Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der P C in K, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr und Mag. Martin Reihs, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Wiesengasse 23 25/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2024, W121 2273925 1/13E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tulln), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 3. August 2022 bis 13. September 2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil sie eine Beschäftigung als Verkäuferin vereitelt habe.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin seit dem 4. März 2020 Notstandshilfe bezogen habe. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) habe ihr im Juli 2022 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei „S“ zugewiesen. Die Revisionswerberin habe am 2. August 2022 den „Job-Day“ besucht, um sich zu bewerben. Dabei habe sie angegeben, dass das AMS ihr die Stelle zugewiesen hätte. Sie habe von sich aus Ausführungen zu ihren Qualifikationen, ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gemacht; sie wäre in der Luxusbranche tätig gewesen und habe auch von ihrem Psychologiestudium erzählt. Im vom potentiellen Dienstgeber ausgefüllten „Bewerbungsergebnis“ vom 2. August 2022 sei angekreuzt bzw. ausgefüllt gewesen „nicht eingestellt, weil sonstige Gründe vorliegen, will einen anderen Job machen“. Eine Beschäftigung sei nicht zustande gekommen, die Revisionswerberin habe das billigend in Kauf genommen.
3 In der Beweiswürdigung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, wonach ihr das AMS die Stelle zugewiesen habe, und zu ihren Tätigkeiten als Storemanagerin in der Luxusbranche sowie zum Psychologiestudium dem potentiellen Dienstgeber vermittelt habe, kein Interesse an der zugewiesenen Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf zu haben. Daher sei jedenfalls auch nachvollziehbar, dass der Dienstgeber im Rückmeldebogen als Grund für das Nichtzustandekommen einer Einstellung „will einen anderen Job machen“ angegeben habe. Wäre die Revisionswerberin für die Stelle nicht „passend“ gewesen, so wäre das wie sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Dienstgebers gegenüber dem AMS am 29. August 2022 ergebe im Rückmeldebogen entsprechend ausgefüllt worden. Den Ausführungen des Dienstgebers, wonach die Revisionswerberin so aufgetreten sei, dass sie kein Interesse an der Stelle gehabt habe, werde gefolgt. Diese Angaben seien plausibel und nachvollziehbar. Dass die Revisionswerberin tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt hätte, sei nach dem in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin nicht glaubhaft. Sie habe nach Ansicht des erkennenden Senats nicht alles unternommen, um eingestellt zu werden und ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Warum sie wie von ihr selbst in der Beschwerde vorgebracht auf die Zuweisung durch das AMS hingewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso seien ihre Hinweise auf die Tätigkeit in der Luxusbranche und das Psychologiestudium ohne explizit danach gefragt worden zu sein nicht nachvollziehbar. Hätte die Revisionswerberin tatsächlich Interesse an der zugewiesenen Stelle gehabt, so hätte sie sich am Job-Day einfach auf das Stellenangebot beziehen und erläutern können, warum sie aus ihrer Sicht für die Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf geeignet sei bzw. warum sie die Stelle gerne haben wolle. Derartiges sei aber aus ihrem gesamten Vorbringen nicht ableitbar.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin auf Grund der Vereitelungshandlung ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen verloren habe.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revisionswerberin geltend, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, „ob das wahrheitsgemäße Anführen von Qualifikation, Ausbildung und Berufsverlauf im Rahmen eines Vorstellungsgespräches eine Rechtfertigung des Entzuges von Leistungen des AMS ist, wenn es durch den damit vermittelten Eindruck einer Überqualifikation zu keinem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gekommen ist“.
10 Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist aber eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Sie wäre nur dann revisibel, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte.
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die oben wiedergegebenen - als solche unstrittigen - Feststellungen zum Verhalten der Revisionswerberin beim Bewerbungsgespräch getroffen und daraus sowie aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck in einer Gesamtbetrachtung geschlossen, dass das Zustandekommen der Beschäftigung von der Revisionswerberin, indem sie durch ihre Angaben beim Bewerbungsgespräch den Eindruck erweckte, an der angebotenen Stelle nicht interessiert zu sein, vereitelt worden sei. Dieses Ergebnis ist zumindest nicht unvertretbar, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass im Hinweis auf besondere, für die angebotene Beschäftigung nicht relevante Qualifikationen eine Vereitelungshandlung liegen kann (vgl. zB das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 16.2.1999, 97/08/0572). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon deutlich gemacht, dass es im Fall einer Überqualifikation an der arbeitslosen Person liegt, umgehend klar zu stellen, die Beschäftigung trotzdem antreten zu wollen (vgl. VwGH 4.4.2002, 2002/08/0062).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2024
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