JudikaturVwGH

Ro 2023/02/0017 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2024

Die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt ebenfalls dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist.