Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1997, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019, W134 2177989 1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und festgestellt worden war, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4 Das Bundesverwaltungsgericht ist seiner nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehenden Pflicht, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vor Vorlage der Revision zu entscheiden (vgl. zu dieser Pflicht auch in Bezug auf außerordentliche Revisionen VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0030; 20.4.2017, Ra 2017/19/0113), nicht nachgekommen (zudem: obgleich es in seinem Beschluss vom 27. Februar 2019, mit dem ein vom Revisionswerber gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, davon ausgegangen ist, das nunmehr mit Revision bekämpfte Erkenntnis sei infolge eines entscheidungsmaßgeblichen Verfahrensfehlers offenkundig rechtswidrig), sondern hat die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Zwischenzeitig hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. März 2019, E 997/2019 4, E 1033/2019 3, der bei diesem Gerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn wie im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/20/0283, mwN).
7 Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 8. April 2019