bei diesen entsprechend Nachfrage zu halten, ob zwischenzeitlich eine Kontaktaufnahme erfolgt ist. Dies tat der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch nachdem er konkrete Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Dienstgeber XXXX KG ihn erfolglos anzurufen versucht hatte, unterließ der Beschwerdeführer in weiterer Folge unstrittig jede Kontaktaufnahme. Gerade im Falle eines glaubhaften technischen Gebrechens wäre es von einem ernsthaft interessierten Bewerber aber geradezu zu erwarten gewesen, dass er von sich aus Kontakt mit dem Dienstgeber aufnimmt, um sich zu entschuldigen und doch noch auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses hinzuwirken. Dass der Beschwerdeführer dies auch nicht tat, lässt nur den Schluss zu, dass er sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest abgefunden hat.
Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man für den potenziellen Dienstgeber nicht erreichbar ist, liegt auf der Hand.
Dass über den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden ist, ist gerichtsbekannt. Überdies liegt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025, W141 2307379-7E, im Verfahrensakt ein.
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.03.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung aufgenommen hat.
Dass der Beschwerdeführer an seiner dem Bundesverwaltungsgericht – aufgrund des eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 05.02.2026 – bekannten Wohnsitzadresse XXXX , ordnungsgemäß geladen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt sowie anhand der Rückübermittlung des Dokuments durch die Post. Die ordnungsgemäße Zustellung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines nicht bekannt gegebenen Umzugs an die Adresse XXXX , keine tatsächliche Kenntnis von der Ladung erhalten hat, mag vielleicht zutreffend sein, doch hindert dies eine ordnungsgemäße Zustellung nicht, da der Beschwerdeführer erst ab 08.03.2026 auf der neuen Adresse gemeldet war, wird diese Zustellung auf die seinerzeitige Adresse doch bereits durch die Hinterlegung bewirkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am 16.03.2026:
Das gegenständliche Verfahren ist infolge des Vorlageantrags des Beschwerdeführers seit 28.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Da in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hinreichend darauf hingewiesen wurde, „dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird“, sollte ein Vorlageantrag gestellt werden, musste ihm sohin bereits aufgrund dieses Umstandes bewusst sein, dass hiergerichtlich ein Verfahren anhängig ist, zumal es sich nicht um das erste Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 1 ZustG gilt gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.4.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 2.2.2024, 18 OCg 1/23f).
Das Bundesverwaltungsgericht durfte die Ladung daher an die bekannte Adresse des Beschwerdeführers mit der Wirkung zustellen, dass das Dokument gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 24.02.2026 als zugestellt galt, da dem Bundesverwaltungsgericht ex ante keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Wohnadresse aufgekommen sind bzw. aufkommen mussten. Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die – in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene – Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen (vgl. RIS-Justiz RS0115726).
Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725).
Die selbstverschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung von Aktualisierungspflichten wird von § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht erfasst (vgl. zu § 28b Abs. 2 ZustG jüngst VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).
Der Beschwerdeführer wurde sohin ordnungsgemäß zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 geladen. Sein Fernbleiben gilt infolge der ordnungsgemäßen Zustellung als unentschuldigt. Die öffentliche mündliche Verhandlung musste daher in seiner Abwesenheit stattfinden. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).
Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).
Wenngleich im vorliegenden Fall ein persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer bei entsprechendem Vorbringen bzw. Nachweis konkreter technischer Schwierigkeiten – zumindest denkbarerweise – dazu beitragen hätte können, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Vereitelung mit Blick auf seine ausgedehnte Unerreichbarkeit für potenzielle Dienstgeber zu entlasten, so ist er doch dem Vorwurf, auch nach konkreter Kenntnis der gescheiterten Kontaktaufnahme durch den potenziellen Dienstgeber keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, um auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Da dieses Verhalten bzw. Unterlassen auch für sich jedenfalls als vorsätzliche Vereitelung zu beurteilen wäre, erscheint die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung auch aus diesem Grund nicht geboten.
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 16.05.2025.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit denVorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen(§ 10 Abs. 1 AlVG),
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsmöglichkeit war dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb zumutbar, da ihm am Arbeitsort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre und er aufgrund der Fremdbetreuung seiner Kinder auch keine Betreuungspflichten hatte, die hierdurch verletzt werden könnten. Eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktrechts des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine in Wien fremduntergebrachten Kinder ist aber ohnedies nicht ersichtlich, da jedenfalls anzunehmen ist, dass ihm ein Besuch an den Wochenenden möglich gewesen wäre.
Auf die Entfernung des Dienstortes von seinem damaligen Wohnort in XXXX in Niederösterreich kommt es somit nicht an. Das zugewiesene Beschäftigungsangebot war dem Beschwerdeführer daher in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX KG vereitelt, indem er in Kenntnis der in seiner Sphäre gelegenen technischen Schwierigkeiten keine Rücksprache mit dem potenziellen Dienstgeber hielt, ob dieser ihn kontaktiert habe, und auch nachdem er erfahren hatte, dass dieser zweimal erfolglos versucht hatte, ihn anzurufen, keinerlei Kontakt mehr aufnahm, um auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses hinzuwirken.
Ein derartiges Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass er gegenüber dem Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses zumindest gleichgültig eingestellt war. Er hat das Nichtzustandekommen dieses Dienstverhältnisses zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und hierdurch mit dem erforderlichen Eventualvorsatz (dolus eventualis) gehandelt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch kausal, da das Dienstverhältnis aufgrund des Umstandes, dass er für den potenziellen Dienstgeber nicht erreichbar war und er keinerlei Kontakt mehr mit diesem aufgenommen hat, nicht zustande kommen konnte.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).
Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Wenngleich es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern pflegen möchte, wäre ihm dies durch eine etwaige Beschäftigungsaufnahme nicht erheblich erschwert worden. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 38 iVm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da bereits eine rechtskräftige Sanktion über den Beschwerdeführer verhängt wurde – für acht Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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